ich habe eine Frage zur PKV, wenn man diese bei Eintritt ins Beamtenverhältnis abschließt und es später wieder verlassen sollte.
Nehmen wir mal an PKV xy nimmt einen in den Beamtentarif auf mit einem Risikozuschlag von 30%, da durch die Öffnungsklausel Kontrahierungszwang besteht. Ohne die Öffnungsklausel hätte die PKV vielleicht einen höheren Risikozuschlag gewählt oder sogar gänzlich abgelehnt.
Was passiert nun, wenn man das Beamtenverhältnis Jahre später verlassen würde und in einem neuen Arbeitsverhältnis über der Pflichtversicherungsgrenze liegt, also nicht zwingend in die GKV zurückfällt.
Bleibt der festgesetzte Risikozuschlag erhalten oder darf der angepasst werden? Und in welchen Tarif fällt man dann? Die PKV muss einem durch die Öffnungsklausel ja auch zB nicht den Ergänzungstarif gewähren, aber falls sie ihn gewähren, ergeben sich dann Änderungen?
Finde mit eigener Recherche leider nicht die Antworten auf diese Fragen und hoffe ihr könnt vielleicht helfen
