Von Freiwillig auf Pflichtversicherung und schwanger

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Anna72
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Von Freiwillig auf Pflichtversicherung und schwanger

Beitragvon Anna72 » 01.12.2007, 18:48

Hallo,

Ich war bis jetzt freiwillig gesetzlich versichert und habe nun eine Teilzeitstelle und falle damit der Versicherungspflichtgrenze (deutlich unter 40.000). Ich werde auch im Januar nächstes Jahr in Mutterschutz gehen. Damit sollte ich doch automatisch pflichtversichert sein und während der Elternzeit keine Beiträge zahlen müssen, oder?

Bei meiner ersten Gehaltsabrechnung scheint der Krankenversichungs- und Pflichtversicherungsbeitrag aber von einer 100% Stelle auszugehen. Das kann doch nicht sein, oder gibt es sowas wie ein Überbrückungszeitram?

Meiner Meinung nach sollten die Beiträge immer auf den aktuellen Bruttolohn beziehen.

Vielen Dank im Voraus.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 01.12.2007, 20:13

Damit sollte ich doch automatisch pflichtversichert sein und während der Elternzeit keine Beiträge zahlen müssen, oder?


Völlig richtig. Die Rechtsgrundlage in § 192 SGB V zu finden:

§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1....
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,



Die Beitragsfeiheit ergibt sich aus § 224 SGB V

§ 224

Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld



(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.





Den anderen Hinweis verstehe ich nicht so richtig. Es ist völlig egal ob Du 50 oder 100 % arbeitest. Wenn Du unterhalb der Bemessungsgrenze liegst, dann bist Du versicherungspflichtig!!!

Anna72
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Beitragvon Anna72 » 01.12.2007, 20:43

Danke für die Antwort.

Bei dem zweiten Teil ging es mir um ein anderes Thema, nämlich darum dass ich bei meiner ersten Lohnabrechnung auf Teilzeit nun festgestellt habe, dass der Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsbeitrag meiner Meinung nach von einer 100% Stelle bei mir abgezogen wurden und nicht von meiner neuen Teilzeitstelle auf 50%. Denn der absolute Betrag hat sich nicht verändert.

Das kann ja nicht sein, oder? Denn die Beiträge sind ja einen gewissen Prozentanteil von meinem aktuellen monatlichen Bruttolohn.

Viele Güße.

GS
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1. Möglichkeit: Irrtum vom Amt ...

Beitragvon GS » 01.12.2007, 21:07

... in diesem Fall Irrtum bei der Lohnabrechnung.
Irrtum hieße in diesem Fall aber wohl eher "systematischer Fehler in der P-Software".

2. Möglichkeit: Ihr Einkommen war vorher deutlich über der bBemessungsgrenze und liegt jetzt mit "deutlich unter 40000 €" immer noch relativ knapp unter der Bemessungsgrenze von (noch) 42.750 €. In diesem Fall ist der Beitrag kaum niedriger als bisher.

Aber ohne genaue Zahlen kann man nur schätzen, mutmaßen, meinetwegen auch "expertieren" und dennoch daneben liegen.

Was bitte verstehen Sie genau unter "deutlich unter 40000 €"? und war das Brutto vorher doppelt so hoch?

Oder - noch konkreter: Wie hoch war Ihr Arbeitnehmeranteil "Krankenversicherung" vor der Reduzierung der Arbeitszeit - und wie hoch war er zuletzt?

Gruß
Gerhard

Anna72
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Beitragvon Anna72 » 03.12.2007, 09:26

Ich gehe von einem Fehler in der Software aus, so viel habe ich nicht vorher verdient. Habe jetzt die Lohnbuchhaltung kontaktiert und warte auf deren Antwort.

Vielen Dank für die Antworten!


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