Beitragsberechnung Ehefrau ohne Einkommen

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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aiko1603
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Beitragsberechnung Ehefrau ohne Einkommen

Beitragvon aiko1603 » 04.11.2007, 19:52

Hallo zusammen!

Mir geht es um die Beitragberechnung meiner Ehefrau (AOK Rheinland freiwillig
versichert), ohne eigenes Einkommen, da an MS erkrankt. Ich selber erhalte freie
Heilfürsorge.

Bei der Berechnung der Beiträge für meine Frau wird mein gesamtes Bruttoeinkommen
zugrunde gelegt, und das leuchtet mir nicht so ganz ein!!?? Die monatlichen Beiträge
belaufen sich immerhin auf mittlerweile 270 Euro (=> 8,6% des mtl. Nettoeinkommens!!)

Im Forum hab ich was von einem "Hausfrauenbeitrag" bzw. halbes Bruttogehalt gelesen.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf solche Berechnungen oder ist das von Versicherung
zu Versicherung verschieden?
Kann man einfach in eine andere GKV wechseln, vor allem wenn man die
Krankengeschichte meiner Frau zu berücksichtigen hat?
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Ein weitere Frage betrifft die Forderung einer Nachzahlung:
Ich habe gegenüber der AOK pflichgemäß im Mai diesen Jahres mein Einkommen
nachgewiesen. Im Vergleich zum Vorjahr war dieses um ca. 250,-/mtl. gestiegen. Hievon
will die AOK jetzt 70,-/mtl. abhaben (Frechheit an sich schon), aber jetzt 5 Monate später
erhalte ich erst den Bescheid, dass die Beiträge sich erhöht haben und die Monate Juni
bis Oktober nachzuzahlen sind!!!!! KANN DAS SEIN? IST DAS RECHTENS?

Gruss
aiko1603

Cassiesmann
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Re: Beitragsberechnung Ehefrau ohne Einkommen

Beitragvon Cassiesmann » 04.11.2007, 20:28

Hallo,

wenn der Beitragssatz nur 8,6% vom ganzen Brutto ist und der normaler Satz gut das Doppelte ist, ist die Basis doch das hälftige Brutto!

Gruß
CM

aiko1603
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Beitragvon aiko1603 » 04.11.2007, 20:42

Hallo Cassiesmann,
wir reden hier von 8,6% vom monatlichen Nettoeinkommen!!
Und 70Euro monatlich mehr für eine Einkommenserhöhung von 250Euro, was wiederum
28% entspricht, die die AOK jetzt kassiert!!
Was bitte schön ist ein normaler Satz? Die monatl. Beiträge berechnen sich vom Gesamt-
Bruttoeinkommen und nicht der Hälfte!

BTW: Der Beitrag beantwortet nicht meine FRagen :-)

cu
aiko1603

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 04.11.2007, 21:45

Die Bezugsgröße ist Ihr hälftige Bruttoeinkommen. Ob ich das Einkommen oder den Satz halbiere ist irrelevant fürs Ergebnis!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.11.2007, 19:02

Tja, bezüglich der Beitragsberechnung für eine freiwillige KV räumt der Gesetzgeber in § 240 SGB V den Krankenkassen das Recht ein, in der jeweiligen Satzung zu regeln, welche Einkünfte von Ehegatten zu berücksichtigen sind.

Da gibt es schon teilweise total unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen.

Die Satzung der AOK Rheinland findest Du hier:

http://www.aok.de/rh/rd/media/satzung_2007_april.pdf

Tja, unter § 19 sind dann die verschiedenen Konstellationen genannt, welche Einkünfte des Ehegattens zu berücksichtigen sind.

In Deiner Konstellation sind es halt eben 50 % des Einkommens, max. jedoch die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (1/2 max. 1.781,25 Euro). Wenn ihr noch gemeinsame Kinder habt, kann man hier Freibeträge abziehen. Steht aber auch alles schön klein und fein in der Satzung.

Jetzt musst Du selber rechnen, 50 % des Bruttoeinkommens (max. 1.781,25 Euro) multipliziert mit 13,0 % Satz, zzgl. 0,9 % zusätzlicher Beitragssatz, zzgl. 1,7 bzw. 1,95 % (bei kinderlos) für die PV. Dieses ergibt dann den zu zahlenden KV/PV-Beitrag.

Kannst ja man etwas googeln. Vielleicht findest Du ja eine KV, die in der Satzung eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt hat.

In der Regel gibt es bei gemeinsamen Kinder wesentliche Unterschiede. Da sind die Abzugsbeträge total unterschiedlich.

aiko1603
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Beitragvon aiko1603 » 05.11.2007, 19:33

Hallo rossi,
das ist doch mal 'ne Antwort nach meinem Geschmack, jetzt weiß ich wie
die Berechnung bei uns zustande gekommen ist und kann es selber auch
nachvollziehen! Vielen, vielen Dank!
Bleibt nur zu hoffen, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht angehoben
wird, denn so wie es im Moment aussieht ist das max. 1.781,25 Euro dieses
Jahr erreicht :-(

Bleibt nur noch die Frage offen, ob es sich lohnt gegen die Rückzahlung
vorzugehen, denn nach 5 Monaten sich erst zu melden und eine Rückzahlung
zum 01.06. zu fordern, ist schon frech!!??

Gruss
aiko1603

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.11.2007, 23:04

Tja aiko 1603, sieht nicht gut aus.

Bleibt nur noch die Frage offen, ob es sich lohnt gegen die Rückzahlung vorzugehen, denn nach 5 Monaten sich erst zu melden und eine Rückzahlung zum 01.06. zu fordern, ist schon frech!!??


Ein klares nein. Ehrlich gesagt finde ich es auch nicht frech. Wir leben in einer Solidargemeinschaft. Der Kleine hilft dem Großen.

Wenn Du die Satzung ein wenig mehr unter die Lupe genommen hättest, dann könntest Du die Frage selber beantworten.

Zunächst einmal bist Du klipp und klar nach der Satzung verpflichtet, Einkommensänderungen zeitnah mitzuteilen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichung deinerseits. Man kann sich also nicht nur in den Sessel lehnen und abwarten ob dort vielleicht etwas kommen könnte. Und wenn dann leider nichts kommt, kann man nicht motzen. Du hast ne Verpflichtung zur Mitteilung, relativ einfach. Ferner gilt bei den sog. beitragspflichtigen Einnahmen das sog. Enstehungsprinzip. D. h., es sind immer die Einnahmen zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie entstehen. Was heisst das jetzt. Wenn ich ab April 2007 eine Lohnerhöhung bekomme, dann ist die Lohnerhöhung auch ab April 2007 zu berücksichtigen. Der erhöhte Lohnanspruch entsteht nämlich dann ab April 2007 und jenes hast Du zeitnah mitzuteilen.

Drehen wir doch mal den Spiess um. Dein Lohn verringert sich; im Schweinsgalopp würdest Du vermutlich zur KV/PV rennen und dieses mitteilen. Es ereilt Dich ein kleiner Hoffnungsschimmer; man ich muss weniger löhnen. Genau so ist es leider umgekehrt, das ist einer der Prinzipien der Solidargemeinschaft!!!!

Aber wenn Du jetzt die Hälfte der Bemessungsgrenze erreicht hast, dann ist schluss mit lustig. Die Bemessungsgrenze werden - meines Erachtens - nur einmal jährlich zum 01.01. des Jahres angepasst. Ist doch nen Hoffnungsschimmer, oder?!?

Ansonsten klar, wenn Dir die Solidargemeinschaft der gesetzlichen KV/PV zu teuer ist, so kannst Du selbstverständlich die freiwillige KV/PV kündigen und eine private KV abschliessen. Vielleicht sind sie ja günstiger; was ich aber leider in dem Fall der holden Gattin bezweifele.

Aber vielleicht können die hiesigen Experten der privaten KV Dir ein Angebot unterbreiten.

aiko1603
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Beitragvon aiko1603 » 06.11.2007, 11:08

Touchée!!! (was die Solidargemeinschaft angeht :-)
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Eine private KV wird wohl nicht in Frage kommen wg. MS!
Bleibt's also bei der GKV und über 3200Euro an Jahresbeitrag :cry:

Gruss


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