Unversichert seit 2010 - Frage zur Rückkehr in GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Unversichert seit 2010 - Frage zur Rückkehr in GKV
Guten Abend,
Ich habe einige Beiträge gelesen. Leider konnte ich zu meinem Fall nichts konkretes finden.
Es würde mich freuen, wenn mir jemand Auskunft geben kann.
Ich war insgesamt 30 Jahre bei einer GKV. Davon die ersten 14 Jahre als Arbeitnehmer, dann als Selbstständiger bis zu meinem Geschäftsverkauf im Jahre 2000 freiwillig Krankenversichert bei der gleichen KK.
Im Jahr 2000, kurz vor der Neugründung eines Geschäftes war ich beim "Chef" der hiesigen Kasse zur Beratung, um für mich zu entscheiden ob ich zukünftig in eine PKV wechseln soll oder bei der GKV bleibe.
Bei diesem Gespräch wurde mir von diesem "Chef" ein Angebot gemacht, welches ich dann angenommen habe, "zugeschnitten" auf meinen Bedarf.
Die Berechnungen wurden durch die GKV durchgeführt und monatlich abgebucht.
Im Jahr 2008 schrieb mir die GKV, daß aufgrund eines Berechnungsfehlers eine hohe Nachzahlung anstehe. (bis 9000€)
Bei persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern dieser GKV wurde mir erst vorgeworfen, ich habe falsche Auskünfte erteilt; dieser Vorwurf war dann von deren Seite nicht haltbar, da ich nachweisen konnte, daß ich richtige Auskünfte abgegeben habe.
Daraufhin fiel die Nachberechnung auf "lediglich" ca. 2800€
Da ich mich rückwirkend geprellt fühlte, habe ich den Betrag bezahlt und die Kasse gekündigt zum Februar 2009.
Meine berufliche Selbstständigkeit habe ich bis Dezember 2010 weitergeführt und gesundheitshalber beendet.
Nachfragen der Kasse über eine Weiterversicherung/Folgeversicherung kamen nie.
So bin ich seit Februar 2009 nicht mehr krankenversichert. Aufgrund eines Hinweises von einem Freund habe ich von dem Gesetz vom August 2013 erfahren.
Meine Frage: Kann ich ohne Beitragsnachzahlung mich an die frühere Kasse wenden und mich wieder anmelden?
Ich habe in einem Beitrag von @Czauderna gelesen, daß ich dann für die monatlichen Kranken/Pflegeversicherung einen Beitrag von ca. 152,00 € zahlen müßte, da ich seit Januar 2011 kein Einkommen habe. Ist das in meinem Fall auch so?
Ich hoffe, mich einigermassen verständlich ausgedrückt zu haben und freue mich auf eine Antwort.
Ich habe einige Beiträge gelesen. Leider konnte ich zu meinem Fall nichts konkretes finden.
Es würde mich freuen, wenn mir jemand Auskunft geben kann.
Ich war insgesamt 30 Jahre bei einer GKV. Davon die ersten 14 Jahre als Arbeitnehmer, dann als Selbstständiger bis zu meinem Geschäftsverkauf im Jahre 2000 freiwillig Krankenversichert bei der gleichen KK.
Im Jahr 2000, kurz vor der Neugründung eines Geschäftes war ich beim "Chef" der hiesigen Kasse zur Beratung, um für mich zu entscheiden ob ich zukünftig in eine PKV wechseln soll oder bei der GKV bleibe.
Bei diesem Gespräch wurde mir von diesem "Chef" ein Angebot gemacht, welches ich dann angenommen habe, "zugeschnitten" auf meinen Bedarf.
Die Berechnungen wurden durch die GKV durchgeführt und monatlich abgebucht.
Im Jahr 2008 schrieb mir die GKV, daß aufgrund eines Berechnungsfehlers eine hohe Nachzahlung anstehe. (bis 9000€)
Bei persönlichen Gesprächen mit Mitarbeitern dieser GKV wurde mir erst vorgeworfen, ich habe falsche Auskünfte erteilt; dieser Vorwurf war dann von deren Seite nicht haltbar, da ich nachweisen konnte, daß ich richtige Auskünfte abgegeben habe.
Daraufhin fiel die Nachberechnung auf "lediglich" ca. 2800€
Da ich mich rückwirkend geprellt fühlte, habe ich den Betrag bezahlt und die Kasse gekündigt zum Februar 2009.
Meine berufliche Selbstständigkeit habe ich bis Dezember 2010 weitergeführt und gesundheitshalber beendet.
Nachfragen der Kasse über eine Weiterversicherung/Folgeversicherung kamen nie.
So bin ich seit Februar 2009 nicht mehr krankenversichert. Aufgrund eines Hinweises von einem Freund habe ich von dem Gesetz vom August 2013 erfahren.
Meine Frage: Kann ich ohne Beitragsnachzahlung mich an die frühere Kasse wenden und mich wieder anmelden?
Ich habe in einem Beitrag von @Czauderna gelesen, daß ich dann für die monatlichen Kranken/Pflegeversicherung einen Beitrag von ca. 152,00 € zahlen müßte, da ich seit Januar 2011 kein Einkommen habe. Ist das in meinem Fall auch so?
Ich hoffe, mich einigermassen verständlich ausgedrückt zu haben und freue mich auf eine Antwort.
Hallo,
nix wie hin zur alten Kasse und eine Mitgliedschaft herstellen lassen. Die Beiträge zwischen Beginn der Pflicht zur Versicherung (2009) bis zum Tag der Meldung bei der Kasse werden dir erlassen. Ab dem Tag der Meldung wirst du als sonstig, freiwillig Versicherter nach deinem Einkommen einegestuft. Bei einem anrechenbaren Einkommen unter 898,00 €
mtl. oder bei 0,00 € Einkommen zahlt du die erwähnten Beiträge von ca. 152,00 € monatlich. Für Leute wie dich wurde dieses Gesetz gemacht.
Gruss
Czauderna
nix wie hin zur alten Kasse und eine Mitgliedschaft herstellen lassen. Die Beiträge zwischen Beginn der Pflicht zur Versicherung (2009) bis zum Tag der Meldung bei der Kasse werden dir erlassen. Ab dem Tag der Meldung wirst du als sonstig, freiwillig Versicherter nach deinem Einkommen einegestuft. Bei einem anrechenbaren Einkommen unter 898,00 €
mtl. oder bei 0,00 € Einkommen zahlt du die erwähnten Beiträge von ca. 152,00 € monatlich. Für Leute wie dich wurde dieses Gesetz gemacht.
Gruss
Czauderna
@Czauderna
Ich habe jetzt, über 15 Tage nach Meldung das erste Schreiben der KK erhalten.
Da ich nicht genau verstehe, was der "nette" Sachbearbeiter, der mir wie im ersten Beitrag geschrieben, mit Nachzahlungen belästigt hat, genau meint, schreibe ich kurz im Wortlaut das erhaltene Schreiben.
Anzeige über Nichtversicherung-Prüfung der Vers.pflicht nach §5 Abs.1 Nr.13SGB V
Sie haben uns angezeigt, dass Sie momentan nicht krankenvers. sind. Um eine event. Versicherungspflicht prüfen und feststellen zu können, bitten wir um Ihre Mithilfe.
Sie waren selbständig Tätig. Bitte senden Sie uns die Gewerbeabmeldung zu bzw. teile uns mit, wo Sie Ihr Gewerbe angemeldet hatten.
Bitte fügen Sie auch alle Ekst-Bescheide ab Veranlagungsjahr 2009 bei Altern. die NV-Bescheinigung des Fi-Amtes.
Wichtiger Hinweis: Sefern nach Eingang der Unterlagen von uns eine Vers.-pflicht festgestellt wird, so tritt diese vermutlich rückwirkend ab 1.3.2009 ein.Seit diesem Zeitpunkt gilt das Gesetz über die Auffangversicherung für bisher Nichtversicherte.
"Über einen Erlass der nachzuzahlenden Beiträge kann momentan noch nicht von uns entschieden werden. Die rechtlichen Vorraussetzungen dafür sind noch nicht bestimmt. Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung verzichten wir vorsorglich darauf, dass die genannten Nachzahlungen bereits jetzt von Ihnen bezahlt wird. Zum Erlass der Nachzahlung von Beiträgen kommen wir wieder auf Sie zu. Vielen Dank für Ihr Verständnis!"
Wir weisen Sie daher vorsorglich darauf hin.
Da ich den Sachbearbeiter vom Telefon bereits als sehr penibel und kurz angebunden kenne, frage ich lieber hier, ob dies alles so in Ordnung ist.
Ich verstehe das Rückwirkende nicht ganz, da ich ja auch nicht mehr rückwirkend Leistungen beziehen könnte. Ich hatte keine KV-Karte und war nie bei einem Arzt, ausser als Selbstzahler.
Gruß
Alfa
Ich habe jetzt, über 15 Tage nach Meldung das erste Schreiben der KK erhalten.
Da ich nicht genau verstehe, was der "nette" Sachbearbeiter, der mir wie im ersten Beitrag geschrieben, mit Nachzahlungen belästigt hat, genau meint, schreibe ich kurz im Wortlaut das erhaltene Schreiben.
Anzeige über Nichtversicherung-Prüfung der Vers.pflicht nach §5 Abs.1 Nr.13SGB V
Sie haben uns angezeigt, dass Sie momentan nicht krankenvers. sind. Um eine event. Versicherungspflicht prüfen und feststellen zu können, bitten wir um Ihre Mithilfe.
Sie waren selbständig Tätig. Bitte senden Sie uns die Gewerbeabmeldung zu bzw. teile uns mit, wo Sie Ihr Gewerbe angemeldet hatten.
Bitte fügen Sie auch alle Ekst-Bescheide ab Veranlagungsjahr 2009 bei Altern. die NV-Bescheinigung des Fi-Amtes.
Wichtiger Hinweis: Sefern nach Eingang der Unterlagen von uns eine Vers.-pflicht festgestellt wird, so tritt diese vermutlich rückwirkend ab 1.3.2009 ein.Seit diesem Zeitpunkt gilt das Gesetz über die Auffangversicherung für bisher Nichtversicherte.
"Über einen Erlass der nachzuzahlenden Beiträge kann momentan noch nicht von uns entschieden werden. Die rechtlichen Vorraussetzungen dafür sind noch nicht bestimmt. Bis zur endgültigen rechtlichen Klärung verzichten wir vorsorglich darauf, dass die genannten Nachzahlungen bereits jetzt von Ihnen bezahlt wird. Zum Erlass der Nachzahlung von Beiträgen kommen wir wieder auf Sie zu. Vielen Dank für Ihr Verständnis!"
Wir weisen Sie daher vorsorglich darauf hin.
Da ich den Sachbearbeiter vom Telefon bereits als sehr penibel und kurz angebunden kenne, frage ich lieber hier, ob dies alles so in Ordnung ist.
Ich verstehe das Rückwirkende nicht ganz, da ich ja auch nicht mehr rückwirkend Leistungen beziehen könnte. Ich hatte keine KV-Karte und war nie bei einem Arzt, ausser als Selbstzahler.
Gruß
Alfa
-
- Postrank5
- Beiträge: 72
- Registriert: 16.07.2012, 17:01
das Rückwirkend bezieht sich auf die Nachforderungen die entstehen, dir werden alle Beiträge ab dem 1.3.2009 berechnet, aber wenn du zwischen dem 1.3.2009 und den Zeitpunkt der Meldung keine Leistungen empfangen hast, also keine Arztbesuche über die Kasse hast abrechnen lassen, und bereits selber bezahlte Behandlungen nicht von der Kasse forderst, müssten die diese Nachforderungen wohl komplett erlassen.
Hallo,
ich denke, dass mit den Verlautbarungen des Spibu. schon die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Mit diesem Schreiben will die Kassen wahrscheinlich nur sagen, dass sie nicht wissen in welcher Höhe sie die Beiträge niederschlagen kann, daher die Prüfung deiner Einkommensverhältnissen.
Letztendlich lann es aber egal sein, ob die Kasse 5000,00 oder nur 2000,00 € niederschlägt - Hauptsache für dich ist, du musst nix nach zahlen.
Gruss
Czauderna
ich denke, dass mit den Verlautbarungen des Spibu. schon die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. Mit diesem Schreiben will die Kassen wahrscheinlich nur sagen, dass sie nicht wissen in welcher Höhe sie die Beiträge niederschlagen kann, daher die Prüfung deiner Einkommensverhältnissen.
Letztendlich lann es aber egal sein, ob die Kasse 5000,00 oder nur 2000,00 € niederschlägt - Hauptsache für dich ist, du musst nix nach zahlen.
Gruss
Czauderna
Nun ja, wie werte ich diese Aussage der Kasse?!
Der zuständige Kassenmitarbeiter hat noch ne feuchte Buchse und tut sich richtig schwer.
Es dürfte klar und eindeutig sein; wenn Du rückwirkend keine Leistungen in Anspruch nimmst, dann sind die nachzuzahlende Beiträge zu erlassen. Dies war der Wille des Gesetzgebers und findet sich auch in der Verlautbarung des SpiBus wieder.
Der zuständige Kassenmitarbeiter kann bzw. will sich damit noch nicht abfinden und eiert noch herum.
Der zuständige Kassenmitarbeiter hat noch ne feuchte Buchse und tut sich richtig schwer.
Es dürfte klar und eindeutig sein; wenn Du rückwirkend keine Leistungen in Anspruch nimmst, dann sind die nachzuzahlende Beiträge zu erlassen. Dies war der Wille des Gesetzgebers und findet sich auch in der Verlautbarung des SpiBus wieder.
Der zuständige Kassenmitarbeiter kann bzw. will sich damit noch nicht abfinden und eiert noch herum.
Rossi hat geschrieben:Nun ja, wie werte ich diese Aussage der Kasse?!
Der zuständige Kassenmitarbeiter hat noch ne feuchte Buchse und tut sich richtig schwer.
Es dürfte klar und eindeutig sein; wenn Du rückwirkend keine Leistungen in Anspruch nimmst, dann sind die nachzuzahlende Beiträge zu erlassen. Dies war der Wille des Gesetzgebers und findet sich auch in der Verlautbarung des SpiBus wieder.
Der zuständige Kassenmitarbeiter kann bzw. will sich damit noch nicht abfinden und eiert noch herum.
Vielen Dank für eure Antworten.
Genau so habe ich es auch verstanden. Der Mann ist wie ein Pferd mit Scheuklappen, und sieht nur seine SGB.
Absolut nach "seinem" Gesetz, wie schon im ersten Beitrag beschrieben.
Vorallem wollen die sicherlich Geld ab Meldedatum, Oktober 2013, aber Leistung darf ich z.Zt. keine Inanspruch nehmen.
Wahrlich ein SpiBu!!!
Hallo,
auch das stimmt so nicht - Ab Tag der Meldung musst du Beiträge zahlen , das ist richtig, aber du hast ab diesem Tag auf jeden Fall den vollen Leistungsanspruch, den man dir erst dann wieder nehmen kann, wenn du den Beitrag für Oktober und November nicht pünktlich gezahlt hast, also frühestens ab dem
16.12.2013.
Gruss
Czauderna
auch das stimmt so nicht - Ab Tag der Meldung musst du Beiträge zahlen , das ist richtig, aber du hast ab diesem Tag auf jeden Fall den vollen Leistungsanspruch, den man dir erst dann wieder nehmen kann, wenn du den Beitrag für Oktober und November nicht pünktlich gezahlt hast, also frühestens ab dem
16.12.2013.
Gruss
Czauderna
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
auch das stimmt so nicht - Ab Tag der Meldung musst du Beiträge zahlen , das ist richtig, aber du hast ab diesem Tag auf jeden Fall den vollen Leistungsanspruch, den man dir erst dann wieder nehmen kann, wenn du den Beitrag für Oktober und November nicht pünktlich gezahlt hast, also frühestens ab dem
16.12.2013.
Gruss
Czauderna
Danke für die Auskunft.
Dann war die Aussage des KK-Mitarbeiters definitiv falsch und irreführend.
Beim Gespräch fragte dieser mich, ob ich in der Zeit der Nichtversicherung keine Angst wegen einem Unfall oder sonstiger Krankheiten gehabt hätte. Ich antwortete, daß das Problem jetzt beseitigt ist, ich ja ab jetzt versichert bin und dann auch zum Arzt könnte.
Darauf antwortete er mir, daß das nicht so wäre, und ich erst nach Aufnahme und Empfang einer Versichertenkarte, welche aber noch dauert, da ich erst irgendwann in den nächsten Wochen aufgefordert werde, nach Bestätigung der Aufnahme ein Lichtbild zu bringen oder schicken.
Erst dann dürfte ich zum Arzt.
Mein Vertrauen in diese Menschen ist nach Jahrzehnte langer und als nicht kostenverursachender Kunde, sehr geschädigt.
Ich bin gerade dabei, das BGBL Nr. 38 v. Juli 2013 durchzuarbeiten.
Wie kann ich es anstellen, daß ich zu einem Arzt könnte, falls in der Zwischenzeit Bedarf wäre?
Ich habe noch eine Frage:
Nach Recherche im BGBl ist der Verweis über die rechtliche Regelung "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass"
Beim Spitzenverband der KK fand ich dann diese "Einheitliche Regelung..." Datum v. 4.September 2013
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf
Hierbei handelt es sich doch sicherlich um die rechtliche Regelung, welche "rechtl. Vorraussetzungen noch nicht bestimmt sind" die der werte Spibu der KK anscheinend noch nicht kennen will.
Ist das soweit korrekt?
Dann werde ich Ihn mal höflich darauf hinweisen.
Nach Recherche im BGBl ist der Verweis über die rechtliche Regelung "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass"
Beim Spitzenverband der KK fand ich dann diese "Einheitliche Regelung..." Datum v. 4.September 2013
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf
Hierbei handelt es sich doch sicherlich um die rechtliche Regelung, welche "rechtl. Vorraussetzungen noch nicht bestimmt sind" die der werte Spibu der KK anscheinend noch nicht kennen will.
Ist das soweit korrekt?
Dann werde ich Ihn mal höflich darauf hinweisen.
Nun ja Günter, dies Verfahren musst Du mir mal näher erklären.
Zitat Czauderna
Hallo,
auch das stimmt so nicht - Ab Tag der Meldung musst du Beiträge zahlen , das ist richtig, aber du hast ab diesem Tag auf jeden Fall den vollen Leistungsanspruch, den man dir erst dann wieder nehmen kann, wenn du den Beitrag für Oktober und November nicht pünktlich gezahlt hast, also frühestens ab dem
16.12.2013.
Wo steht denn in den Richtlinien des Spibus drinne, dass man erst ab dem Tag der Anzeige löhnen muss?
Ich lese die Richtlinien des Spibus etwas anders.
Es kommt nicht auf den Tag der Anzeige an, sondern auf den Monat davor an. D.h., wenn man am 15.12.2013 die Anzeige einreicht, dann werden die Beiträge bis zum 30.11.2013 erlassen und nicht bis zum 14.12.2013. Dies ergibt sich zumindest aus § 2 der einheitlichen Grundsätze der Spibus.
Hast Du etwa eine andere Ausgabe der Richtlinien des Spibus, als ich?!
Dann mache ich natürlich weiter.
Woraus ergibt sich, dass die Leistungen im Falle der Nichtzahlung "zwangsläufig" ab dem 16.12.2013 ruhen?
Die rechtlichen Bestimmungen des Ruhen (§ 16 Abs. 3a SGB V) stellen keine zwangsläufige Automatik dar. Es ist kein Selbstvollzug im Gesetz; auch wenn viele Kassenmitarbeiter davon träumen.
Bevor dies Ruhen überhaupt eintreten kann, haben die Kassen ein bestimmtes Verwaltungsverfahren durchzuführen. Wenn dies offizielle Verfahren nicht durchgeführt wurde, passiert überhaupt nix.
In der Praxis ist mir natürlich bekannt, dass die Kassen anders tickern und mal eben den Sensemann spielen wollen. Aber dann gibt es etwas an die Bummelbacken, weil eben nicht das offizielle Verfahren nach dem KSVG eingehalten wurde.
Zitat Czauderna
Hallo,
auch das stimmt so nicht - Ab Tag der Meldung musst du Beiträge zahlen , das ist richtig, aber du hast ab diesem Tag auf jeden Fall den vollen Leistungsanspruch, den man dir erst dann wieder nehmen kann, wenn du den Beitrag für Oktober und November nicht pünktlich gezahlt hast, also frühestens ab dem
16.12.2013.
Wo steht denn in den Richtlinien des Spibus drinne, dass man erst ab dem Tag der Anzeige löhnen muss?
Ich lese die Richtlinien des Spibus etwas anders.
Es kommt nicht auf den Tag der Anzeige an, sondern auf den Monat davor an. D.h., wenn man am 15.12.2013 die Anzeige einreicht, dann werden die Beiträge bis zum 30.11.2013 erlassen und nicht bis zum 14.12.2013. Dies ergibt sich zumindest aus § 2 der einheitlichen Grundsätze der Spibus.
Hast Du etwa eine andere Ausgabe der Richtlinien des Spibus, als ich?!
Dann mache ich natürlich weiter.
Woraus ergibt sich, dass die Leistungen im Falle der Nichtzahlung "zwangsläufig" ab dem 16.12.2013 ruhen?
Die rechtlichen Bestimmungen des Ruhen (§ 16 Abs. 3a SGB V) stellen keine zwangsläufige Automatik dar. Es ist kein Selbstvollzug im Gesetz; auch wenn viele Kassenmitarbeiter davon träumen.
Bevor dies Ruhen überhaupt eintreten kann, haben die Kassen ein bestimmtes Verwaltungsverfahren durchzuführen. Wenn dies offizielle Verfahren nicht durchgeführt wurde, passiert überhaupt nix.
In der Praxis ist mir natürlich bekannt, dass die Kassen anders tickern und mal eben den Sensemann spielen wollen. Aber dann gibt es etwas an die Bummelbacken, weil eben nicht das offizielle Verfahren nach dem KSVG eingehalten wurde.
Hallo Rossi,
jetzt lass mal nicht so den "Amtsschimmel" wiehern. Du weißt genau wie ich das gemeint habe, nämlich dass der Betreffende ab der Meldung seinen Beiträge zahlen muss und für die Vergangenheit den Erlass bekommt, ob das jetzt der Tag der Meldung ist, oder der Monat davor, das ist doch jetzt Krümelsucherei. Und das mit der Leistungskürzung ist natürlich davon abhängig dass die Kasse ein entsprechenden "Mahnverfahren" betreibt und die Leistungskürzung auch entsprechend vorher ankündigt.
Für den Fragenden ist es wichtig zu wissen, dass er sofort einen vollen Leistungsanspruch hat und das die Auskunft, er dürfe erst zum Arzt wenn er ein Lichtbild eingereicht, und die entsprechende egK. erhalten hat Unsinn ist.
Das ist wichtig für den Fragenden !!!
Gruss
Czauderna
jetzt lass mal nicht so den "Amtsschimmel" wiehern. Du weißt genau wie ich das gemeint habe, nämlich dass der Betreffende ab der Meldung seinen Beiträge zahlen muss und für die Vergangenheit den Erlass bekommt, ob das jetzt der Tag der Meldung ist, oder der Monat davor, das ist doch jetzt Krümelsucherei. Und das mit der Leistungskürzung ist natürlich davon abhängig dass die Kasse ein entsprechenden "Mahnverfahren" betreibt und die Leistungskürzung auch entsprechend vorher ankündigt.
Für den Fragenden ist es wichtig zu wissen, dass er sofort einen vollen Leistungsanspruch hat und das die Auskunft, er dürfe erst zum Arzt wenn er ein Lichtbild eingereicht, und die entsprechende egK. erhalten hat Unsinn ist.
Das ist wichtig für den Fragenden !!!
Gruss
Czauderna
Dank an Czauderna und Rossi
Vielen Dank an Czauderna und Rossi.
Habe das bis jetzt alles soweit verstanden.
Ich habe heute mittag einen Termin bei dem SpiBu.
Steht zur rechtl.Regelung noch die o.g. Frage offen:
Nach Recherche im BGBl ist der Verweis über die rechtliche Regelung "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass"
Beim Spitzenverband der KK fand ich dann diese "Einheitliche Regelung..." Datum v. 4.September 2013
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf
Handelt es sich hier um die rechtliche Regelung, welche "rechtl. Vorraussetzungen noch nicht bestimmt sind" die der werte Spibu der KK anscheinend noch nicht kennen will.
Ist das soweit korrekt?
Dann werde ich Ihn mal höflich darauf hinweisen.
Habe das bis jetzt alles soweit verstanden.
Ich habe heute mittag einen Termin bei dem SpiBu.
Steht zur rechtl.Regelung noch die o.g. Frage offen:
Nach Recherche im BGBl ist der Verweis über die rechtliche Regelung "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass"
Beim Spitzenverband der KK fand ich dann diese "Einheitliche Regelung..." Datum v. 4.September 2013
http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... rmteil.pdf
Handelt es sich hier um die rechtliche Regelung, welche "rechtl. Vorraussetzungen noch nicht bestimmt sind" die der werte Spibu der KK anscheinend noch nicht kennen will.
Ist das soweit korrekt?
Dann werde ich Ihn mal höflich darauf hinweisen.
-
- Postrank2
- Beiträge: 10
- Registriert: 07.11.2009, 16:22
Guten Tag ich benutze mal diesen passenden Thread für meine Fragen.
Habe kürzlich erfahren, dass ausstehende Beiträge aus der nicht versicherten Zeit nun bis Ende des Jahres erlassen werden.
http://www.bundesregierung.de/Content/D ... assen.html
Ich werde nun noch diesen Monat dann bald endlich eine Arbeit finden, die sozialversicherungspflichtig ist.
Sage ich dem Arbeitgeber er soll mich bei meiner alten Kasse neu anmelden?
Will auch nicht unbedingt sagen, dass ich bis dato unversichert war, macht einen schlechten Eindruck.
Der will sicherlich auch einen Versicherungsnachweis oder zumindest V.
Aber um mich als Pflichtversicherter anzumelden, bräuchte ich den Arbeitsvertrag, oder? Dann würde es nicht gehen selber hinzugehen und mich pflichtversichert anzumelden mit Hinweis, dass ich eine Kopie des Arbeitsvertrags nachreiche.
Sozialversicherungsnummer habe ich, aber den Ausweis nicht mehr, den kann man auch nur durch die KV beantragen.
Habe kürzlich erfahren, dass ausstehende Beiträge aus der nicht versicherten Zeit nun bis Ende des Jahres erlassen werden.
http://www.bundesregierung.de/Content/D ... assen.html
Ich werde nun noch diesen Monat dann bald endlich eine Arbeit finden, die sozialversicherungspflichtig ist.
Sage ich dem Arbeitgeber er soll mich bei meiner alten Kasse neu anmelden?
Will auch nicht unbedingt sagen, dass ich bis dato unversichert war, macht einen schlechten Eindruck.
Der will sicherlich auch einen Versicherungsnachweis oder zumindest V.
Aber um mich als Pflichtversicherter anzumelden, bräuchte ich den Arbeitsvertrag, oder? Dann würde es nicht gehen selber hinzugehen und mich pflichtversichert anzumelden mit Hinweis, dass ich eine Kopie des Arbeitsvertrags nachreiche.
Sozialversicherungsnummer habe ich, aber den Ausweis nicht mehr, den kann man auch nur durch die KV beantragen.
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