Hallo habe zwei Fragen.
Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge,
Allgemeines fiktives Mindesteinkommen ist zZ. 875,00 Euro
1) Frage
Bei meine Frau wird nach diese fiktive Summe der Krankenkassen Beitrag
berechnet obwohl sie weniger Rente bezieht.
2) Frage
Gibt es dazu schon Gerichts-Urteile.
Mfg.
Teddy 127
Sind die Beitragsätze u. Bemessungsgrunlagen Rechtens ???
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
(11) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 240 Abs. 4a SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/300 der monatlichen Bezugsgröße(10) ( § 18 Abs. 1 SGB IV ).
das steht in :Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) § 7 BVSzGs
Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen .
Gruss
Czauderna
(11) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 240 Abs. 4a SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/300 der monatlichen Bezugsgröße(10) ( § 18 Abs. 1 SGB IV ).
das steht in :Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) § 7 BVSzGs
Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen .
Gruss
Czauderna
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