Wegfall Beihilfe der mit privat versicherten Frau wegen eigenen Einnahmen

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heinrich
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Wegfall Beihilfe der mit privat versicherten Frau wegen eigenen Einnahmen

Beitragvon heinrich » 08.02.2019, 19:27

Hallo, folgende Frage an die PKV/Beihilfe-Experten soll ich stellen.
so wie ich die Frage stellen, wurde es mir geschildert (mehr weiß ich -derzeit- nicht)

Ein Mann war Beamter, jetzt seit einigen Jahren Pensionär.
Er hat Beihilfeansprüche für sich und seine Ehefrau.
Er ist PRIVAT versichert. Seine Ehefrau sei (so wird mir berichtet) über ihn mit
PRIVAT versichert.

Es geht jetzt nur um die Ehefrau, die bislang zu 70 % Beihilfeanspruch hatte.
30 % private Restkostenabsicherung bisher.

Nun bekommt die Ehefrau durch eine EIGENE Rente (keine gesetzlich Versicherung über die Rente möglich)
soooo hohe Einnahmen, dass die Beihilfe von 70 %
W E G F A L L E N wird.

Frage:
muss sie sich jetzt zu 100% privat versichern.
Kann sie dies
Werden Vorerkrankungen auf die jetzt noch zu versichernden 70 % ausgeschlossen bzw. gibt es Risikozuschläge
Welches Eintrittsalter gelten für die 70 %
das Eintrittsalter von JETZT
oder
das Eintrittsalter von dem Zeitpunkt an, an dem der PKV-Vertrag von 30 % begonnen hatte.


Vorab vielen Dank

Heinrich

Dipling
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Re: Wegfall Beihilfe der mit privat versicherten Frau wegen eigenen Einnahmen

Beitragvon Dipling » 09.02.2019, 01:44

Siehe § 199 Abs. 2 VVG:

"(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren."

Bei Wegfall der Beihilfe muss die Versicherung so auf eine 100%-Absicherung umgestellt werden, dass zumindest die Versicherungspflicht nach § 193 VVG erfüllt wird.

Innerhalb der o.g. Frist von sechs Monaten erfolgt keine Risikoprüfung, also gibt es bei der Umstellung keine (neuen) Risikozuschläge.
Mit einer einfachen Dreisatzberechnung lässt sich der Beitrag für eine 100%-Absicherung aber nicht ermitteln. Denn bei der Umstellung darf der Versicherer das derzeitige Alter zugrunde legen (BGH-Urteil vom 20.12.2006 Az. IV ZR 175/05). Angerechnet werden nur die tatsächlich gebildeten Altersrückstellungen im Rahmen der 30%-Restkostenabsicherung. Je nach Tarif wird es also deutlich teurer.


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