Upsela, wird ja immer lustiger.
Zitat:
"... uns liegt ein Vordruck der Arbeitsagentur vor. Danach sind Sie mit Wirkung ab 01. Oktober 2010 von der aufgrund der Arbeitslosigkeit eingetretenen Krankenversicherungspflicht befreit worden...."
Da hab ich gar nicht gegenstimmen können.
Dann mal einen herzlichen Glühstrumpf und willkommen im Club der Solidargemeinschaft. Und dies dann schon ggf. ab 2010.
Durch den ALG I-Bezug wird man immer Mitglied in der GKV, es sein denn, man ist über 55 Jahre alt.
Wenn man einen Antrag auf Befreiung stellt, dann wird man eben kein Mitglied.
Man kann diesen Befreiungsantrag nicht bei der Bundesagentur für Arbeit, oder in der Kneipe oder Sonntags in der Kirche stellen.
Es gibt nur eine Stelle, wo man diesen Befreiungsantrag wirksam stellen kann.
Zitat § 8 Abs. 2 SGB V:
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Dort steht nix von Bundesagentur für Arbeit, Kneipe oder Kirche oder!?
Dort steht die Krankenkasse. Allein diese entscheiden darüber. Denn die Kasse muss auch prüfen, ob die PKV den Leistungen der GKV entspricht.
Zitat § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
Ooh, dies könnte ggf. aber spannend werden.
Arbeitslos, 55 mit PKV zurück in GKV
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Vergil09owl hat geschrieben:Hm du hast zufälligerweise nicht einen solchen Antrag unterschrieben, bzw bei der letzten zuständigen Krankenkasse gestellt? Ansonsten müßte, wie Rossi es beschrieben hat, rückwirkend ab 2010 denn die Versicherungspflicht festgestellt werden. Grundsätzlich
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Entsprechend der Vorschriften zum Krankenkassenwahlrecht und des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann von diesem Zeitpunkt an der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht an die Krankenkasse gerichtet werden, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbar wäre. Wird der Antrag auf Befreiung erst nach Beginn der Mitgliedschaft gestellt, spricht diejenige Krankenkasse die Befreiung aus, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft besteht. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind jedoch Leistungen bezogen worden, gilt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Es ist allerdings zu bedenken, dass die Befreiung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, auch nicht für die Zukunft.
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... exikon_pi1[bkkl-item]=159854&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub0]=0000001:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub1]=0000004:263129_bv&tx_bkklexikon_pi1[bkkl-sub2]=0000005:263129_bv
Wenn keine Befreiung stattgefunden hat besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
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Als ich im Okt. 2010 ALG1 beantragt habe, war ich 55 Jahre alt.
Ich selbst habe niemals einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Das würde ja bedeuten, daß ich bei der AOK oder einer Betriebs/Innungs- oder Ersatzkasse einen Antrag gestellt hätte, meine DKV-Versicherungsunterlagen zur Prüfung eingereicht hätte - nein habe ich nicht gemacht - niemals.
Ich hab' übrigens alle Ordner im Haus durchsucht und diesbezüglich auch nix gefunden, obwohl ich sonst jeden dummen Schnippsel abhefte.
Wenn ich wirklich in völlig geistiger Umnachtung doch eine Freistellung beantragt hätte, wäre dann der Weg für immer zu?
Vergil09owl hat mir den Hinweis auf das BSG-Urteil vom 25.05.2011 zugesandt.
Daraus geht doch hervor, daß die Befreiung nur für z.B. meine Alg1 Zeit gilt, danach nicht mehr:
(BSG-Urteil: Neuer Tatbestand - erneute Versicherungspflicht).
weitere Frage:
Wenn ich die Familienversicherung beantrage, benötige ich dann unbedingt einen Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, daß ich 375,- € oder mit einem Minijob 450,-€ verdiene,
oder
kann ich auch ohne Arbeitsvertrag und ohne Einkommen bei der Barmer versuchen einen Antrag zu stellen?
Danke für eure Hilfen.
Ich selbst habe niemals einen Antrag auf Befreiung gestellt.
Das würde ja bedeuten, daß ich bei der AOK oder einer Betriebs/Innungs- oder Ersatzkasse einen Antrag gestellt hätte, meine DKV-Versicherungsunterlagen zur Prüfung eingereicht hätte - nein habe ich nicht gemacht - niemals.
Ich hab' übrigens alle Ordner im Haus durchsucht und diesbezüglich auch nix gefunden, obwohl ich sonst jeden dummen Schnippsel abhefte.
Wenn ich wirklich in völlig geistiger Umnachtung doch eine Freistellung beantragt hätte, wäre dann der Weg für immer zu?
Vergil09owl hat mir den Hinweis auf das BSG-Urteil vom 25.05.2011 zugesandt.
Daraus geht doch hervor, daß die Befreiung nur für z.B. meine Alg1 Zeit gilt, danach nicht mehr:
(BSG-Urteil: Neuer Tatbestand - erneute Versicherungspflicht).
weitere Frage:
Wenn ich die Familienversicherung beantrage, benötige ich dann unbedingt einen Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, daß ich 375,- € oder mit einem Minijob 450,-€ verdiene,
oder
kann ich auch ohne Arbeitsvertrag und ohne Einkommen bei der Barmer versuchen einen Antrag zu stellen?
Danke für eure Hilfen.
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Nö, deine Göttergattin muss dich nur in die Familienversicherung aufnehmenlassen kraft Antrag, du bist dabei aussen vor. Die Familienversicherung ist ja extra für erwrbslose Ehegatten ohne Einkommen gedacht. zum Schutz der Familie, sofern kein Gesamteinkommen vorliegt was über 385 € liegt.
Hm hast du denn der Agentur für Arbeit mitgeteilt wie du versichert werden willst? Bist?
Hm hast du denn der Agentur für Arbeit mitgeteilt wie du versichert werden willst? Bist?
Nu ja Jochen
Zitat:
Hm hast du denn der Agentur für Arbeit mitgeteilt wie du versichert werden willst? Bist?
Musste er doch gar nicht, denn er war bereits 55 Jahre alt. In dieser Konstellation hatte er eh keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft. Folglich musste er auch keinen Befreiungsantrag stellen.
Also hopper1012; deine Holde dackelt jetzt zur Kasse und füllt den sog. Familienmeldebogen aus. Dann bittest Du um Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der PKV.
Ferner solltest Du die PKV außerordentlich schriftlich kündigen ('§ 205 Abs. 2 VVG). Das Kündigungsschreiben kannst Du schon jetzt losjagen. Du musst die Bescheinigung über die Familienversicherung umgehend der PKV nachreichen.
Du kannst max. innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zum Ende des ALG I-Leistungsbezuges kündigen. Wenn Du die Frist von 3 Monate (nach Ende ALG I) vergeigst, dann kommst Du nur mit Wirkung für die Zukunft aus der PKV heraus.
Zitat:
Hm hast du denn der Agentur für Arbeit mitgeteilt wie du versichert werden willst? Bist?
Musste er doch gar nicht, denn er war bereits 55 Jahre alt. In dieser Konstellation hatte er eh keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft. Folglich musste er auch keinen Befreiungsantrag stellen.
Also hopper1012; deine Holde dackelt jetzt zur Kasse und füllt den sog. Familienmeldebogen aus. Dann bittest Du um Ausstellung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der PKV.
Ferner solltest Du die PKV außerordentlich schriftlich kündigen ('§ 205 Abs. 2 VVG). Das Kündigungsschreiben kannst Du schon jetzt losjagen. Du musst die Bescheinigung über die Familienversicherung umgehend der PKV nachreichen.
Du kannst max. innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zum Ende des ALG I-Leistungsbezuges kündigen. Wenn Du die Frist von 3 Monate (nach Ende ALG I) vergeigst, dann kommst Du nur mit Wirkung für die Zukunft aus der PKV heraus.
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- Postrank7
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[quote="Rossi"]Nu ja Jochen
Zitat:
Hm hast du denn der Agentur für Arbeit mitgeteilt wie du versichert werden willst? Bist?
Musste er doch gar nicht, denn er war bereits 55 Jahre alt. In dieser Konstellation hatte er eh keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft. Folglich musste er auch keinen Befreiungsantrag stellen.
/quote]
Stimmt, da muss er nur nachweisen das er mittellos ist, hat den Vorteil wenn er denn mal auf Rente geht das er sich freiwillig versichern kann.
Zitat:
Hm hast du denn der Agentur für Arbeit mitgeteilt wie du versichert werden willst? Bist?
Musste er doch gar nicht, denn er war bereits 55 Jahre alt. In dieser Konstellation hatte er eh keine Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft. Folglich musste er auch keinen Befreiungsantrag stellen.
/quote]
Stimmt, da muss er nur nachweisen das er mittellos ist, hat den Vorteil wenn er denn mal auf Rente geht das er sich freiwillig versichern kann.
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