Beitragvon GS » 02.11.2015, 22:23
§ 345 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
1Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches). 2Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,
§ 347 SGB III – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Die Beiträge werden getragen
6.
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,
§ 349 SGB III – Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
…
(4) 1Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Nähleres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. 4Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.
Eigentlich müsste dies dem Arbeitsamt alles bekannt sein. Warum man dennoch auf dem Einzelnachweis der Beitragszahlung besteht? Vielleicht weiß es sonst jemand ...
Gruß von
Gerhard