Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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xaverius
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Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon xaverius » 04.02.2019, 15:14

Hallo,

ich bin freiberuflich tätig, freiwillig gesetzlich versichert und hatte im Jahr 2018 kein Einkommen aufgrund einer Auszeit. Meine Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung betrugen gut 600 Euro basierend auf der letzten Einstufung Mitte 2017 mit dem Steuerbescheid von 2016. Da ich 2017 mehr verdient hatte als 2016 habe den Steuerbescheid von 2017 erst vor Kurzem bei der Krankenkasse eingereicht und somit noch höhere Beiträge im Jahr 2018 verhindert.

Die Beiträge werden seit 2018 nachträglich angepasst. Das 2018 zuviel gezahlte Geld bekomme ich also zurück. So weit, so gut. Nun ist mir aber aufgefallen, dass die Rückerstattung der 2018 zuviel gezahlten Beiträge ins Jahr 2019 fällt und somit das zu versteuernde Einkommen für 2019 deutlich erhöht. Und das ist natürlich ungüstig. Es wäre klüger gewesen, die Beiträge 2018 anpassen zu lassen, um eine hohe Rückzahlung im Jahr 2019 zu verhindern.

Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, dieses Problem irgendwie zu umgehen? Also gibt es eine Möglichkeit, die Beiträge für 2018 aus Steuersicht quasi nachträglich zu vermindern, um eine hohe Rückzahlung im Jahr 2019 zu verhindern? Darf ich z. B. in der Steuererklärung für 2018 nur den Mindestbeitrag angeben und die Rückzahlung in der Steuererklärung 2019 rausrechnen? Ich vermute nein, aber vielleicht hat jemand eine gute Idee.

Danke im Voraus!

Czauderna
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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon Czauderna » 04.02.2019, 15:54

Hallo,
wenn ich es richtig verstanden habe geht es bei der Frage weniger um die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung selbst ,sondern um die Frage wie man den Betrag reduzieren kann, der dann im Einkommensteuerbescheid für 2019 aufgeführt sein wird.
Ja, dann muss wohl ein Steuerexperte ran - mal sehen, ob wie so jemanden hier haben.
Gruss
Czauderna

Dipling
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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon Dipling » 05.02.2019, 09:05

Für Zahlungen und Rückerstattungen von Krankenkassenbeiträgen gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip nach § 11 EStG. Erstattet die GKV also in 2019 zuviel gezahlte Beiträge der Vorjahre, sind diese mit in 2019 gezahlten Vorsorgeaufwendungen (etwa GKV-Beiträgen) zu verrechnen.
Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Abflussjahr steuerlich ausgewirkt haben.

Meistens wird der Vorsorgehöchstbetrag allein durch die GKV-Beiträge schon ausgeschöpft, so dass sich weitere Vorsorgeaufwendungen nicht auswirken.
Durch die Beitragsverrechnung können sich aber Spielräume für den Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen ergeben.
Das betrifft etwa weitere Kranken- oder Pflegezusatzversicherungen, Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, bestimmte Renten- und Lebensversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

Bei einer Auszeit wäre es wahrscheinlich auch unter einem anderen Aspekt am besten gewesen, die freiberufliche Tätigkeit vorerst abzumelden, denn die Mindestbeiträge für hauptberuflich Selbständige waren in 2018 noch doppelt so hoch wie für andere freiwillig Versicherte. Und diese Differenz wird bei dem Status hauptberuflich selbständig selbst bei entsprechend niedrigen Einkünften unter der Mindestbemessung nicht zurückerstattet.

xaverius
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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon xaverius » 05.02.2019, 11:24

Vielen Dank für die Antwort! Auf die Idee, die freiberufliche Tätigkeit für 2018 abzumelden, bin ich leider nicht gekommen. Das ist jetzt natürlich bitter und bedeutet sehr viel Lehrgeld.

Meine Erfahrung ist, dass man als freiwillig gesetzlich Versicherter, zumindest bisher, abgezogen wurde, wo es nur ging. Ich begrüße sehr, dass die gesetzlichen Regelungen sich 2018 und 2019 deutlich verbessert haben (rückwirkende Beitragsanpassung und Halbierung der Beitragsbemessungsgrenze). Die rückwirkende Beitragsanpassung ist zumindest wesentlich logischer und intuitiver. So brauche ich mir nun keine Gedanken mehr machen, ob ich den Steuerbescheid so früh ode so spät wie möglich abgebe. Das hat mir nämlich auch schon viel Geld gekostet.

Czauderna
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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon Czauderna » 05.02.2019, 12:40

Hallo,
das ist insoweit richtig - allerdings gibt es auch "Nachteile" bei dieser neuen Art der Beitragsberechnung - ein Beispiel, so wie ich es verstanden habe :
Herr Mustermann gibt am Anfang des Jahres 2019 seinen Einkommensteuerbscheid 2018 ab - danach kommt auf monatlich 1000,00 €
Arbeitseinkommen für dasd er die nächsten 12 Monate Beitrag zahlen muss - Aufgrund eines guten Jahres kommt er lt. Einkommensteuerbscheid 2018 dann auf 2000,00 € pro Monat - er muss nachzahlen für das gesamte Jahr 2018 und muss ab 2019 nach 2000,00 € zahlen und hoffen, dass lt. Einkommensteuerbscheid für das wieder normale Jahr 2019 er bzw. sein Steuerberater so früh wie möglich die Einkommensteuererklärung gemacht hat.
Aber letztendlich wird es sich die "Waage halten" wie es so schön heisst.
Gruss
Czauderna

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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon RHW » 09.02.2019, 18:20

Hallo xaverius,

vielleicht kann dieser Aspekt helfen:
https://www.geldtipps.de/gesundheit-kra ... ern-sparen

Gruß
RHW

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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon xaverius » 11.02.2019, 16:04

Hallo RHW,

interessant, aber ich glaube nicht, dass dieser Artikel von 2011 noch relevant ist. Wie geschrieben, seit 2018 werden die Beiträge vorläufig festgesetzt und erst mit Vorlage des Steuerbescheids endgültig.

Viele Grüße

RHW
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Re: Beiträge für KV und PV für Steuer nachträglich senken?

Beitragvon RHW » 16.02.2019, 07:53

Hallo xaverius,

das Einkommensteuergesetz wurde in diesem Punkt seither nicht geändert:
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co ... 04490.html

Für das Finanzamt sind die Daten maßgebend, wann die jeweiligen Beiträge gezahlt wurden.

Die Änderungen im Krankenversicherungsrecht (§ 240 SGB V) bewirken keine Änderung im Einkommensteuerrecht.

Gruß
RHW


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