Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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Roter_Stern
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Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Roter_Stern » 09.01.2016, 21:40

Hallo zusammen,

ich habe drei Fragen, die Ausgangslage ist wie folgt:
ich, vh, gehobener nicht-technischer Dienst, bin Beamter und privat versichert. Meine Ehefrau und ihr Kind (mein Stiefkind) sind aus dem nichteuropäischen Ausland zu mir gezogen. Das Kind hat Autismus (11 Jahre).

- Wie sehen Sie die Chancen allgemein, dass das Kind mit versichert werden kann und nicht von der PKV agelehnt wird?

- Sollte das Kind nicht versicherbar sein - kann ich meine Frau alleine bei der PKV familienversichern (mit mir) und das Kind in der GKV? Sollte das gehen: wie ist der Beihilfeanspruch dann von mir und ihr: 70:30 oder 50:50?

- Wie hoch wäre der Beitrag für das Kind in der GKV?

Man ist das kompliziert ... :oops: :oops:

Czauderna
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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Czauderna » 10.01.2016, 11:48

Hallo,
Kind in der GKV alleine, das wird nicht gehen, deshalb ist die Frage nach der Beitragshöhe eigentlich nicht relevant - aber - freiwillig Versicherte ohne eigenes Einkommen zahlen derzeit (je nach Kasse unterschiedlich, zwischen 150,00 und 170,00 € mtl.
Gruss
Czauderna

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Roter_Stern » 10.01.2016, 11:58

Mhm ... aber das Kind kann doch nicht ohne Versicherungsschuz sein?!

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Rossi » 12.01.2016, 17:13

Natürlich kann man unter Umständen das Kind allein in der GKV als Mitglied versichern. Ich weiß jetzt nicht, was Du da im Kopf hast - Günter.

Für das Kind (krank) muss eh eine Systemabgrenzung vorgenommen werden. D.h., es muss geguckt werden, wo gehört das Kind hin.

Da das Kind wohl nicht dem Personenkreis der Selbständigen zuzuordnen ist (die gehöhren eher in die PKV), auch nicht selber Beamtin ist (Mama oder Papa spielen da keine Rolle), gehört das Kind von der Systemabgrenzung in die GKV.

D.h., dort ist das Kind versicherungspflichtig, insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V.

Wenn das Kind eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als 12 Monate besitzt und für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt nicht gesichert sein musste, dann sehe ich dort keine Probleme für eine eigene Mitgliedschaft in der GKV. Der Beitrag dürfte sich beim sog. Mindestbeitrag ca. 170,00 € mtl. einpendeln.

Die PKV hingegen kann das Kind nehmen, sie muss es aber nicht. Ich glaube kaum, dass die PKV das Kind aufgrund der Krankheit nehmen wird. Also wird es vermutlich auf die GKV hinauslaufen.

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Czauderna » 13.01.2016, 07:21

Hallo Rossi,

ja, diesmal schwirrte mir tatsächlich auch ein § und ähnliches durch den Kopf, nämlich der § 9 SGB V. in Verbindung mit "Sitzung des Arbeitskreises der Ersatzkassen zu Fragen der Versicherungs-,
Beitrags- und Meldepflicht der Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V am 12.6.2007.
Ich gehe davon aus, dass das Kind aus dem nichteuropäischen Ausland nach Deutschland gekommen ist und vorher in seinem Heimatland entweder gar nicht oder "PKV"-krankenversichert war.
Demnach kann weder nach § 9 SGB V. eine freiwillige Mitgliedschaft hergestellt werden noch besteht "Versicherungspflicht" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGBV V. meiner Meinung nach. Sicher hast du die für deine feststehende Beurteilung (du berufst dich auch auf den § 5 Abs. 1 Nr. 13) auch eine passende Rechtsgrundlage (Urteil, Rundschreiben, Gesetzestext), insbesondere zu der von dir genannten "Systemabgrenzung" zur Hand - dann lass es uns wissen - ich lerne immer gerne dazu - besonders von dir.
Gruss
Czauderna

Aras
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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Aras » 13.01.2016, 12:05

Das Kind kommt afaik aus Russland.

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Rossi » 13.01.2016, 20:26

Lieber Günter; es ist völlig egal wie das Kind in Russland versichert gewesen ist (privat oder GKV). Denn dieser Sachverhalt interssiert die Bohne nicht. Nur Sachverhalte innerhalb der EU/EWR sind gleichzusetzen. D.h. wenn das Kind bspw. in Italien privat versichert gewesen ist, dann zählt dies als zuletzt privat.

So liegt der Fall hier aber nicht.

Es gilt einzig und allein die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V.

Diese Rechtsgrudlage reicht völlig aus, um das Kind in das richtige System zu bringen.

Lese doch mal selber die Vorschrift und finde ein Ergebnis bzw. einen vermeintlichen Ausschluss. Ich finde keinen.

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Czauderna » 13.01.2016, 20:41

Hallo Rossi,
ich würde dir tatsächlich zustimmen wenn die Voraussetzungen nach b) erfüllt wären - dazu müssten wir dann aber auch wissen ob das so ist, also das Kind war in Russland weder gesetzlich oder privat versichert oder lese ich das falsch ?
"....b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
In dem § wird nicht explizit ausgeführt dass es sich hier um eine Versicherung in Deutschland gehandelt haben muss, die nicht bestanden hat.
Damit wir uns nicht wieder falsch verstehen - ich würde sogar, aber das ist wieder mein "Bauchgefühl", die Mutter in die GKV aufnehmen und das Kind in die Familienversicherung nehmen - wenn Du recht hättest - es wäre dann logisch, denn auch die Mutter dürfte den gleichen Status haben wie das Kind ??

Gruss
Czauderna

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Roter_Stern » 13.01.2016, 21:29

Das Kind war in Russland staatlich versichert: полис обязательного медицинского страхования -- mit google in etwa: Die Police der obligatorischen medizinischen Versicherung. Gesetzliche Pflichtversicherung bei Firma Jugoria-Med.
Gesetzliche also.

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Dipling » 13.01.2016, 22:44

Die Vorversicherung ist für die Zuordnung GKV/PKV nicht relevant, da Russland kein EU-Staat ist und damit keine Gleichstellung vorliegt (s.u.).
Entscheidend nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) ist der berufliche Status im Ausland - wenn man nicht gerade hauptberuflich selbständig war oder zu den versicherungsfreien Personen etwa als Beamter gehörte, erfolgt die Zuordnung zur GKV.

"Abkommensrecht
Wir stimmen mit den zuständigen Ministerien und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
darin überein, dass die unter „EG-Recht“ beschriebenen Rechtsfolgen im Zusammenhang
mit Fällen, in denen Abkommensrecht berührt ist, nicht eintreten, da hier entsprechende
Sachverhaltsgleichstellungen nicht vorgesehen sind. Dies hat insbesondere zur Folge, dass für Personen ohne bisherigen Bezug zur deutschen Krankenversicherung, die ihren Wohnort aus einem Abkommensstaat nach Deutschland verlegen, lediglich eine Prüfung der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) infrage kommt (vgl. hierzu das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen
vom 20.03.2007 „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007“ unter Titel 2.4.2). "

Aus:
http://www.vdek.com/content/vdeksite/ve ... 072007.pdf

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon Czauderna » 14.01.2016, 07:11

Hallo Dipling,
vielen Dank - ja, okay - jetzt sehe ich es auch so, dass das Kind alleine in der GKV versichert werden könnte - also, Roter Stern - wenn es Euer Wunsch ist, eine Kasse aussuchen und zur gegebenen Zeit den Antrag stellen.
Gruss
Czauderna

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon eastman » 15.01.2016, 08:35

Frau und Kinder könnten unter Umständen im Rahmen der Öffnungsaktion versichert werden...wenn ich mal unterstelle, daß der Versicherer des Anfragenden zur Gruppe der Anbieter gehört.... :idea:

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Re: Familiennachzug, Krankenversicherung, Autismus

Beitragvon eastman » 15.01.2016, 08:38

Auch der Ehegatte und die Kinder, die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind, können einmalig von den erleichterten
Bedingungen profitieren. Dabei gilt für sie eine Frist von sechs
Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei
der Beihilfe. Sind die Familienangehörigen ab dem Zeitpunkt
der Verbeamtung bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, laufen die Fristen für den Beamtenanfänger und seine Angehörigen also parallel. Treten die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe erst später ein, wird zum
Beispiel erst nach der Verbeamtung die Ehe geschlossen oder
gibt der Angehörige erst später ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis auf, beginnt die Sechs-Monatsfrist zu
diesem Zeitpunkt.


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