Beitragsberechnung GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Beitragsberechnung GKV
Mein Mann bezieht eine Rente von der LVA, die unter der Grenze von 816 Euro liegt. Er muss sich zum 01.04.2007 in der AOK (letzte Krankenkasse) rückversichern lassen und die Beiträge nachzahlen.
Ich beziehe Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis und bin in einer PKV.
Für die Beitragsberechnung für meinen Mann werden beide Bruttoeinkommen herangezogen.
Wie wird der Beitrag daraus berechnet?
Wie hoch ist der Beitragssatz?
Wird die Rente meines Mannes (Brutto = Netto) für die Berechnung herangezogen, obwohl sie unter der 816 Euro Grenze leigt?
Viele Grüße
Ich beziehe Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis und bin in einer PKV.
Für die Beitragsberechnung für meinen Mann werden beide Bruttoeinkommen herangezogen.
Wie wird der Beitrag daraus berechnet?
Wie hoch ist der Beitragssatz?
Wird die Rente meines Mannes (Brutto = Netto) für die Berechnung herangezogen, obwohl sie unter der 816 Euro Grenze leigt?
Viele Grüße
Ups, das geht aber jetzt ins Eingemachte.
Nehme mal an, dass der Holde nunmehr seit dem 01.04.2007 zum Personenkreis der Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählt, richtig?
Für diese Pflichtbeiträge gelten die Bestimmungen des § 240 SGB V. Vg. Bestimmungen regeln die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte.
Grundsätzlich gibt es hier eine Mindestbemessungsrenze. Diese beträgt, wie du schon richtig geschrieben hast, derzeit 816,97 Euro monatlich.
Liegt das Einkommen unterhalb dieses Grenze, dann zahlt er nur den Mindestbeitrag von ca. 130,00 Euor monatlich. Liegt das Einkommen jedoch drüber, dann zahlt er mehr.
So, was ist denn jetzt Einkommen? Zunächst einmal das Renteneinkommen, klar. Jetzt kommt noch das Einkommen des Ehegatten, aber - meines Erachtens - nur zu 50 %.
Jetzt addiere mal das Renteneinkommen und die Hälfte deines Einkommens. Wenn es unter 816,97 Euro liegt, dann zahlt er nur den Pflichtbeitrag (130,00 Euro).
Liegt es drüber, dann ist dieses Einkommen (beitragspflichtige Einnahme)
mit dem gültigen Krankenkassenbeitrag, den zusätzlichen Beitrag und den Beitrag für die Pflegeversicherung zu multiplizieren.
Allerdings muss man das Renteneinkommen wieder abziehen, da der Rententräger verpflichtet ist, die zu zahlenden Beiträge direkt aus der Rente an die KV/PV zu zahlen.
Nehme mal an, dass der Holde nunmehr seit dem 01.04.2007 zum Personenkreis der Pflichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zählt, richtig?
Für diese Pflichtbeiträge gelten die Bestimmungen des § 240 SGB V. Vg. Bestimmungen regeln die Beitragshöhe für freiwillig Versicherte.
Grundsätzlich gibt es hier eine Mindestbemessungsrenze. Diese beträgt, wie du schon richtig geschrieben hast, derzeit 816,97 Euro monatlich.
Liegt das Einkommen unterhalb dieses Grenze, dann zahlt er nur den Mindestbeitrag von ca. 130,00 Euor monatlich. Liegt das Einkommen jedoch drüber, dann zahlt er mehr.
So, was ist denn jetzt Einkommen? Zunächst einmal das Renteneinkommen, klar. Jetzt kommt noch das Einkommen des Ehegatten, aber - meines Erachtens - nur zu 50 %.
Jetzt addiere mal das Renteneinkommen und die Hälfte deines Einkommens. Wenn es unter 816,97 Euro liegt, dann zahlt er nur den Pflichtbeitrag (130,00 Euro).
Liegt es drüber, dann ist dieses Einkommen (beitragspflichtige Einnahme)
mit dem gültigen Krankenkassenbeitrag, den zusätzlichen Beitrag und den Beitrag für die Pflegeversicherung zu multiplizieren.
Allerdings muss man das Renteneinkommen wieder abziehen, da der Rententräger verpflichtet ist, die zu zahlenden Beiträge direkt aus der Rente an die KV/PV zu zahlen.
Da mein Mann die geforderen 9/10 vor Rentenantritt nicht erreicht hat, wurde er nicht pflichtversichert.
Ab 01.04.2007 muss er sich rückwirkend bei der AOK freiwillig versichern lassen.
Nach meinen Recherchen wird nun mein Bruttoeinkommen aus den Versorgungsbezügen zur Hälfte angerechnet. Das wären 1400 €.
Dann gibt es wohl noch eine Bemessungsgrenze. Übersteigen beide Hälften der Bruttoeinkommen addiert die Hälfte der Bemessungsgrenze, so wird diese Hälfte aus der Bemessungsgrenze als Grundlage für die Berechnung genommen.
Ob ich die Texte so richtig verstanden habe, weiß ich nicht.
ABER: Nun liegt mein Mann mit seiner Rente unter 816 Euro.
Wie gestaltet sich in diesem Fall die Berechnung?
Kann er später einen Antrag beim Versicherungsträger wegen eines Zuschusses stellen?
Ab 01.04.2007 muss er sich rückwirkend bei der AOK freiwillig versichern lassen.
Nach meinen Recherchen wird nun mein Bruttoeinkommen aus den Versorgungsbezügen zur Hälfte angerechnet. Das wären 1400 €.
Dann gibt es wohl noch eine Bemessungsgrenze. Übersteigen beide Hälften der Bruttoeinkommen addiert die Hälfte der Bemessungsgrenze, so wird diese Hälfte aus der Bemessungsgrenze als Grundlage für die Berechnung genommen.
Ob ich die Texte so richtig verstanden habe, weiß ich nicht.
ABER: Nun liegt mein Mann mit seiner Rente unter 816 Euro.
Wie gestaltet sich in diesem Fall die Berechnung?
Kann er später einen Antrag beim Versicherungsträger wegen eines Zuschusses stellen?
Oh weia, das mit der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens ist gar nicht mal so einfach.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1996, 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95). Die von den Krankenkassen zum Zwecke der Beitragsbemessung geforderten Nachweise der Höhe des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten des freiwilligen Mitglieds verstoßen auch nicht gegen grundgesetzliche Bestimmungen.
Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedarf jedoch als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 31/00 R). Nach einer Entscheidung des BSG v. 24.4.2002 ist die Anrechnung des Einkommens eines privat versicherten Ehegatten bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze dabei allerdings nicht zwingend geboten; eine evtl. in der Satzung vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (sog. Prinzip des halben Bruttoeinkommens für Ehegatten unabhängig davon, ob der Ehegatte eigene Einnahmen hat) hält sich im Rahmen der den Krankenkassen eingeräumten Satzungsautonomie; sie beruht im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge anderer Versichertengruppen auf sachgerechten Erwägungen und kann deshalb von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden.
Die Satzung darf auch von der Heranziehung des Ehegatteneinkommens absehen, wenn die eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher sind als die des Ehegatten (auch wenn sie unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen). Dies ist aus systematischen Gründen gerechtfertigt, weil in diesen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt wird. Auch darf die Satzung diejenigen freiwilligen Mitglieder, die mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig sind (z.B. Beamte, Selbständige), von der Anrechnung von Ehegatteneinkommen freistellen, wenn sie - wie jedenfalls ein Teil der hier betroffenen Gruppe - geringere Einnahmen als bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze haben. Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatteneinkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R).
Tja und wat nu?
Eins ist klar, wenn die Krankenkasse die Hälfte des Ehegatteneinkommens - vielleicht sogar in der Satzung geregelt - anrechnet, dann wird nach diesem Einkommen der Beitrag berechnet:
Beispiel:
1.400,00 Euro * 13,1 % KV = 183,40 Euro
1.400,00 Euro * 0,9 % zusätzlicher Beitrag = 12,60 Euro
1.400,00 Euro * 1,7 % PV = 23,80 Euro
Also seit ihr bei der KV/PV mit schlappen 219,80 Euro dran. Es liegt natürlich auch am Beitragssatz.
Aber damit ist die Geschichte noch nicht zu Ende. Da der Gatte eine Rente aus der gesetzlichen RV erhält, hat der Rententräger aus dieser Rente auch Beiträge direkt an die PV/KV zu zahlen. Dabei teilen sich der Rententräger und der Renter die Beiträge. Dieses bedeutet in der Praxis, dass der Renteauszahlungsbetrag um ca. 9,2 % noch einmal gekürzt wird.
Tja viel Spass.
Klares Nein; dieses geht nur bei freiwillig Versicherten im Sinne von § 9 SGB V; Dein Gatte ist nicht freiwillig versichert sondern pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei freiwilligen Mitgliedern, die keine oder nur geringe eigene Einnahmen haben, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch die Bruttoeinnahmen des Ehegatten bestimmt wird, wenn die Ehegatten zusammenleben. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1996, 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95). Die von den Krankenkassen zum Zwecke der Beitragsbemessung geforderten Nachweise der Höhe des Einkommens des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten des freiwilligen Mitglieds verstoßen auch nicht gegen grundgesetzliche Bestimmungen.
Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bedarf jedoch als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind, einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (vgl. BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 31/00 R). Nach einer Entscheidung des BSG v. 24.4.2002 ist die Anrechnung des Einkommens eines privat versicherten Ehegatten bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze dabei allerdings nicht zwingend geboten; eine evtl. in der Satzung vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (sog. Prinzip des halben Bruttoeinkommens für Ehegatten unabhängig davon, ob der Ehegatte eigene Einnahmen hat) hält sich im Rahmen der den Krankenkassen eingeräumten Satzungsautonomie; sie beruht im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge anderer Versichertengruppen auf sachgerechten Erwägungen und kann deshalb von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden.
Die Satzung darf auch von der Heranziehung des Ehegatteneinkommens absehen, wenn die eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher sind als die des Ehegatten (auch wenn sie unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen). Dies ist aus systematischen Gründen gerechtfertigt, weil in diesen Fällen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds nicht von der des Ehegatten geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt wird. Auch darf die Satzung diejenigen freiwilligen Mitglieder, die mehr als geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig sind (z.B. Beamte, Selbständige), von der Anrechnung von Ehegatteneinkommen freistellen, wenn sie - wie jedenfalls ein Teil der hier betroffenen Gruppe - geringere Einnahmen als bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze haben. Denn sie stehen wegen ihrer - wenn auch versicherungsfreien - Erwerbstätigkeit der Gruppe der versicherungspflichtig Erwerbstätigen so nahe, dass sie dieser Gruppe, für die von Gesetzes wegen kein Ehegatteneinkommen zuzurechnen ist, in der Satzung ohne Bedenken aus Art 3 Abs. 1 GG gleichgestellt werden dürfen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.2002, B 7/1 A 1/00 R).
Tja und wat nu?
Eins ist klar, wenn die Krankenkasse die Hälfte des Ehegatteneinkommens - vielleicht sogar in der Satzung geregelt - anrechnet, dann wird nach diesem Einkommen der Beitrag berechnet:
Beispiel:
1.400,00 Euro * 13,1 % KV = 183,40 Euro
1.400,00 Euro * 0,9 % zusätzlicher Beitrag = 12,60 Euro
1.400,00 Euro * 1,7 % PV = 23,80 Euro
Also seit ihr bei der KV/PV mit schlappen 219,80 Euro dran. Es liegt natürlich auch am Beitragssatz.
Aber damit ist die Geschichte noch nicht zu Ende. Da der Gatte eine Rente aus der gesetzlichen RV erhält, hat der Rententräger aus dieser Rente auch Beiträge direkt an die PV/KV zu zahlen. Dabei teilen sich der Rententräger und der Renter die Beiträge. Dieses bedeutet in der Praxis, dass der Renteauszahlungsbetrag um ca. 9,2 % noch einmal gekürzt wird.
Tja viel Spass.
Kann er später einen Antrag beim Versicherungsträger wegen eines Zuschusses stellen?
Klares Nein; dieses geht nur bei freiwillig Versicherten im Sinne von § 9 SGB V; Dein Gatte ist nicht freiwillig versichert sondern pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Die AOk Rheinland hat in §18 ihrer Satzung zur Festsetzung des KV-Beitrages tabellarisch alle möglichen Konstellationen aufgeführt.
Wenn ich das richtig verstehe, fallen wir (schlicht gesagt) unter:
Mitglied hat weniger Bruttoeinkommen als Ehepartner. Daraus ergibt sich eine Anrechnung jedes Bruttoeinkommens von 50%, allerdings zusammen nicht mehr als die Hälfte der Beitragsbemessensgrundlage.
Also: 1400 + 400 = 1800 €
1/2 Bemessensgrundlage würde gelten. Also 1781 €
Beitrag: 1781 * 13 % = 231 €
+ 0.9% = 16 €
Aber was ist mit der 816 € Regelung. Fällt die bei der AOK dann einfach weg?
Kann ich für meinen Mann noch Beihilfe beantragen, wenn die AOK nicht die ganzen Rechnungen sondern nur einen Teil bezahlt?
Wenn ich das richtig verstehe, fallen wir (schlicht gesagt) unter:
Mitglied hat weniger Bruttoeinkommen als Ehepartner. Daraus ergibt sich eine Anrechnung jedes Bruttoeinkommens von 50%, allerdings zusammen nicht mehr als die Hälfte der Beitragsbemessensgrundlage.
Also: 1400 + 400 = 1800 €
1/2 Bemessensgrundlage würde gelten. Also 1781 €
Beitrag: 1781 * 13 % = 231 €
+ 0.9% = 16 €
Aber was ist mit der 816 € Regelung. Fällt die bei der AOK dann einfach weg?
Kann ich für meinen Mann noch Beihilfe beantragen, wenn die AOK nicht die ganzen Rechnungen sondern nur einen Teil bezahlt?
Grundsätzlich dürfte Deine Berechnung richtig sein. Da 50 % der Gesamteinkünfte der Ehegatten jedoch oberhalb der Hälfte der Bemessungsgrenze liegen, kann nur max. dieser Betrag zu Grunde gelegt werden.
Okay, jetzt hat Dein Gatte eine sog. beitragspflichtige Einnahmen von 1.781,25 Euro. Die von Dir genannte Grenze von 816,97 Euro kommt nur dann ins Spiel, wenn die Hälfte des Gesamteinkommens unter 816,97 Euro monatlich liegt. Dieses ist aber hier nicht der Fall, mit den 1.781,25 Euro liegt ihr nämlich deutlich über die Mindestgrenze von 816,97 Euro.
Jetzt muss man aber berücksichtigen, dass durch die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Rente beitragspflichtig wird. In dieser Konstellation hat sich aber der Rententräger und der Versicherungspflichtige die Beiträge aus dieser Rente zu teilen. Und genau hierbei macht ihr ein kleines Geschäft. Es müsste - meines Erachtens - nachfolgende Berechnung aufgestellt werden:
1.781,25 Euro beitragspflichtige Einnahme
800,00 Euro abzüglich Rente
981,25 Euro Bemessungsgrundlage für Auffüllungsbetrag Versicherter
Dein Ehegatte muss nun selber von diesen 981,25 Euro die Beiträge direkt an die AOK zahlen.
Also
981,25 Euro * 13,0 % KV = 127,56 Euro
981,25 Euro * 0,9 % zus. Beitrag = 8,83 Euro
981,25 Euro * 1,7 % PV = 16,68 Euro
Summa summarum 153,07 Euro.
So und jetzt kommt noch die Kürzung der Rente, da diese eine beitragspflichtige Einnahme darstellt, wobei die Beiträge aus dieser Rente zu teilen sind.
Die Rente dürfte in dieser Konstellation um 9,1 % gekürzt werden. Der KV-Beitrag ist exakt zu teilen (6,5 % muss Dein Gatte zahlen und 6,5 % der Rententräger). Der zusätzlich Beitrag und der PV-Beitrag wird nicht geteilt und voll von der Rente eingehalten. D. h. die Rente wird um ca. 72,80 Euro gekürzt.
Mithin beträgt der Aufwand für die KV/PV ca. 225,87 Euro monatlich.
Laut Deiner Berechnung 231,00 Euro, allerdings ohne Pflegeversicherung.
Ob noch ergänzend ein Beihilfeantrag möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis!!
Okay, jetzt hat Dein Gatte eine sog. beitragspflichtige Einnahmen von 1.781,25 Euro. Die von Dir genannte Grenze von 816,97 Euro kommt nur dann ins Spiel, wenn die Hälfte des Gesamteinkommens unter 816,97 Euro monatlich liegt. Dieses ist aber hier nicht der Fall, mit den 1.781,25 Euro liegt ihr nämlich deutlich über die Mindestgrenze von 816,97 Euro.
Jetzt muss man aber berücksichtigen, dass durch die Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V die Rente beitragspflichtig wird. In dieser Konstellation hat sich aber der Rententräger und der Versicherungspflichtige die Beiträge aus dieser Rente zu teilen. Und genau hierbei macht ihr ein kleines Geschäft. Es müsste - meines Erachtens - nachfolgende Berechnung aufgestellt werden:
1.781,25 Euro beitragspflichtige Einnahme
800,00 Euro abzüglich Rente
981,25 Euro Bemessungsgrundlage für Auffüllungsbetrag Versicherter
Dein Ehegatte muss nun selber von diesen 981,25 Euro die Beiträge direkt an die AOK zahlen.
Also
981,25 Euro * 13,0 % KV = 127,56 Euro
981,25 Euro * 0,9 % zus. Beitrag = 8,83 Euro
981,25 Euro * 1,7 % PV = 16,68 Euro
Summa summarum 153,07 Euro.
So und jetzt kommt noch die Kürzung der Rente, da diese eine beitragspflichtige Einnahme darstellt, wobei die Beiträge aus dieser Rente zu teilen sind.
Die Rente dürfte in dieser Konstellation um 9,1 % gekürzt werden. Der KV-Beitrag ist exakt zu teilen (6,5 % muss Dein Gatte zahlen und 6,5 % der Rententräger). Der zusätzlich Beitrag und der PV-Beitrag wird nicht geteilt und voll von der Rente eingehalten. D. h. die Rente wird um ca. 72,80 Euro gekürzt.
Mithin beträgt der Aufwand für die KV/PV ca. 225,87 Euro monatlich.
Laut Deiner Berechnung 231,00 Euro, allerdings ohne Pflegeversicherung.
Ob noch ergänzend ein Beihilfeantrag möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis!!
Ach ja, dieses gilt natürlich rückwirkend ab dem 01.04.2007. Da kommt wohl ne dicke Rechnung.
Der Rententräger hat die bisher nicht einbehaltenen Beitragsanteile auch sofort an die KV/PV in einer Summe zu löhnen und fordert diese natürlich postwendend gem. § 255 Abs. 2 SGB V vom Holden zurück. Allerdings ist eine Aufrechnung der rückständigen Beiträge mit der laufenden Renten nur max. in Höhe von 50 % möglich.
Der Rententräger hat die bisher nicht einbehaltenen Beitragsanteile auch sofort an die KV/PV in einer Summe zu löhnen und fordert diese natürlich postwendend gem. § 255 Abs. 2 SGB V vom Holden zurück. Allerdings ist eine Aufrechnung der rückständigen Beiträge mit der laufenden Renten nur max. in Höhe von 50 % möglich.
Erst einmal: Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Den Antrag zur rückwirkenden KV haben wir vor einer Woche gestellt. Bearbeitungszeit soll eine Woche betragen.
Nach deinen Antworten werden wir ein genaues Auge auf die Berechnung der AOK haben.
Wir werden die rückwirkenden Beträge sofort überweisen. Ich gehe dann davon aus, dass mein Mann auch rückwirkend Leistungen verlangen kann - oder?
Dann wird es kompliziert. Er hatte im September eine Bypass-OP. Wir sind von 70% Beihilfe über mich und 30% Selbstzahler ausgegangen, da wir die Nachrichten von der Versicherungspflicht zum 01.04. verpasst haben. Als Rentner ist man eben ständig unterwegs. Bisher habe ich noch keine Rechnung bei der Beihilfe eingereicht und bin in Vorleistung getreten, d.h. ich habe bisher insgesamt schon ca. 4.000 € an Rechnungen beglichen.
Kann ich die Rechnungen einfach an die AOK schicken und sehen, was sie davon ersetzt? Soll ich das lieber einem Anwalt für Versicherungrecht in die Hand geben?
Nach deinen Antworten werden wir ein genaues Auge auf die Berechnung der AOK haben.
Wir werden die rückwirkenden Beträge sofort überweisen. Ich gehe dann davon aus, dass mein Mann auch rückwirkend Leistungen verlangen kann - oder?
Dann wird es kompliziert. Er hatte im September eine Bypass-OP. Wir sind von 70% Beihilfe über mich und 30% Selbstzahler ausgegangen, da wir die Nachrichten von der Versicherungspflicht zum 01.04. verpasst haben. Als Rentner ist man eben ständig unterwegs. Bisher habe ich noch keine Rechnung bei der Beihilfe eingereicht und bin in Vorleistung getreten, d.h. ich habe bisher insgesamt schon ca. 4.000 € an Rechnungen beglichen.
Kann ich die Rechnungen einfach an die AOK schicken und sehen, was sie davon ersetzt? Soll ich das lieber einem Anwalt für Versicherungrecht in die Hand geben?
Ups, jetzt wird das aber noch komplizierter.
Grundsätzlich ist der Holde natürlich ab dem 01.04.2007 pflichtversichert. Damit hat er natürlich auch ein Anspruch auf Leistungen.
Soweit sogut. Aber ....
Du bist in Vorleistung getreten, richtig? Damit hast Du ne Rechnung als Privatpatient bekommen. Die liegen wesentlich höher, als das, was die gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Manchmal sogar bis zu 2,5 fach mehr. Und da fängt es jetzt an. Die gesetzlichen Kassen zahlen natürlich nur das, was sie sonst hätten zahlen müssen, mehr nicht!!
Am besten mal den Kontakt zur Krankenkasse suchen und vernünftig den Sachverhalt schildern.
Grundsätzlich ist der Holde natürlich ab dem 01.04.2007 pflichtversichert. Damit hat er natürlich auch ein Anspruch auf Leistungen.
Soweit sogut. Aber ....
Du bist in Vorleistung getreten, richtig? Damit hast Du ne Rechnung als Privatpatient bekommen. Die liegen wesentlich höher, als das, was die gesetzlichen Krankenkassen zahlen. Manchmal sogar bis zu 2,5 fach mehr. Und da fängt es jetzt an. Die gesetzlichen Kassen zahlen natürlich nur das, was sie sonst hätten zahlen müssen, mehr nicht!!
Am besten mal den Kontakt zur Krankenkasse suchen und vernünftig den Sachverhalt schildern.
Den wievielfachen Satz zahlen die GKVs generell bei der Abrechnung von Ärzten und Krankenhäusern? Ich lese zwar ständig etwas über Standardtarife o.ä., aber den Satz, den ein Standardtarif ausmacht, kann ich nicht in Erfahrung bringen. Vielleicht der einfache Satz von 1?
Dem überwiegenden Teil meiner Rechnungen liegt ein Satz von 1,5 zugrunde. Dann hätte ich ja die Hoffnung, noch einen Teil ersetzt zu bekommen.
Dass ich mit den Unterlagen zur KV gehe, ist kein Problem. Aber schon bei der Antragsaufnahme bin ich auf eine Dame gestoßen, die schon mit dem Ausfüllen ihre Schwierigkeiten hatte und immer wieder Unterstützung (Nachfragen) bei Kollegen brauchte. Werde meine Wahrsagerin befragen, wann der Tag günstig ist, jemand kompetenten anzutreffen.
Dem überwiegenden Teil meiner Rechnungen liegt ein Satz von 1,5 zugrunde. Dann hätte ich ja die Hoffnung, noch einen Teil ersetzt zu bekommen.
Dass ich mit den Unterlagen zur KV gehe, ist kein Problem. Aber schon bei der Antragsaufnahme bin ich auf eine Dame gestoßen, die schon mit dem Ausfüllen ihre Schwierigkeiten hatte und immer wieder Unterstützung (Nachfragen) bei Kollegen brauchte. Werde meine Wahrsagerin befragen, wann der Tag günstig ist, jemand kompetenten anzutreffen.
Booh, wenn überhaupt müsste sich ein Anspruch auf Kostenerstattung aus § 13 SGB V ergeben.
§ 13 SGB V Kostenerstattung
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
Wie schon gepostet, einfach mal den Kontakt zur KV suchen und um Beratung bitten.
§ 13 SGB V Kostenerstattung
(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.
Wie schon gepostet, einfach mal den Kontakt zur KV suchen und um Beratung bitten.
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