Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1999 privat krankenversichert zuvor war ich bei der BKK gesteztlich pflichtversichert.
Beim ueberschreiten der BBG habe ich den Schritt in die PKV gewagt.
Nun habe ich den Entschluss gefasst - nach 16 Jahren - wieder in die GKV zu wechseln, da mein Arbeitgeber
ein Teilzeitmodel anbietet, womit ich unter die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze falle.
Ich habe gelesen, dass dieser Schritt nur moeglich ist, wenn ich mich zuvor nicht bei der GKV von der Versicherungspflicht befreit habe.
Ich kann mich jedoch entsinnen, dass ich im Jahr 2000 oder 2001 ein Schreibn von der BKK erhalten habe das ich unterschrieben habe, kann mich an dessen Inhalt nicht mehr entsinnen.
Bin aber seit dem Austritt aus der GKV im Jahre 1999 bis heute nicht unter dei Beitragsbemessungsgrenze gefallen.
Ich werde natuerlich bei der Behoerde nachfragen um das festzustellen.
Dennoch habe ich an das Forum dbzgl. ein paar Fragen.
1)
Kann die GKV (in diesem Falle meine ehemalige BKK) "proaktiv" und "preventiv" mir einen solchen Antrag zur Befreiung von der Verischerungspflicht schicken ohne dass ich tatsaechlich unter die Beitragsbemessungsgrenze seit meinem Austritt aus der GKV gefallen bin ?
2)
Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen auch wenn der Versicherungspflichtfall nie eingetreten ist ?
3)
Wo kann man sich ueber den aktuellen Status bzgl. Befreiung von der Verischerungsplficht informieren (Arbeitgeber, ehemalige BKK) ? Wer erteilt diese Information ?
Danke vorab fuer die Kommentare !
Gruss !
Befreiung von der GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Befreiung von der GKV
Carlos1234 hat geschrieben:Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 1999 privat krankenversichert zuvor war ich bei der BKK gesteztlich pflichtversichert.
Beim ueberschreiten der BBG habe ich den Schritt in die PKV gewagt.
Nun habe ich den Entschluss gefasst - nach 16 Jahren - wieder in die GKV zu wechseln, da mein Arbeitgeber
ein Teilzeitmodel anbietet, womit ich unter die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze falle.
Ich habe gelesen, dass dieser Schritt nur moeglich ist, wenn ich mich zuvor nicht bei der GKV von der Versicherungspflicht befreit habe.
Ich kann mich jedoch entsinnen, dass ich im Jahr 2000 oder 2001 ein Schreibn von der BKK erhalten habe das ich unterschrieben habe, kann mich an dessen Inhalt nicht mehr entsinnen.
Bin aber seit dem Austritt aus der GKV im Jahre 1999 bis heute nicht unter dei Beitragsbemessungsgrenze gefallen.
Ich werde natuerlich bei der Behoerde nachfragen um das festzustellen.
Dennoch habe ich an das Forum dbzgl. ein paar Fragen.
1)
Kann die GKV (in diesem Falle meine ehemalige BKK) "proaktiv" und "preventiv" mir einen solchen Antrag zur Befreiung von der Verischerungspflicht schicken ohne dass ich tatsaechlich unter die Beitragsbemessungsgrenze seit meinem Austritt aus der GKV gefallen bin ?
Eine Befreiung kann nur dann beantragt und ausgesprochen werden wenn es einen Grund dafür gibt, also Eintritt von Versicherungspflicht !
2)
Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen auch wenn der Versicherungspflichtfall nie eingetreten ist ?
nein
3)
Wo kann man sich über den aktuellen Status bzgl. Befreiung von der Versicherungspflicht informieren (Arbeitgeber, ehemalige BKK) ? Wer erteilt diese Information ?
Wenn es damals tatsächlich so etwas gab muss es auch die seinerzeit zuständige Krankenkasse wissen und bestätigen können, aber auch der Arbeitgeber, denn die Befreiung wäre ja der Anlass seinerzeit gewesen, dass er keine Anmeldung bei einer GKV-Kasse gemacht hat und den Arbeitgeberanteil weiter ausgezahlt hat.
Danke vorab fuer die Kommentare !
Gruss !
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 12.10.2014, 15:44, insgesamt 2-mal geändert.
Nach der Sachlage kein Befreiungsvorgang
Hallo Carlos,
Czauderna hat recht.
Wenn es so gewesen ist wie eingangs geschildert, kann es nicht zu einem Befreiungsvorgang gekommen sein, und wenn, hätte dieser keine Relevanz, denn es war ja seither nie Versicherungspflicht eingetreten.
Du brauchst weder deine(n) seitherigen Arbeitgeber damit zu beschäftigen noch deine Ex-BKK. Wenn es aber entscheidend zur Beruhigung beiträgt, dann solls halt so sein.
Gruß von
Gerhard
Czauderna hat recht.
Wenn es so gewesen ist wie eingangs geschildert, kann es nicht zu einem Befreiungsvorgang gekommen sein, und wenn, hätte dieser keine Relevanz, denn es war ja seither nie Versicherungspflicht eingetreten.
Du brauchst weder deine(n) seitherigen Arbeitgeber damit zu beschäftigen noch deine Ex-BKK. Wenn es aber entscheidend zur Beruhigung beiträgt, dann solls halt so sein.
Gruß von
Gerhard
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