Ein Mini-Job kann nicht für die Beitragsberechnung der freiw. KV. berücksichtigt werden, dies hat das BSG bereits vor Jahren entschieden.
Im Bereich der PV gab es eine BSG-Entscheidung, wonach aufgrund der Satzungsregelung sehrwohl Beiträge gefordert werden können. Also musste man für den Bereich der PV ein paar Euronen zahlen.
Die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung des Spibu´s sehen jedoch ausdrücklich keine Beiträge für einen Mini-Job vor, sodass die Kasse für den Mini-Job nunmahr auch keine Beiträge zur PV fordern können?!
Dies hat zumindest das SG Koblenz 11.09.2012 S 3 P 15/12 entschieden.
Zitat:
Nach den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ in der Fassung vom 30. Mai 2011 sollen nach § 1 die Grundsätze das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 240 SGB V regeln. Nach § 1 Abs. 2 gilt Abs. 1 auch für die Beiträge zur Pflege¬versicherung, soweit das Beitragsrecht der Pflegeversicherung hinsichtlich der Beitragsbemessung auf § 240 SGB V verweist.
Nach § 7 Abs. 6 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ werden der Beitragsbemessung nach den Absätzen 3 bis 5 nacheinander zugrunde gelegt
das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbständigen Erwerbs-tätigkeit,
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine ge¬ringfügig entlohnte Beschäftigung handelt,
die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit be-stimmen.
Trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2006, Az.: B 12 P 2/06 R) hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seinen „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ somit für die Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Be¬schäftigung ausdrücklich herausgenommen. In den Grundsätzen wird dabei trotz Kenntnis der Rechtsprechung des BSG nicht zwischen den Beiträgen zur Kran¬ken- und Pflegeversicherung differenziert, so dass die Beiträge aus einer gering¬fügig entlohnten Beschäftigung nicht nur für die Krankenversicherung, sondern auch für die Pflegeversicherung entfallen.
Zum Zeitpunkt des Urteils des BSG vom 29.11.2006 gab es die Regelung der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ bezüglich der Pflegeversicherung noch nicht, das BSG hat vielmehr auf die damalige Satzung der damaligen Be¬klagten hingewiesen, wonach für die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitglieder § 15 Abs. 3 der Satzung galt. Nach § 15 Abs. 3 und Abs. 6 d) der Satzung der damaligen Kran-kenkasse waren als beitragspflichtige Einnahmen für freiwillige Mitglieder die mo¬natlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leis¬tungsfähigkeit maßgebend. Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass diese generalklauselartige Bestimmung ausreiche, um Arbeitsentgelt auch aus einer geringfügi¬gen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu behandeln.
Auch die Argumentation der Beklagten, dass das BSG im o. a. Urteil die Verwei¬sung auf § 240 SGB V in § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht als statische, sondern als dynamische Verweisung angesehen hat, mit der Folge, dass § 240 SGB V so anzuwenden ist, wie er jeweils in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, führt vorliegend nicht dazu, dass die Beklagte Beiträge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Pflegeversicherung erheben kann. Das BSG hat überzeugend dargelegt, dass die Verweisung auf die Regelungen über die Bestimmung der bei-tragspflichtigen Einnahmen in § 240 SGB V nicht den Ausschluss des geringfügi¬gen Arbeitsentgeltes von der Beitragserhebung rechtfertigt. Denn der dafür maßgebliche § 249b SGB V regelt nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenver¬sicherung.
Im Gegensatz hierzu schließen die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ in der Fassung vom 30.05.2011 das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausdrücklich aus, so dass der vorliegende Fall mit dem des BSG nicht vergleichbar ist.
Die damalige Regelungslücke hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nunmehr durch seine „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ dahingehend geschlossen, dass nach § 7 Abs. 6 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausdrücklich nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Daran ändert auch das große Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 24.10.2008 nichts, wonach die Ein-nahmen aus geringfügiger Beschäftigung bei der Beitragsbemessung für die ge¬setzliche Pflegeversicherung zu berücksichtigen sind. Das Rundschreiben stellt keine Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung dar und kann lediglich bei Auslegungsfragen und Unklarheiten der Satzung herangezogen werden. Die Regelung der Satzung ist vorliegend aber weder lückenhaft noch unklar, vielmehr sind die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung beitragsfrei.
Die Beklagte kann vorliegend Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mangels Rechtsgrundlage nicht erheben.
Beitragsberechnung freiw. Kv Mini-Job / keine PV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
ja, interessant - würde im Umkehrschluss bedeuten, dass es im Extremfall zu einer beitragsfreien Pflegeversicherung kommt - da bin ich mal gespannt wie da die Reaktion des Spibu. sein wird.
Ich persönlich habe das bisher immer so ausgelegt, dass das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nur deshalb nicht bei freiwillig Versicherten verbeitragt wird weil ja schon der Arbeitgeber seine Pauschale zur KV. entrichtet und eine doppelte Beitragszahlung ohnehin nicht zulässig ist - gemäß dem Grundsatz, dass die Pflegeversicherung dfer Krankenversicherung folgt könnte es jetzt ggf. zu der Änderung kommen, dass auch die Pflegeversicherung mit einer Pauschale für den Arbeitgeber belegt wird ??.
Wie, gesagt, bin mal gespannt.
Gruss
Czauderna
ja, interessant - würde im Umkehrschluss bedeuten, dass es im Extremfall zu einer beitragsfreien Pflegeversicherung kommt - da bin ich mal gespannt wie da die Reaktion des Spibu. sein wird.
Ich persönlich habe das bisher immer so ausgelegt, dass das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nur deshalb nicht bei freiwillig Versicherten verbeitragt wird weil ja schon der Arbeitgeber seine Pauschale zur KV. entrichtet und eine doppelte Beitragszahlung ohnehin nicht zulässig ist - gemäß dem Grundsatz, dass die Pflegeversicherung dfer Krankenversicherung folgt könnte es jetzt ggf. zu der Änderung kommen, dass auch die Pflegeversicherung mit einer Pauschale für den Arbeitgeber belegt wird ??.
Wie, gesagt, bin mal gespannt.
Gruss
Czauderna
ich freue mich , wenn sich dies so durchsetzen würde.
ein riesiger Aufwand (Anforderung von Gehaltsnachweisen für die Mini-Jobs) würde entfallen für dies ca. 2 % aus höchstens 400/450 EUR.
ABER : nach meiner Auffassung ist die Entscheidung nicht unbedingt richtig
da man diese Einnahmen unter dieser Rubrik sehen könnte
....die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.
Na, warten wir es einfach ab.
ein riesiger Aufwand (Anforderung von Gehaltsnachweisen für die Mini-Jobs) würde entfallen für dies ca. 2 % aus höchstens 400/450 EUR.
ABER : nach meiner Auffassung ist die Entscheidung nicht unbedingt richtig
da man diese Einnahmen unter dieser Rubrik sehen könnte
....die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.
Na, warten wir es einfach ab.
Nun ja, Heinrich.
Meines Erachtens stellen die Einkünfte aus einem Mini-Job eben keine sonstigen Einnahmen dar.
Bei den Einkünften aus einem Mini-Job handelt es sich klipp und klar um "Arbeitsentgelt". Ich arbeite und dafür bekommen ich ein Entgelt. Es ist hierbei völlig unerheblich, ob die Einkünfte geringfügig oder nicht geringfügig sind. Dies ist Latte.
Und der Spibu hat es doch sehr wunderbar in den einheitlichen Grundsätzen festgehalten:
- das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt,
Die Sozialhilfeträger haben solche Fälle in der Praxis auch, in denen die Kunden Einkünfte aus einem Mini-Job haben.
Ich habe bislang noch keine Beitragsberechnung von einer Kasse gesehen, die hier richtig war. Denn genau dort geht es mit der schwurbeligen Hochrechnungsformel des Spibus für die Sozialhilfe wieder los.
Meines Erachtens stellen die Einkünfte aus einem Mini-Job eben keine sonstigen Einnahmen dar.
Bei den Einkünften aus einem Mini-Job handelt es sich klipp und klar um "Arbeitsentgelt". Ich arbeite und dafür bekommen ich ein Entgelt. Es ist hierbei völlig unerheblich, ob die Einkünfte geringfügig oder nicht geringfügig sind. Dies ist Latte.
Und der Spibu hat es doch sehr wunderbar in den einheitlichen Grundsätzen festgehalten:
- das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt,
Die Sozialhilfeträger haben solche Fälle in der Praxis auch, in denen die Kunden Einkünfte aus einem Mini-Job haben.
Ich habe bislang noch keine Beitragsberechnung von einer Kasse gesehen, die hier richtig war. Denn genau dort geht es mit der schwurbeligen Hochrechnungsformel des Spibus für die Sozialhilfe wieder los.
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