Schuldenerlass bei GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 15.12.2013, 14:24

Sehe ich etwas anders: Denn die Kasse erfuhr erst am 09.08,2013 vom ende der Vorrausetzunen der familienversicherung, Information erfolgte an den Ex Familienversicherten innerhalb der Frist. Unter Bezunahme von § 26 sGB X mit Post weg usw 3 Tage hin und zurück. Ergo liegt noch alles in der frist. Kraft Gesetzes brucht es denn keine Mitgliedserklärung wenn keine konsiktutive Versicherung vorliegt liegt nicht vor. Ergo, .. Beitröäge und Mitgliedschaft. Der Auskunftspflicht und Beratungspflicht wurde nachgekommen mit dem hreiben das die Familienversicherung sich weiter zu versichern ist. Ergo auch nix zu holen. Denn muss weiter im Sinne des BSG entsprechend auch auf den Betroffenen Rücksicht genommen werden usw. § 76 SGB IV ist kein muss, sondern ein kann ergo auch hier sehr viel wackiliger Boden oder?

Dipling
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Beitragvon Dipling » 15.12.2013, 16:10

Sorry, aber die Neuregelung nach § 188 Abs 4 SGB V gilt nur für Neufälle ab 01.08.2013. Die Familienversicherung endete hier zum 01.04 - und da bleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das sah selbst die Kasse so, bis sie ihm erfolgreich die Formulare zur rückwirkenden freiwilligen Weiterversicherung (die für Laien nicht unbedingt als solche erkennbar sind) angedreht hat.

Im Gesetz zur freiwilligen Versicherung (§9 SGB V) steht klar eine maximale Frist von 3 Monaten. Gerichte haben dann eine Ausnahme gemacht, wenn die Kasse innerhalb der 3-Monatsfrist vom Auslaufen der Pflicht- oder Familienversicherung erfährt und den Versicherten schuldhaft nicht auf die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung aufmerksam macht. Grundsätzlich aber hat der Versicherte die freiwillige Mitgliedschaft (so er diese wünscht) innerhalb der 3-Monatsfrist selbst anzuzeigen.

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Beitragvon Vergil09owl » 15.12.2013, 16:41

Sehe ich anders, die Familienversichrung konnte erst zum 01.04.2013 beendet werden , da hier erst die Information in den Machtberecih des Empfängers gelangt ist, ergo kein Altfall sondern ein Neufall. Somit nach § 188 SGB V neue Fassung zu händeln. Wenn denn der damalige Student und das Mitglied die Kass vor dem 01.08.2013 darüber unterrichtet hätten, vergl. § 10 Abs- 6 SGB V
6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
darüber unterrichtet hätte würde das ganze meiner Ansicht nach greifen. So nicht. Denn jedes Jahr unterschreibt das Mitglied das er die Kasse bzw der Familienangehörge, das er die Kasse über die Änderungen in seinen verhältnissen informiert. Fehlende Mitwirkung, nenne ich denn sowas. Daraus folgt das grundsätzlich zum damiligen Zeitpunkt einee freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V zu den alten Bedingungen hätte begründet wrden können. Wurde aber nicht. Somit gilt das datum der Erkenntnis über die nicht mehr vorliegenden vorrausetzungen als Beginn des zu prüfenden Zeitraumes. § 76 sGB IV golt natürlich, heißt denn aber Hose runter lassen. Oder am besten einen Vergleich anbieten und denn die freiwilligen Beiträge ab dem 01.04.2013 in Ragten ab dem 01.09.13 abzahlen. Geht auch zu 20 € die Rate, ohne Säumniszuschläge.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 06.01.2014, 13:25, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Czauderna » 16.12.2013, 12:37

Hallo,
ich kenne es nur so, dass entscheidend für die Anschlussversicherung als "Zwangsversicherung" nur dann geht, wenn die Krankenversicherungspflicht oder die Familienversicherung nach dem 01.08.2013 endete.
Würde in diesem Fall bedeuten, dass es sich um einen
"Altfall" handelt und ein Erlass der rückständigen Beiträge (wenn über 3 Monate) möglich wäre.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon JosyKV » 16.12.2013, 12:40

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Antworten. Aber da sich die "Fachleute" hier ja nicht einmal einig sind, scheint das wohl kein einfacher Fall zu sein. Wann genau die KK von der Exmatrikulation erfuhr, weiß ich leider nicht.

Für einen Außenstehenden sieht es meiner Meinung nach so aus, als hätte die KK dem Studenten bewusst diese Formulare zugesandt, um dem Beitragserlass zu entgehen. Allerdings muss man dazu sagen, dass der Vater Anfang September nicht die Formulierung "beantrage ich einen Beitragserlass für meinen Sohn", sondern "bitte ich.." gewählt hat. Es könnte auch sein, dass die KK sich dann noch darauf "stürzt".

Warum einem mittellosen Studenten allerdings noch nicht einmal ein Zahlungsaufschub bis zum Widerspruchsentscheid gewährt wird, erschließt sich mir nicht.

Wie kann der Student denn beim Sozialgericht die aufschiebende Wirkung beantragen? Läuft das über eine einstweilige Anordnung?

Hier noch ein paar Informationen: Meines Wissens hat der Vater erst im September erfahren, dass der Sohn exmatrikuliert wurde. Er hätte es sich zwar denken können, denn schließlich hat er von seinem Sohn keine Immatrikulationsbescheinigung für das SS 2014 erhalten (allerdings auch nicht danach gefragt, es gab zwischenzeitlich keinen Kontakt zwischen Vater und Sohn). Genauso hat aber auch die KK nicht danach gefragt.

Hätte die KK eigentlich auch den Vater darüber informieren müssen, dass sein Sohn seit 01.04. nicht mehr familienversichert ist?

Der Student möchte es wohl darauf ankommen lassen. Kann mir hier jemand sagen, wenn es zu einer Vollstreckung kommt, welche Kosten dadurch entstehen (der Gesamtbetrag beläuft sich inzwischen auf etwa 785 Euro, der September konnte bereits durch eine Pflichtversicherung abgedeckt werden).



Und noch eine Frage (aus meiner Sicht): Wenn es dem Studenten durch die Aufnahme eines Darlehens möglich wäre, die Schuld "unter Vorbehalt" zu leisten und der Widerspruch/die Klage erfolgreich wäre, könnte er dann das Geld zurückbekommen oder ist damit dann die Möglichkeit des Beitragerlasses endgültig vom Tisch?

Und noch eine Ergänzung für Vergil09owl: Die KK beruft sich bzgl. des Beginns der freiwilligen Versicherung (bis jetzt) ja gar nicht darauf, dass es ein "Neufall" ist.

VG, Josy

PS: Das in einem von mir erwähnten Urteil des BSG liegt mir bereits vor.

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Beitragvon Vergil09owl » 16.12.2013, 17:55

Der Sohn hat das 18 Lebensjahr vollendet, somit ist er der Ansprechpartner, nicht der Vater.

Eine aufschiebende Wirkung hat der Widerspruch nicht.

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=1508601

(2) die aufschiebende Wirkung entfällt

1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,

Sollte bei Mahnschreiben II noch kein Beitrageingang zu verzeichnen sein, setzt meist die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt nach der ZPO ein.

Allerdings es besteht die Möglichkeit nach § 76 SGB IV einen antrag auf Stundung zu stellen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__76.html

Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,

und einen antrag auf Aussetzung der vollstreckung stellen.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/765a.html

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Beitragvon JosyKV » 16.12.2013, 19:47

Hallo Vergil09owl,

der Student hat ja bereits Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung des Widerspruchs beantragt. Dies hat die KK wie schon erwähnt mit der Begründung abgelehnt, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat und "dass für die Versichertengemeinschaft ein überwiegendes Interesse an den rechtmäßigen Verhältnissen besteht".

...wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,


Das ist halt wieder ein Satz, den man so oder so interpretieren kann. Was ist denn eine erhebliche Härte? Es gibt im Moment nichts zu pfänden, Student hat noch nicht einmal einen ordentlichen PC zur Verfügung und auch noch andere Schulden. Allerdings ist die KK auf diesen Passus überhaupt nicht eingegangen.

VG, Josy

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Beitragvon Vergil09owl » 16.12.2013, 19:55

Da wird wieder mit Kannonen auf Spatzen geschossen, da hilft nur ein Rechtsanwalt denke ich.

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Beitragvon JosyKV » 16.12.2013, 21:18

Vergil09owl hat geschrieben:Da wird wieder mit Kannonen auf Spatzen geschossen, da hilft nur ein Rechtsanwalt denke ich.


Hallo,

ja, so sehe ich das auch.

Aber was mich noch ganz allgemein interessieren würde:
Das von der KK zitierte Urteil beruht ja auf der RVO. Wenn mich wikipedia richtig informiert, wurde aber 1988 durch das Gesundheitsreformgesetz die gesetzliche Krankenversicherung als Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs ausgegliedert.
Hätte denn damit das genannte Urteil sowieso keine Bedeutung mehr für den aktuellen Fall (abgesehen davon, dass es sowieso um einen ganz anderen Sachverhalt geht)?

VG, Josy

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Beitragvon Dipling » 16.12.2013, 21:21

Das Urteil kenne ich nicht. Aber wenn es mit dem Fall gar nichts zu tun hat, ist es nur ein Beleg für die Inkompetenz der Kasse oder zumindest des zuständigen Sofas.

Nunmehr würde ich einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung beim zuständigen Sozialgericht stellen. Das geht auch ohne Anwalt und kostenlos:
Die Sozialgerichte haben Rechtsantragsstellen. Die Beamten nehmen den Antrag auf und helfen bei der Formulierung.
Der Inhalt ist einem Widerspruch ähnlich.
Also:Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung, 3-Monatsfrist überschritten, keine Erstattung von nachgezahlten Beiträgen, schwerer Verstoss gegen die Beratungspflichten der Kasse, besondere Härte für den Betroffenen - wie alles hier schon diskutiert.
Die Erfolgschancen sind wesentlich höher als bei der Kasse.

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So richtig?

Beitragvon JosyKV » 18.12.2013, 16:30

Hallo zusammen,

nochmals vielen Dank für die Antworten.

Student war heute beim Sozialgericht, leider kannte sich die Dame, die das alles aufgenommen hat, wohl nicht besonders aus.

Deshalb frage ich jetzt hier noch einmal nach:

Es wurde jetzt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt - ist das so richtig?

Ich wäre sehr dankbar, wenn mir bald jemand antworten könnte, da Student nur noch bis Freitag an seinem Wohnort ist.

VG, Josy

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Beitragvon Dipling » 18.12.2013, 17:57

Das ist korrekt. Nun sollte eine schnelle, vorläufige Entscheidung des Gerichts - also ein Beschluss- über die Aussetzung der Vollziehung folgen.

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Beitragvon JosyKV » 18.12.2013, 18:36

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Gruß, Josy

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Beitragvon JosyKV » 05.01.2014, 20:40

Hallo zusammen,

kleines Aufatmen zwischendurch.

Student hat vom Gericht ein Schreiben erhalten, dass die KK bis über den Widerspruch entschieden ist, auf die Vollziehung absieht.

Könnte das ein kleines Indiz dafür sein, dass es doch noch "gut" ausgeht?

Gruß, Josy

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Beitragvon Dipling » 06.01.2014, 10:01

Die Aussetzung der Vollziehung ist erreicht, was erstmal ein gutes Zeichen ist.

Gleichwohl ist in der Sache damit noch nichts entschieden.

Entweder erlässt die Kasse im Sinne des Studenten nun einen Abhilfebescheid. Das Verfahren wäre damit erledigt.

Oder die Kasse hält an der Forderung fest und erlässt einen Widerspruchsbescheid. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, binnen Monatsfrist Klage vor dem Sozialgericht zu erheben und dabei eine erneute Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (Argumente siehe oben). Beides ist ohne Anwalt möglich. Die Beamten in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichtes sind ebenfalls bei der Erstellung der Klageschrift behilflich. Kosten fallen auch im Klageverfahren nicht an.


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