Hallo,
habe eine Frage an die Versicherungsprofis zum Beginn der Beitragszahlung im Basistarif. Hergang:
- Antrag auf Basistarif Anfang Oktober bei einer PKV gestellt.
- Als Wunschtermin 1.11. angegeben, um der PKV etwas Zeit für die Bearbeitung zu geben.
- PKV sendet im Oktober Rückfragen zu. Fragen werden Mitte November beantwortet und an die PKV geschickt.
- Aufnahme wird von PKV Anfang Dezember bestätigt, allerdings rückwirkend zum 1.11.! Beitragszahlung wird von PKV ebenfalls ab 1.11. erwartet!
Muss man akzeptieren, dass man ohne Leistung für November Beitrag zahlen muss? Schließlich war bei Nennung des Wunschtermins nicht vorauszusehen, wie lange die PKV für die Entscheidung einschl. Rückfragen benötigt.
Danke
Thomas
Basistarif: Beitragszahlung vor Versicherungsbeginn?
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Das ist so nicht zulässig. Siehe "Allgemeine Versicherungsbedingungen
Basistarif":
§ 2
"(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und
2 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Mit
Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig; während der Dauer der Versicherung im
Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben."
http://www.pkv.de/recht/allgemeine_vers ... 09_pdf.pdf
Basistarif":
§ 2
"(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere
Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 und
2 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Mit
Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages zulässig; während der Dauer der Versicherung im
Basistarif wird der Risikozuschlag nicht erhoben."
http://www.pkv.de/recht/allgemeine_vers ... 09_pdf.pdf
Nun ja, darüber kann man sich aber streiten.
Wenn ich bei der PKV einen Normaltarif will, dann kommt der Versicherungsvertrag erst mit der Übersendung der Police zustande. Denn auf den sog. Normaltarif hat keiner in Deutschland einen Anspruch darauf. Es liegt immer im Ermessen der PKV.
Ganz anders verhält es sich allerdings im Basistarif. Denn hier gibt es einen sog. Kontrahierungszwang. Der Basistarif steht nicht im Ermessen der PKV. Wenn ich die Aufnahme in den Basistarif (Aufnahmezwang) Anfang Oktober 2011 mit Versicherungsbeginn ab dem 01.11.2011 anzeige und hier eine zwingende Verpflichtung besteht, dann dürfte das Ermessen (Versicherung beginnt erst mit der Übersendung der Police) auf null reduziert sein. Hier muss die PKV auch rückwirkend aufnehmen.
Wenn ich bei der PKV einen Normaltarif will, dann kommt der Versicherungsvertrag erst mit der Übersendung der Police zustande. Denn auf den sog. Normaltarif hat keiner in Deutschland einen Anspruch darauf. Es liegt immer im Ermessen der PKV.
Ganz anders verhält es sich allerdings im Basistarif. Denn hier gibt es einen sog. Kontrahierungszwang. Der Basistarif steht nicht im Ermessen der PKV. Wenn ich die Aufnahme in den Basistarif (Aufnahmezwang) Anfang Oktober 2011 mit Versicherungsbeginn ab dem 01.11.2011 anzeige und hier eine zwingende Verpflichtung besteht, dann dürfte das Ermessen (Versicherung beginnt erst mit der Übersendung der Police) auf null reduziert sein. Hier muss die PKV auch rückwirkend aufnehmen.
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