Hallo,
wir haben folgendes Szenario. Mein Mann ist Angestellter und in der Privaten Krankenversicherung. Wir haben zwei Kinder die beide bei meinem Mann in der PKV mitversichert sind. Nun läuft die Elternzeit für mich aus und ich möchte nun selbständig tätig werden. Im Moment beläuft sich der jährliche Gewinn aus der Selbständigkeit auf ca. 10000€.
1. Welche Versicherung macht hier Sinn. Ich tendiere zur GKV da ich im Alter vermutlich die hohen Beiträge nicht mehr bezahlen kann.
2. Wenn ich mich für die GKV entscheide, nach welchem Betrag richtet sich dann der monatliche Beitrag für die GKV?
Vielen Dank im voraus,
cetama
Selbständig, GKV oder PKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
zu 1)
Ich würde aus der Frage PKV/GKV keine Lebensentscheidung mehr machen, wie das vielleicht früher der Fall war. Denn schon durch eine kurze hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann man in die GKV zurückkehren und dort auch nach Ende der Versicherungspflicht -nach neuerer Rechtslage ohne Erfüllung von Vorversicherungszeiten- bleiben.
Eine andere Frage ist die Erfüllung der Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner ("9/10-Regelung"), um als Pflichtmitglied nur auf die Rente Beiträge zahlen zu müssen und nicht als freiwilliges Mitglied auf grundsätzlich alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ob diese je nach Höhe der sonstigen Einnahmen zum Teil drastische Vergünstigung für pflichtversicherte Rentner auch in 20 oder 30 Jahren noch Bestand hat (also wenn man selbst in das Rentenalter kommt), ist zumindest unsicher.
zu 2)
Die Beiträge in der GKV richten sich nach dem Einkommen, dabei gibt es Mindestbemessungen. Und die Mindestbeiträge bei hauptberuflicher Selbständigkeit sind relativ hoch (Mindestbemessung in 2014 2073,75 EUR, was ca. 350 EUR Monatsbeitrag inkl. Pflegeversicherung aber ohne Krankengeldanspruch ergibt.
Die Kasse wird den Status vorab prüfen (Kriterien s.u.). Nebenberufliche Selbständigkeit kann auch vorliegen, wenn es keine Hauptbeschäftigung gibt. Bei nebenberuflicher Selbständigkeit gilt nur eine geringere Mindestbemessung von ca. 920 EUR.
Andererseits wird das Einkommen des PKV-versicherten Ehepartners bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (von 4050 EUR monatlich) ohnehin angerechnet werden, so dass der Unterschied hier nur gering ist.
Übersicht: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ohne Beschäftigung
Selbstständige Tätigkeit > 30 Wochenstunden; Einkommen ist Haupteinnahmequelle
->grundsätzlich hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Selbstständige Tätigkeit > 20, aber < 30 Wochenstunden; Einkommen ist Haupteinnahmequelle und mehr als halbe Bezugsgröße (2014 = voraussichtlich 1.382,50 EUR)
dann grundsätzlich hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Quelle:
http://www.aok-business.de/bremenbremer ... tstaendig/
Ich würde aus der Frage PKV/GKV keine Lebensentscheidung mehr machen, wie das vielleicht früher der Fall war. Denn schon durch eine kurze hauptberufliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann man in die GKV zurückkehren und dort auch nach Ende der Versicherungspflicht -nach neuerer Rechtslage ohne Erfüllung von Vorversicherungszeiten- bleiben.
Eine andere Frage ist die Erfüllung der Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung der Rentner ("9/10-Regelung"), um als Pflichtmitglied nur auf die Rente Beiträge zahlen zu müssen und nicht als freiwilliges Mitglied auf grundsätzlich alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ob diese je nach Höhe der sonstigen Einnahmen zum Teil drastische Vergünstigung für pflichtversicherte Rentner auch in 20 oder 30 Jahren noch Bestand hat (also wenn man selbst in das Rentenalter kommt), ist zumindest unsicher.
zu 2)
Die Beiträge in der GKV richten sich nach dem Einkommen, dabei gibt es Mindestbemessungen. Und die Mindestbeiträge bei hauptberuflicher Selbständigkeit sind relativ hoch (Mindestbemessung in 2014 2073,75 EUR, was ca. 350 EUR Monatsbeitrag inkl. Pflegeversicherung aber ohne Krankengeldanspruch ergibt.
Die Kasse wird den Status vorab prüfen (Kriterien s.u.). Nebenberufliche Selbständigkeit kann auch vorliegen, wenn es keine Hauptbeschäftigung gibt. Bei nebenberuflicher Selbständigkeit gilt nur eine geringere Mindestbemessung von ca. 920 EUR.
Andererseits wird das Einkommen des PKV-versicherten Ehepartners bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (von 4050 EUR monatlich) ohnehin angerechnet werden, so dass der Unterschied hier nur gering ist.
Übersicht: Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ohne Beschäftigung
Selbstständige Tätigkeit > 30 Wochenstunden; Einkommen ist Haupteinnahmequelle
->grundsätzlich hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Selbstständige Tätigkeit > 20, aber < 30 Wochenstunden; Einkommen ist Haupteinnahmequelle und mehr als halbe Bezugsgröße (2014 = voraussichtlich 1.382,50 EUR)
dann grundsätzlich hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Quelle:
http://www.aok-business.de/bremenbremer ... tstaendig/
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