Hallo Zusammen,
ich (deutscher Staatsangehöriger) habe Ende letztes Jahr meine Freundin in Deutschland geheiratet und wir haben unseren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland. Sie ist Nicht-EU-Bürgerin mit Blue-Card. Bis vor 4 Monaten war sie in Deutschland berufstätig (insgesamt 6 Monate). Nun ist sie ohne Arbeit bzw. arbeitssuchend. Ich bin berufstätig (angestellt) und privat versichert, sie ist momentan hier in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Diese Krankenversicherung hat sie für ihren Job abgeschlossen. Gleich nach unserer Heirat hat sie die dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung bentragt, welche sie auch erhalten hat (zumindest erstmal für paar Jahre).
Frage: Was ist nun das richtige Vorgehen? Muss Sie ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen und muss ich sie über meine Vesicherung privat versichern oder können wir alles so lassen wie es momentan ist?
Wir rechnen damit, dass sie bald wieder eine Beschäftigung findet.
Danke schon mal für die Antworten.
Ehefrau (nicht-EU-Bürgerin) versichern. Ich: PKV, Sie: GKV oder auch PKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Ehefrau (nicht-EU-Bürgerin) versichern. Ich: PKV, Sie: GKV oder auch PKV?
Hallo John,
zuerst mal ist die Krankenversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung, unabhängig ob PKV oder GKV.
Also wie ich nach meiner Ausbildung aus der GKV raus bin, musste ich den neuen Vertrag mit der PKV nachweisen (Stichwort: "lückenlose Versicherung").
Zunächst musst du feststellen, welche Kosten für die PKV bzw. GKV monatlich entstehen. Du hast nichts zu dem Eintrittsalter geschrieben. Wenn man den Beitrag zur Krankenversicherung vollständig selbst zahlen muss, ist sehr oft die PKV günstiger als die GKV, aber der Beitrag ist abhängig, in welchem Alter die Versicherung abgeschlossen wird.
Klar ist, dass du in der PKV i.d.R. einen höheren Leistungsumfang hast. Achte auf jeden Fall, dass du keinen günstigen "Starter-Tarif" vergleichst, da bestimmte Leistungen dann gedeckelt sein könnten (z. B. höchstens 1.000 € / Jahr für Hilfsmittel [Krücken, Rollstuhl, Krankenbett, ...]), wenn da irgendwas ist (z. B. Verkehrsunfall), hast du das im schlimmsten Fall schon mit dem Krankenbett überschritten bzw. auch ein Rollstuhl der gekauft wird kostet mindestens 500 € und dann hast du nur das Basismodell. Wenn du nicht genau das Vergleichst, kann eine schlimme Erkrankung die Existenz richtig in Gefahr bringen. Wenn man dann schon mal Krank ist, ist auch kein Wechsel oder "Upgrade" mehr möglich. Krankengeld kannst du in der PKV ja selbst festlegen. Bei der Berechnung solltest du den Beitrag plus den Sozialhilfesatz nicht unterschreiten, sonst kannst du es gleich sein lassen. Aber beachte, im Falle der Über- bzw. Mehrfachversicherung kann der Betrag auf das was Angemessen ist gekürzt werden.
Vergiss bei der PKV auch nicht, dass du eine Komponente (z. B. Kapitalleben) einplanst, weil im Rentenalter wird die Versicherung leider nicht günstiger. Die Höhe in X Jahren kann man leider nicht voraussagen.
Bei der Gelegenheit solltest du auf jeden Fall - auch wenn deinen Frau momentan nicht Arbeitet - eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen, auch hier ist das Problem, wenn die erste Erkrankung anfängt, kann es schwierig bis unmöglich mit dem Abschluss werden.
Sofern du dich für eine PKV entscheidest, kündigst du die GKV erst wenn du die PKV-Police hast. Der Kündigung musst du eine Mitgliedsbescheinigung der PKV beilegen, sonst löst die GKV die Mitgliedschaft nicht auf. Du kannst die Mitgliedschaft auch mit der Police nachweise, nicht jedoch mit der Antragskopie. Ob das die bisherige Versicherung akzeptiert, musst du selbst klären.
Sobald deine Frau wieder Arbeitet, wechselt sie dann mit großer Wahrscheinlichkeit wieder in die GKV. Da würde ich dann die PKV in eine Anwartschaft umstellen, damit bleibt das ursprüngliche Eintrittsalter für eine eventuell erneuten späteren beitritt in die PKV erhalten.
Unter normalen Umständen würde ich die PKV einfach abschließen und wie oben beschrieben im Anschluss bei der GKV kündigen. Wenn eine Entlassung aus der GKV nicht möglich ist, dann muss die PKV den Vertrag halt aus zwingenden Gründen den Vertrag rückabwickeln. Ich würde das allerdings nicht zum nächsten ersten machen. Entweder Rückwirkend oder du lässt dir mit dem Vertragsbeginn noch einen Monat zeit.
Im übrigen, nachdem die Versicherung ohne Unterbrechung ist, muss deine Frau auch keine Wartezeiten einhalten.
zuerst mal ist die Krankenversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung, unabhängig ob PKV oder GKV.
Also wie ich nach meiner Ausbildung aus der GKV raus bin, musste ich den neuen Vertrag mit der PKV nachweisen (Stichwort: "lückenlose Versicherung").
Zunächst musst du feststellen, welche Kosten für die PKV bzw. GKV monatlich entstehen. Du hast nichts zu dem Eintrittsalter geschrieben. Wenn man den Beitrag zur Krankenversicherung vollständig selbst zahlen muss, ist sehr oft die PKV günstiger als die GKV, aber der Beitrag ist abhängig, in welchem Alter die Versicherung abgeschlossen wird.
Klar ist, dass du in der PKV i.d.R. einen höheren Leistungsumfang hast. Achte auf jeden Fall, dass du keinen günstigen "Starter-Tarif" vergleichst, da bestimmte Leistungen dann gedeckelt sein könnten (z. B. höchstens 1.000 € / Jahr für Hilfsmittel [Krücken, Rollstuhl, Krankenbett, ...]), wenn da irgendwas ist (z. B. Verkehrsunfall), hast du das im schlimmsten Fall schon mit dem Krankenbett überschritten bzw. auch ein Rollstuhl der gekauft wird kostet mindestens 500 € und dann hast du nur das Basismodell. Wenn du nicht genau das Vergleichst, kann eine schlimme Erkrankung die Existenz richtig in Gefahr bringen. Wenn man dann schon mal Krank ist, ist auch kein Wechsel oder "Upgrade" mehr möglich. Krankengeld kannst du in der PKV ja selbst festlegen. Bei der Berechnung solltest du den Beitrag plus den Sozialhilfesatz nicht unterschreiten, sonst kannst du es gleich sein lassen. Aber beachte, im Falle der Über- bzw. Mehrfachversicherung kann der Betrag auf das was Angemessen ist gekürzt werden.
Vergiss bei der PKV auch nicht, dass du eine Komponente (z. B. Kapitalleben) einplanst, weil im Rentenalter wird die Versicherung leider nicht günstiger. Die Höhe in X Jahren kann man leider nicht voraussagen.
Bei der Gelegenheit solltest du auf jeden Fall - auch wenn deinen Frau momentan nicht Arbeitet - eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen, auch hier ist das Problem, wenn die erste Erkrankung anfängt, kann es schwierig bis unmöglich mit dem Abschluss werden.
Sofern du dich für eine PKV entscheidest, kündigst du die GKV erst wenn du die PKV-Police hast. Der Kündigung musst du eine Mitgliedsbescheinigung der PKV beilegen, sonst löst die GKV die Mitgliedschaft nicht auf. Du kannst die Mitgliedschaft auch mit der Police nachweise, nicht jedoch mit der Antragskopie. Ob das die bisherige Versicherung akzeptiert, musst du selbst klären.
Sobald deine Frau wieder Arbeitet, wechselt sie dann mit großer Wahrscheinlichkeit wieder in die GKV. Da würde ich dann die PKV in eine Anwartschaft umstellen, damit bleibt das ursprüngliche Eintrittsalter für eine eventuell erneuten späteren beitritt in die PKV erhalten.
Unter normalen Umständen würde ich die PKV einfach abschließen und wie oben beschrieben im Anschluss bei der GKV kündigen. Wenn eine Entlassung aus der GKV nicht möglich ist, dann muss die PKV den Vertrag halt aus zwingenden Gründen den Vertrag rückabwickeln. Ich würde das allerdings nicht zum nächsten ersten machen. Entweder Rückwirkend oder du lässt dir mit dem Vertragsbeginn noch einen Monat zeit.
Im übrigen, nachdem die Versicherung ohne Unterbrechung ist, muss deine Frau auch keine Wartezeiten einhalten.
Re: Ehefrau (nicht-EU-Bürgerin) versichern. Ich: PKV, Sie: GKV oder auch PKV?
Mehrere Varianten sind zu unterscheiden:
Im Falle von Arbeitslosengeldbezug ist die Ehefrau in der GKV pflichtversichert.
Ohne Arbeitslosengeldbezug ist sie in der GKV automatisch als freiwilliges Mitglied versichert, sofern sie nicht den Austritt erklärt und eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Bei vier Monaten seit Ende des Jobs sollte sich de Kasse allerdings schon längst gemeldet und darüber informiert haben. Zur Beitragsbemessung wird grundsätzlich das Einkommen des Mitglieds und des nicht GKV-versicherten Ehegatten je zur Hälfte herangezogen.
Alternativ zur freiwilligen GKV ist eine PKV möglich. Die Kündigungsfrist der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft von zwei Monaten zum Monatsende ist zu beachten.
Im Falle von Arbeitslosengeldbezug ist die Ehefrau in der GKV pflichtversichert.
Ohne Arbeitslosengeldbezug ist sie in der GKV automatisch als freiwilliges Mitglied versichert, sofern sie nicht den Austritt erklärt und eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Bei vier Monaten seit Ende des Jobs sollte sich de Kasse allerdings schon längst gemeldet und darüber informiert haben. Zur Beitragsbemessung wird grundsätzlich das Einkommen des Mitglieds und des nicht GKV-versicherten Ehegatten je zur Hälfte herangezogen.
Alternativ zur freiwilligen GKV ist eine PKV möglich. Die Kündigungsfrist der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft von zwei Monaten zum Monatsende ist zu beachten.
Re: Ehefrau (nicht-EU-Bürgerin) versichern. Ich: PKV, Sie: GKV oder auch PKV?
Hallo,
vielen Dank an flyboi und Dipling.
Meine Frage war eher darauf abgeziehlt ob bzw. was wir jetzt konkret machen müssen. Ich habe mich mit dem Thema bisher kaum auseinandergesetzt.
Euren bisherigen hilfreichen Beiträgen entnehme ich, dass wir vorerst mal alles beim alten belassen können und wir in aller Ruhe alles durchrechnen können und ggf. ohne Termindruck eine geeignete PKV suchen können.
Ein paar Infos zu unserer Situation fehlen noch. Die reiche ich nun nach: Ich bin 38 und seit 10 Jahren privat versichert, sie ist 27, wir haben beide keine Kinder. Kinderwunsch besteht (etwa zwei Kinder in ein paar Jahren).
Meine Frau sagte mir, dass ihre Krankenversicherung sie bereits kurz nach Beendigung ihrer Tätigkeit kontaktiert hat und die Versicherung hat den Vertrag/die Beiträge entsprechend "angepasst".
Von unserer Eheschließung weiß die Versicherung noch nichts.
Müssen wir die Versicherung darüber informieren? Dipling schreibt ja, dass die Beiträge auch von meinem Gehalt anhängen.
viele Grüße
vielen Dank an flyboi und Dipling.
Meine Frage war eher darauf abgeziehlt ob bzw. was wir jetzt konkret machen müssen. Ich habe mich mit dem Thema bisher kaum auseinandergesetzt.
Euren bisherigen hilfreichen Beiträgen entnehme ich, dass wir vorerst mal alles beim alten belassen können und wir in aller Ruhe alles durchrechnen können und ggf. ohne Termindruck eine geeignete PKV suchen können.
Ein paar Infos zu unserer Situation fehlen noch. Die reiche ich nun nach: Ich bin 38 und seit 10 Jahren privat versichert, sie ist 27, wir haben beide keine Kinder. Kinderwunsch besteht (etwa zwei Kinder in ein paar Jahren).
Meine Frau sagte mir, dass ihre Krankenversicherung sie bereits kurz nach Beendigung ihrer Tätigkeit kontaktiert hat und die Versicherung hat den Vertrag/die Beiträge entsprechend "angepasst".
Von unserer Eheschließung weiß die Versicherung noch nichts.
Müssen wir die Versicherung darüber informieren? Dipling schreibt ja, dass die Beiträge auch von meinem Gehalt anhängen.
viele Grüße
Re: Ehefrau (nicht-EU-Bürgerin) versichern. Ich: PKV, Sie: GKV oder auch PKV?
Die Heirat kann sich auf den Beitrag auswirken und muss der Kasse mitgeteilt werden.
Siehe auch:§ 206 SGB V:
"(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
...
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen."
Das Einkommen des Ehemannes wird grundsätzlich bis zur Hälfte herangezogen, maximal aber bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze. Das sind in 2016 ca. 2120 EUR monatlich. Angenommen, die Ehefrau erzielt keine eigenen Einkünfte, ergibt dies bei z.B. 15,5% Beitragssatz ca. 330 EUR zuzüglich Pflegeversicherung.
Als freiwilliges Mitglied kann sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in die PKV wechseln. Aber:
Wenn die Ehefrau wieder einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt, ist sie grundsätzlich wieder in der GKV versicherungspflichtig, außer das Gehalt liegt über der Versicherungspflichtgrenze (in 2016 56250 EUR).
Zur kostenlosen Familienversicherung etwaiger Kinder in der GKV (ein häufiges Motiv für einen Verbleib in der GKV) ist § 10 Abs. 3 SGB V zu beachten:
"3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt." Mit "Gesamteinkommen" ist das Einkommen im Sinne der 7 Einkunftsarten des Steuerrechts gemeint.
D.h. falls Gesamteinkommen des PKV-Versicherten unter der Entgeltgrenze von monatlich zur Zeit 4687,50 EUR liegt -> Familienversicherung möglich
Liegt das Gesamteinkommen über 4687,50 EUR nur dann, wenn das Gesamteinkommen des GKV-versicherten Ehegatten mindestens gleich hoch ist.
Siehe auch:§ 206 SGB V:
"(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
...
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen."
Das Einkommen des Ehemannes wird grundsätzlich bis zur Hälfte herangezogen, maximal aber bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze. Das sind in 2016 ca. 2120 EUR monatlich. Angenommen, die Ehefrau erzielt keine eigenen Einkünfte, ergibt dies bei z.B. 15,5% Beitragssatz ca. 330 EUR zuzüglich Pflegeversicherung.
Als freiwilliges Mitglied kann sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in die PKV wechseln. Aber:
Wenn die Ehefrau wieder einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt, ist sie grundsätzlich wieder in der GKV versicherungspflichtig, außer das Gehalt liegt über der Versicherungspflichtgrenze (in 2016 56250 EUR).
Zur kostenlosen Familienversicherung etwaiger Kinder in der GKV (ein häufiges Motiv für einen Verbleib in der GKV) ist § 10 Abs. 3 SGB V zu beachten:
"3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt." Mit "Gesamteinkommen" ist das Einkommen im Sinne der 7 Einkunftsarten des Steuerrechts gemeint.
D.h. falls Gesamteinkommen des PKV-Versicherten unter der Entgeltgrenze von monatlich zur Zeit 4687,50 EUR liegt -> Familienversicherung möglich
Liegt das Gesamteinkommen über 4687,50 EUR nur dann, wenn das Gesamteinkommen des GKV-versicherten Ehegatten mindestens gleich hoch ist.
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