Guten Abend,
ich bin 29 und selbstständig. Mein Einkommen liegt über der Versicherungspflichtgrenze. Ich möchte in die GKV zurückwechseln.
Ich habe ein Angebot von einem Kunden, in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln.
Könnte ich ein Gehalt vereinbaren das unter der Versicherungspflichtgrenze liegt und dann mit Eintreten des Angestelltenverhältnisses in die GKV wechseln? Kann ich dann sobald ich in der GKV bin mein Gehalt nachverhandeln? Was passiert dann in dem Fall dass ich dann die Versicherungspflichtgrenze überschreite?
In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Zuletzt geändert von --.-- am 06.05.2018, 21:21, insgesamt 2-mal geändert.
Re: In GKV Wechseln: Gehalt
Guten Abend,
mich beschäftigt die Frage immer noch. Es wäre schon wenn jemand dazu eine Antwort hätte.
mich beschäftigt die Frage immer noch. Es wäre schon wenn jemand dazu eine Antwort hätte.
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Hallo,
würdest du deine Selbständigkeit denn für die Angestelltentätigkeit aufgeben ?.
Gruss
Czauderna
würdest du deine Selbständigkeit denn für die Angestelltentätigkeit aufgeben ?.
Gruss
Czauderna
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Ja, das würde ich.
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Wird eine hauptberufliche Selbständigkeit aufgegeben, so löst ein sozialversicherungspflichtiger Job mit einem Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungspflicht in der GKV aus.
Erhöht sich das Gehalt über die Versicherungspflichtgrenze, bleibt die GKV als freiwilliges Mitglied bestehen, es sei denn, das Mitglied erklärt seinen Austritt und weist einen anderweitigen Versicherungsschutz nach. Die Einhaltung von Vorversicherungszeiten ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 nicht mehr nötig.
Erhöht sich das Gehalt über die Versicherungspflichtgrenze, bleibt die GKV als freiwilliges Mitglied bestehen, es sei denn, das Mitglied erklärt seinen Austritt und weist einen anderweitigen Versicherungsschutz nach. Die Einhaltung von Vorversicherungszeiten ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 nicht mehr nötig.
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Danke!
Ich habe heute mit meinem Steuerberater telefoniert und er meinte dass es 12 Monate sein müssen, die der Lohn unter der Versicherungspflichtgrenze bleiben muss.
Das steht ja konträr zu dem was du geschrieben hast.
Weißt du wo im Gesetz ich etwas finde, das belegt was du geschrieben hast?
Erhöht sich das Gehalt über die Versicherungspflichtgrenze, bleibt die GKV als freiwilliges Mitglied bestehen,
Ich habe heute mit meinem Steuerberater telefoniert und er meinte dass es 12 Monate sein müssen, die der Lohn unter der Versicherungspflichtgrenze bleiben muss.
Das steht ja konträr zu dem was du geschrieben hast.
Weißt du wo im Gesetz ich etwas finde, das belegt was du geschrieben hast?
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Hallo,
wenn nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung keine private Krankenversicherung abgeschlossen wird, greift die obligatoische Anschlussversicherung (s. § 188 Abs 4 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html )
MfG
ratte1
wenn nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung keine private Krankenversicherung abgeschlossen wird, greift die obligatoische Anschlussversicherung (s. § 188 Abs 4 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html )
MfG
ratte1
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Ratte1 hat das Gesetz ja schon verlinkt. Die obsolete 12-Monatsregelung entsprach der alten Gesetzeslage bis Juli 2013.
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
Wenn es so ist wie ihr schreibt, könnte ich ja direkt nach Beitritt schon eine Lohnerhöhung bekommen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/9.html
Mein Steuerberater argumentiert dass die GKV mich wieder rausschmeißen kann und wird, weil um freiwillig versichert zu sein, ich vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert sein muss.
Er schreibt:
Wo ist da der Fehler in seiner Argumentation?
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/9.html
§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
Mein Steuerberater argumentiert dass die GKV mich wieder rausschmeißen kann und wird, weil um freiwillig versichert zu sein, ich vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert sein muss.
Er schreibt:
In Ihrem Fall ist die 2. Alternative zu beachten, also ein Versicherungszeitraum von mindestens 12 Monate ununterbrochen unmittelbar vor dem Ausscheiden als Pflichtmitglied.
Wo ist da der Fehler in seiner Argumentation?
Re: In GKV Wechseln: Gehalt reduzieren?
§ 9 SGB V ist eine Option zum freiwilligen Beitritt zur GKV, d.h. auf Antrag. Diese Option hat seit Einführung des § 188 Abs. 4 SGB stark an Bedeutung verloren, ist aber z.B. für Auslandsrückkehrer mit anrechenbarer ausländischer gesetzlicher Vorversicherung noch relevant.
Der Gesetzgeber hat mit dem § 188 Abs. 4 SGB V eine zweite Option geschaffen, die auf Zwang basiert - es besteht also ein Automatismus der Weiterversicherung in der GKV, es sei denn der bislang Pflichtversicherte tritt aus und weist einen anderen Versicherungsschutz nach. Ziel der Neuregelung war, die allgemeine Versicherungspflicht durchzusetzen. Dass PKV-Versicherte damit viel leichter dauerhaft in die GKV wechseln können, ist ein Nebeneffekt.
"Für Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 4 SGB V zum Jahreswechsel endet, ist die bisherige – die Erfüllung einer
Vorversicherungszeit voraussetzende - Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V aufgehoben worden.
Dieser Personenkreis unterliegt den allgemeinen Bedingungen des § 188 Abs. 4 SGB V, was den
Wegfall des Erfordernisses einer Vorversicherungszeit bedeutet. Im Falle eines unterjährigen Eintritts
der Versicherungsfreiheit (z. B. beim Arbeitgeberwechsel) gilt die gleiche Rechtslage."
Siehe ausführlich:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 6.2014.pdf
Der Gesetzgeber hat mit dem § 188 Abs. 4 SGB V eine zweite Option geschaffen, die auf Zwang basiert - es besteht also ein Automatismus der Weiterversicherung in der GKV, es sei denn der bislang Pflichtversicherte tritt aus und weist einen anderen Versicherungsschutz nach. Ziel der Neuregelung war, die allgemeine Versicherungspflicht durchzusetzen. Dass PKV-Versicherte damit viel leichter dauerhaft in die GKV wechseln können, ist ein Nebeneffekt.
"Für Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 4 SGB V zum Jahreswechsel endet, ist die bisherige – die Erfüllung einer
Vorversicherungszeit voraussetzende - Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V aufgehoben worden.
Dieser Personenkreis unterliegt den allgemeinen Bedingungen des § 188 Abs. 4 SGB V, was den
Wegfall des Erfordernisses einer Vorversicherungszeit bedeutet. Im Falle eines unterjährigen Eintritts
der Versicherungsfreiheit (z. B. beim Arbeitgeberwechsel) gilt die gleiche Rechtslage."
Siehe ausführlich:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 6.2014.pdf
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