Hallo zusammen!
Mal wieder das leidige Thema mit der Versicherungspflicht:
Ich hätte mich nach kurzer Arbeitslosigkeit freiwillig versichern müssen.(war mir zu dem Zeitpunkt nicht klar)
Nun nach einem Jahr bin ich leider erkrankt und musste operiert werden.
Erst da wurde mir klar das ich die Beiträge nachzahlen müsste wenn ich mich bei der alten Krankenkasse melde. (für mich finanziell leider nicht stemmbar)
Habe mir nun einen Versicherungspflichtigen Job gesucht (20 Stunden in der Woche, 10€ Stundenlohn), und diesen auch bekommen.
Mein neuer Arbeitgeber meldete mich bei der IKK an,
ein paar Tage später kam per Post meine neue Versichertenkarte.
Alles palletti bis dahin. (dachte ich)
Habe mich nun operieren lassen und als ich vom Krankenhaus wieder zurück nach Hause kam lag ein Brief der neuen KK im Briefkasten,
wo ich bestätigen soll, daß ich Mitglied werden möchte (zum 02.04.), und in welchem ich meine Vorversicherung angeben solle.
Jetzt bin ich ein wenig in Panik, weil ich ja eine Lücke in den Vorversicherungen habe und eigentlich dachte mit Aufnahme der neuen Tätigkeit versicherungspflichtig wäre und auch Nachzahlungforderungen verhindert hätte
Bin ich nun trotz neuer Versichertenkarte nicht versichert?
Was soll ich denn nun tun? Diesen schrieb einfach ignorieren?
Nur quasi mein Einverständnis zur neuen Versicherung geben und das mit den Vorversicherungen einfach nicht ausfüllen???
Meinem Arbeitgeber habe ich keine Angaben gemacht bezüglich meiner alten Krankenkasse.
Ich bin gerade etwas verängstigt und ein wenig in Panik, ich hoffe ich schreibe nicht zu wirr.
Die können mir doch nicht einfach ne Krankenversichertenkarte ausstellen und mich dann quasi nicht versichern... oder könen sie doch?
Ich hoffe mir kann hier jemand helfen bzw mir eine definitive Aussage darüber machen...
über Antworten würde ich mich freuen
gruß
Panik-Hans
EDIT: Ich bin 36 Jahre alt
Neue Krankenkasse keine Vorversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Schwein gehabt kann ich da nur sagen, im Normalfall hätte der Arbeitgeber bei der letzten bekannten Kasse melden können. Aber da es zu einer Unterbrechung der Mitgliedschaft gekommen ist, konnte der AG die Kasse frei wählen, der AG hat das passive Wahlrecht ausgefüllt. Einfach den Mitgliedsantrag ausfüllen und zurücksenden. Mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht Versicherungspflicht. Da sich die alte Kasse nicht gerührt hat, hoffee ich mal, wird es wohl nicht zu Nachforderungen kommen. Alleridngs würde ich zusehen das die KV bestehen bleibt, ansonsten........................
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Und was soll passieren, nix, kurzschließen tun die sich eh. ausfüllen und gut ist.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 21.04.2013, 21:06, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Also, normalerweise ist es so das nach dem ende eine Pflichtmitgliedschaft, z.b als Arbeitnehmer. Danach hätte ein mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortgeführt werden müssen. Aber die alte Krankenkasse hat nicht drauf bestanden das du freiwillige Mitgliedschaft durchführst bzw hat versäumt nach 3 Monaten und einen Tag rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufzubauen. Daher deine Lücke udn das recht sich eine neue Kasse zu suchen.
Ich wurde nach kurzer Arbeitslosigkeit dann vom Arbeitsamt bei der KK abgemeldet, Monate später flatterte ein Brief von der Kasse ins Haus, auf dem sie mich darauf hinweisen
daß sie nach der Abmeldung keine neue Anmeldung erhalten hätten, daß sie nicht wollen daß eine Versicherungslücke entsteht, und daß ich doch bitte den beiliegenden Antwortbogen ausgefüllt zurücksenden solle um meinen Versicherungsschutz sicherzustellen.
Alles in allem mehr eine Bitte als eine Aufforderung.
Dieser Bitte hatte ich nie entsprochen, und ich habe seitdem auch nie wieder was on denen gehört.
Auf einer von mir angeforderten Mitgliedsbescheinigung war ich bei denen Mitglied bis zum 25.03.2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
daß sie nach der Abmeldung keine neue Anmeldung erhalten hätten, daß sie nicht wollen daß eine Versicherungslücke entsteht, und daß ich doch bitte den beiliegenden Antwortbogen ausgefüllt zurücksenden solle um meinen Versicherungsschutz sicherzustellen.
Alles in allem mehr eine Bitte als eine Aufforderung.
Dieser Bitte hatte ich nie entsprochen, und ich habe seitdem auch nie wieder was on denen gehört.
Auf einer von mir angeforderten Mitgliedsbescheinigung war ich bei denen Mitglied bis zum 25.03.2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 51 Gäste