Krankenversicherung außerordentlicher Kündigungsgrund

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Lapu123456
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Krankenversicherung außerordentlicher Kündigungsgrund

Beitragvon Lapu123456 » 20.01.2013, 15:27

Hallo,
ich hatte bis jetzt zu hohen Blutdruck, und meine private Krankenversicherung hat bis jetzt einen Risikozuschlag von 30 Prozent dafür kassiert.

Inzwischen bin ich geheilt (Wegfall von Existenzangst, Gewichtsabnahme, weniger Alkohol). Ich habe nun normalen Blutdruck. Trotzdem besteht die Krankenversicherung darauf, dass ich weiter den Risikozuschlag bezahlen muss.

Ist das ein ausreichender außerordentlicher Kündigungsgrund?

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 20.01.2013, 16:48

Hallo,

dafür gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Je nachdem wie lange Sie dort versichert sind und welche Vorerkrankungen es sonst noch gibt, sollten Sie sich eine Kündigung auch sehr gut überlegen.

Grüße
CM

DKV-Service-Center
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Beitragvon DKV-Service-Center » 22.01.2013, 22:11

Hallo Lapu,
sie sollten sich die Vereinbarung durchlesen welche Sie beim Abschluss getroffen haben.
Dort heißt es Sinngemäß für Herzkreislauferkrankungen, einen Zuschlag in Höhe von xxx € für die Dauer des Vertrages , oder für einen Bestimmten Zeitraum.
Sie sollten sich bemühen durch Ateste Nachzuweisen das das Risiko nicht mehr besteht oder geringer geworden ist.
Juristisch kann so was folgendermaßen aussehen :-)
31 Gemäß § 41 a Abs. 1 VVG a. F. kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie herabgesetzt wird, wenn wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart wurde und diese Umstände nach Abschluss des Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren. Diese Bestimmung findet auch auf die Krankenversicherung Anwendung (Staudinger in Langheid/Wandt MünchKomm zum VVG, 2010, § 41 Rdn. 3; a.A. Boetius, ebenda, § 203 Rdn. 625). Weiterhin muss eine Gefahrminderung in dem Sinne vorliegen, dass der ungünstige, die Gefahr erhöhende Umstand dauerhaft weggefallen ist (Möller, in: Bruck/Möller, VVG-Kommentar, 8. Auflage 1961, § 41a, Anm. 5). Ist ein ausdrücklicher Zuschlag vereinbart und entfällt die Gefahr, so muss dieser wegfallen (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 41 a Rdnr. 3). § 41 a VVG a. F. ist allerdings unanwendbar, wenn zwar ein gefahrerhöhender Umstand weggefallen ist, sich insgesamt aber der Gefahrstand wegen hinzugekommener anderer gefahrerhöhender Umstände nicht verringert hat (Knappmann aaO. Rz 3).

Gruß

anne88
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Beitragvon anne88 » 02.06.2013, 16:59

Hallo Lapu123456,

probier es doch erstmal mit einem Attest + Dreizeiler als Antrag. Du hättest das Problem jetzt nicht mehr und möchtest, dass dir der Zuschlag aberkannt wird.

Vielleicht ist das die einfachere Methode, wenn man überlegt wieviel Ärger eine Kündigung bzw. ein Wechsel mit sich bringen kann (nicht muss).

LG
Anne


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