Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Fall ist einer Person passiert:
Bis September 2011 war der Betroffene als Angestellte bei der Techniker KK pflichtversichert. Im Oktober 2011 machte er sich selbstständig und hat sich in diesem Zuge privat krankenversichert.
Leider hat der damaliger Versicherungsmakler ärgerlicherweise fehlende Angaben bzgl. Vorerkrankungen gemacht, obwohl er diese gewusst hatte. Dies hat er auch in einer Stellungnahme zugegeben.der Betroffene hat dieses Fehlen leider bei Unterzeichnung des Vertrags in der Eile der Beginnenden Selbstständigkeit nicht bemerkt. Leider hatte die Pkv auch nicht bei Vertragsabschluss die Vorversicherungen nach Erkrankungen gefragt, so wie der Betroffene es dem Versicherungsmakler gesagt hatte, da der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt schon meinte, dass er sich nicht an jede Kleinigkeit, was er in den letzten zehn Jahren hatte, erinnern kann. Der Versicherungsmakler bestätigte ihm, dass dies sowieso gemacht wird... Die Folge, dass dies nicht gemacht wurde, bekam der Betroffene leider zu spüren... Es wurden mehrere kleine Erkrankungen gefunden, die aber ausgelegt wurden, als wäre es etwas schwerwiegendes.
Nach Schriftverkehr zwischen den Anwälten (zuvor stand eine Anfechtung im Raum, die aber gerichtlich zurück gewiesen wurde; in diesem Zeitraum hat die Tk Den Betroffenen dankender weise wieder aufgenommen, natürlich mit einer Rückversicherung bis zum 1.10.2011, da man ja lückenlos versichert sein muss) einigte man sich auf eine Kündigung zum 27.4.2014. Das heißt, dass Der Betroffene bis zum 27.4.2014 offiziell privat krankenversichert war.
Es hat somit keine Vertragsrücktritt beziehungsweise Anfechtung bestanden. Es bestanden oder bestehen auch keine Rückstände.
Für den Zeitraum der doppelt Versicherung zahlte der Betroffene natürlich für beide Versicherungen Beiträge, die er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wieder bekommen hat. Außerdem musste er die Kosten für den Gerichtsprozess und die Anwälte tragen. Das heißt, die ganze Geschichte nahm und nimmt ein großes finanzielles Ausmaß an, nahe an die 30.000 €. Nun würde die TK dem Versicherungsnehmer die kompletten Beitragskosten zurückerstatten, wenn er ab dem 28. April 2014 eine Versicherung in einem Basistarif einer PKV bekommt.
Nachdem er nun doch im Zeitraum vom 01.10.2011-27.04.2014 privat versichert war, gibt es für die Tk auch rechtlich keinen Grund mehr ihn ab dem 28.04.2014 in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Sie drohen dem Betroffenen mit einer Beendigung der Versicherung. Auch eine doppelte Versicherung, wie sie von Oktober 2011 bis zum 27. April 2014 bestand, ist nicht rechtens. Somit muss Versicherungsnehmer sich ab dem 28.4.2014 bei einer privaten Krankenversicherung (rück-)versichern lassen.
Nun hat er eine Krankenversicherung gefunden, die ihn zwar im Basistarif versichern würde, aber nur ab jetzt und nicht rückwirkend, was heißt, dass er die doppelt gezahlten Beiträge der GKV wieder nicht zurückerstattet bekommt. Laut des Bearbeiters der Pkv ist es rechtlich nicht möglich, eine Rückversicherung zu machen. Nun hat der Betroffene im Internet gelesen, dass dies doch möglich wäre.
Wie steht es hier rechtlich? Außerdem möchte die neue PKV einen Risikozuschlag berechnen. Das ist im Basistarif auch nicht korrekt. Wie denken Sie über diesen Fall? Was würden Sie mir raten? Wie kann Der Betroffene sich rechtlich korrekt verhalten? Er ist dringend auf das Geld angewiesen, dass er in dem Zeitraum von 2011 bis zum heutigen Tage wegen dieses Falls verloren hat. Er hat akzeptiert, dass er seiner Prüfpflicht bei der Unterzeichnung des ersten Pkv-Vertrages nicht richtig nachgekommen ist und hat daher auch die Kosten der Anwälte und Gerichtskosten gezahlt. Nun hat er aber das Gefühl das er zum kompletten Spielball zwischen PKV und GKV geworden ist und jeder ihn von links nach rechts schiebt und keiner wirklich eine Lösung findet.
Wie würdet ihr vorgehen ?
Vielen Dank für die Anrworten
Rückwirkend im Basistarif versichern erlaubt?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Rückwirkend im Basistarif versichern erlaubt?
Eine rückwirkende Versicherung ist in der PKV nicht möglich (schon gar nicht über Jahre); Risikozuschläge sind im Basistarif nicht zulässig.
Aber mit welcher Rechtsgrundlage hat die TK rückwirkend ab Oktober 2011 wieder aufgenommen?
Auch wenn ein PKV-Vertrag angefochten bzw. rückwirkend aufgehoben wird, bleibt sozialversicherungsrechtlich die PKV zuständig, notfalls bei einer anderen PKV im Basistarif. Damit durfte die TK nicht aufnehmen und auch keine Beiträge verlangen.
Landessozialgericht Sachsen
Beschl. v. 14.06.2012, Az.: L 1 KR 71/12 B ER
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... ex=300199O
Aber mit welcher Rechtsgrundlage hat die TK rückwirkend ab Oktober 2011 wieder aufgenommen?
Auch wenn ein PKV-Vertrag angefochten bzw. rückwirkend aufgehoben wird, bleibt sozialversicherungsrechtlich die PKV zuständig, notfalls bei einer anderen PKV im Basistarif. Damit durfte die TK nicht aufnehmen und auch keine Beiträge verlangen.
Landessozialgericht Sachsen
Beschl. v. 14.06.2012, Az.: L 1 KR 71/12 B ER
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... ex=300199O
Re: Rückwirkend im Basistarif versichern erlaubt?
Vielen Dank für die Antwort. Das weiß ich leider auch nicht, mit welcher Rechtsgrundlage die Aufnahme der Tk gerechtfertigt wurde. Damals war man einfach froh, eine schnelle und einigermaßen günstige Anschlussversicherung zu bekommen. Als Laie vertraut man auf angebliche Profis... Leider.
Welche Möglichkeit der Handlung sehen Sie nun?
Welche Möglichkeit der Handlung sehen Sie nun?
Re: Rückwirkend im Basistarif versichern erlaubt?
Die Person könnte eine Stellungnahme von der TK mit Verweis auf das verlinkte Urteil einholen. Die TK war von vornherein nicht zur Wiederaufnahme berechtigt und darf die Rückzahlung geleisteter Beiträge auch nicht von einer (ohnehin nicht möglichen) rückwirkenden Weiterversicherung im Basistarif abhängig machen.
Wird jetzt ein PKV-Vertrag geschlossen (notfalls im Basistarif) wird die PKV für die Zeit der Nichtversicherung ab 28.04.2014 einen einmaligen Prämienzuschlag in Höhe von ca. 8 Monatsbeiträgen fordern.
Günstiger wäre die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtiger Jobs, verbunden mit einer dann berechtigten Wiederaufnahme in die GKV, und zwar ohne Nachzahlungen oder Zuschläge.
Wird jetzt ein PKV-Vertrag geschlossen (notfalls im Basistarif) wird die PKV für die Zeit der Nichtversicherung ab 28.04.2014 einen einmaligen Prämienzuschlag in Höhe von ca. 8 Monatsbeiträgen fordern.
Günstiger wäre die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtiger Jobs, verbunden mit einer dann berechtigten Wiederaufnahme in die GKV, und zwar ohne Nachzahlungen oder Zuschläge.
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