Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

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sct
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Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 28.02.2019, 13:17

Hallo Leute und Profis hier,

Ich habe mich vor vielen Jahren von der Versicherungspflicht aufgrund SGB V §8 (1) 1. befreien lassen.

Dort steht wörtlich:

Code: Alles auswählen

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.    wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,


Kann man diese Befreiung wieder los werden? Vieleicht duch Bezug von Arbeitslosengeld ??
Wenn ja, geht das auch noch nach dem 55. Lebensjahr?

Ciao und Danke
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 28.02.2019, 13:31

Hallo,
die Befreiung gilt meines Wissens nach nur für die Dauer der Beschaeftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, d.h. grundsaetzlich würde bei Bezug von Arbeitslosengeld-1 wieder Krankenversicherungspflicht eintreten, allerdings muss dann auch die Altersgrenze von 55 Jahren berücksichtigt werden und daran könnte es dann scheitern mit dem Wechsel in die GKV, und um das ging es doch, oder ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 28.02.2019, 14:21

Ja, am Ende geht es darum auch nach dem 55. Lebensjahr über die Familienversicherung wieder in die GKV zurück zu kommen. Der Wechsel in die GKV ab dem 55. Lebensjahr ist ja nur noch über die Familienversicherung möglich. Das geht aber nur wenn man nicht von der Versicherungspflicht befreit ist.
Mein Plan wäre nun mit 62 meinen Job zu kündigen und drei Monate nichts verdienen, dann Arbeitslosengeld bekommen und dann über meine Frau in die GKV zu kommen. Das geht so wohl nicht. Aber woran scheitert das? Wo ist der Denkfehler?

Ciao und Danke schonmal für die schnelle Antwort.
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 28.02.2019, 17:20

Hallo,
vielleicht hilft das hier weiter - https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/versicherungsrecht/441-befreiung-von-der-krankenversicherungspflicht.html
da heisst es u.a. :
Wirkung der Befreiung

Lässt sich ein Versicherter in der Gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreien, bleibt dieser auch dann krankenversicherungsfrei, wenn ein Tatbestand hinzutritt, welcher grundsätzlich für sich alleine betrachtet eine Versicherungspflicht begründen würde. Eine Befreiung während der Elternzeit und der Pflegezeit gilt allerdings nur für deren Dauer.

Bezüglich der Wirkung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat das Bundessozialgericht am 25.05.2011 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 9/09 R ein Urteil gesprochen. Mit diesem Urteil vertritt das höchste Sozialgericht Deutschlands eine andere Auffassung, als bisher in der Praxis umgesetzt wurde. In dem genannten Urteil kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung nur so lange wirkt, wie die Beschäftigung tatsächlich besteht. Danach hat die Befreiung keine Rechtswirkung mehr, insbesondere wenn danach Krankenversicherungspflicht aufgrund eines anderen Sachverhalts eintritt.


Knackpunkt wäre da bei dir, dass mit dem Ende der Beschaeftigung auch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht enden würde und damit der Weg in die Familienversicherung frei wäre wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Einkommenshöhe) - meine ich.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 04.03.2019, 18:38

Hallo in die Runde nochmal,

zunächst vielen Dank an Czauderna für die profunde Antwort hier:

Czauderna hat geschrieben:Knackpunkt wäre da bei dir, dass mit dem Ende der Beschaeftigung auch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht enden würde und damit der Weg in die Familienversicherung frei wäre wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Einkommenshöhe) - meine ich.


.... Aber was was meinen die anderen? Endet die Befreiung von der Versicherunspflicht (s. o.) wirklich durch Eigen-Kündigung vor Rentenantritt auch noch nach dem 55. Lebensahr? Das ist hierbei in der Tat die entscheidende Frage.

Danke
Sct

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Dipling » 08.03.2019, 18:09

Wie schon geschrieben wurde - endet die Beschäftigung, und zwar ohne unmittelbare Anschlussbeschäftigung, endet auch die Befreiung. Dann kommt bei entsprechend niedrigen Einkünften eine Familienversicherung in Betracht.

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 09.03.2019, 19:56

Hallo in die Runde,

vielen Dank Euch beiden @Dipling und @Czauderna. Da seid ihr ja schon mal zu zweit und somit die Wahrscheinlichkeit höher dass die Befreiung nach §8 (1) 1 bei Eigenkündigung auch nach dem 55. Lebensjahr endet, wenn man dann noch ein bisschen von seinen Ersparnissen lebt bzw. nicht nahtlos (ich meine mal von mindestens einen Monat Karenzzeit gehört zu haben) wieder einen neuen Job hat. Da ist natürlich Timing extrem wichtig.

Also etwa so:
(1) Spätestens mit dem Beginn des 62. Lebensjahres Job kündigen
(2) Beim Arbeitsamt Arbeitslosigkeit melden und 3 Monate Sperre wegen Eigenkündigung kassieren (kein ALG 1, kein Einkommen)
(3) Nach 1 Monat ohne Einkommen endet die Befreiung von Versicherungspflicht, obwohl man schon 62 jahre alt ist
(4) Danach Eintritt in die GKV über die Familienversicherung der Ehefrau
(5) Weitere 2 Monate ohne Eikommen (kein ALG 1) überstehen
(6) Danach dann endlich ALG 1 bekommen und dann in der GKV bleiben - weil man ja wegen Schritt (4) schon drin war
(7) Mit 63 dann Rente geniessen und freiwillig Versicherter in der GKV werden

Könnte das so laufen? Was meint ihr?

Zusatzfrage:
Muß bei Schritt (4) die Ehefrau selbst Geld verdienen oder reicht auch Rentnerin o.ä.?

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 09.03.2019, 20:11

Hallo,
wieso endet die Befreiung von der Krankenversicherungsplicht erst nach einem Monat ohne Einkommen und warrum wird nicht direkt nach Berufsaufgabe die Familienversicherung gewählt und warum soll diese ausgerechnt zwei Monate dauern - theoretisch genügt ein Tag um danach sich freiwillig in der GKV selbst versichern zu können. In die Familienversicherung kann man auch wenn man älter als 62 Jahre ist
Zu Punkt 4 - es geht nicht um Geld verdienen sondern um Einkommen un selbst wenn die Ehefrau kein Einkommen hätte könnte der Ehemann in die Familienversicherung (diese Konstellation gibt es häufig bei Studenten).
Irgendwie scheinst du das etwas missverstanden zu haben ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 09.03.2019, 22:05

Hallo Czauderna,

Danke für die prompte Rückmeldung. Zu deinen Fragen:

Czauderna hat geschrieben:wieso endet die Befreiung von der Krankenversicherungsplicht erst nach einem Monat ohne Einkommen

--> Wegen https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/neu-befreiung-von-der-kv-pflicht-wirkt-auch-auf-neue-arbeitsverh_240_80254.html

Dort steht:

Code: Alles auswählen

...Sozialversicherungsrechtlich gilt dabei eine Unterbrechung von bis zu einem Monat als unschädlich.

Das heisst im Umkehrschluss erlischt die Befreiung ganz sicher erst nach einem Monat. Hierbei bitte bis nach ganz unten zum Punkt "PKV - Ausstieg für Wechselwillige" lesen.

Czauderna hat geschrieben:und warrum wird nicht direkt nach Berufsaufgabe die Familienversicherung gewählt und warum soll diese ausgerechnt zwei Monate dauern - theoretisch genügt ein Tag um danach sich freiwillig in der GKV selbst versichern zu können. In die Familienversicherung kann man auch wenn man älter als 62 Jahre ist

2 Monate? Habe ich nicht geschrieben. Schau bitte nochmal richtig. Punkt (4) kommt gleich nach einem Monat Wartezeit wo dann die Befreiung ganz sicher erloschen ist.

Czauderna hat geschrieben:Zu Punkt 4 - es geht nicht um Geld verdienen sondern um Einkommen un selbst wenn die Ehefrau kein Einkommen hätte könnte der Ehemann in die Familienversicherung (diese Konstellation gibt es häufig bei Studenten).
Irgendwie scheinst du das etwas missverstanden zu haben ?.

--> Ok, danke für die Info. Deshalb hatte ich ja nochmal gefragt.

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 10.03.2019, 09:58

Hallo,
Ganz sicher, da hast du wohl recht, aber „ganz sicher“ war nicht Gegenstand des Problems sondern was ist Fakt.
Was du aufgeführt hast steht in Verbindung mit einem direkt nachfolgenden Arbeitsverhaeltnis oder einem neuen Arbeitsverhältnis innerhalb von einem Monat, nur dann wirkt die Befreiung.
Aber hier geht doch darum - Beispiel: Du gibst dein Beschaeftigungsverhaeltnis zum 31.03. auf, hast ab 01.04. kein Einkommen - du kannst sofort in die Familienversicherung (ohne Altersbeschraenkung)
Du hast nicht geschrieben dass du eine neue Beschäftigung aufnehmen willst.
„Ganz sicher“ - aus der Sicht kann man es natuerlich so machen wie du es dir vorstellst, warum einfach, wenn es umständlich auch geht.
Gruß
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 12.03.2019, 13:33

Czauderna hat geschrieben:Ganz sicher, da hast du wohl recht, aber „ganz sicher“ war nicht Gegenstand des Problems sondern was ist Fakt.

Das stimmt. Da bin ich dann aber wohl missverstanden worden, denn mir geht es tatsächlich um "ganz sicher" oder man sagt wohl auch "rechtssicher" dazu, gaube ich. Aber das kann wohl ein Forum nicht leisten, sondern wohl nur eine Rechtsauskunft bei einem Anwalt der sich damit auskennt.

Czauderna hat geschrieben:Was du aufgeführt hast steht in Verbindung mit einem direkt nachfolgenden Arbeitsverhaeltnis oder einem neuen Arbeitsverhältnis innerhalb von einem Monat, nur dann wirkt die Befreiung.
Aber hier geht doch darum - Beispiel: Du gibst dein Beschaeftigungsverhaeltnis zum 31.03. auf, hast ab 01.04. kein Einkommen - du kannst sofort in die Familienversicherung (ohne Altersbeschraenkung)

Ähmm... naja, jetzt stell dir mal folgenden Fall vor:

(1) Herr Maier, 61 Jahre alt, befreit von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1, kündigt seinen gut bezahlten Job bei Schulze GmbH zum 31.03. Herr Maier ist nun arbeitssuchend. Ein Recht auf ALG 1 besteht wegen Eigenkündigung zunächst nicht, sondern erst nach einer Sperrfrist von 3 Monaten. Am 10.04. stellt er bei der GKV einen Antrag auf Aufnahme aufgrund Familienversicherung bei seiner Ehefrau. 1.Frage in die Runde: Wird Herr Maier von der GKV angenommen werden?

(2) Angenommen Herr Maier erhält am 20.04 von der GKV die Bewilligung zur Aufnahme in die GKV. Er tritt der GKV bei. Nun unterschreibt Herr Maier am 25.04. einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle bei der Firma Kohlen&Reibach. 2.Frage in die Runde: Da noch kein Monat seit der Kündigung bei Schulze GmbH vergangen ist, zieht die GKV die Aufnahme nun wieder zurück?

Lange Rede, kuzer Sinn: Ich bin der Meinung dass jede GKV in dieser Konstellation jedes Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Kündigung verweigert oder nur vorbehaltlich der Tätigkeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Kündigung zustimmt.

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 13.03.2019, 20:06

Hallo,
(1) Herr Maier, 61 Jahre alt, befreit von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1, kündigt seinen gut bezahlten Job bei Schulze GmbH zum 31.03. Herr Maier ist nun arbeitssuchend. Ein Recht auf ALG 1 besteht wegen Eigenkündigung zunächst nicht, sondern erst nach einer Sperrfrist von 3 Monaten. Am 10.04. stellt er bei der GKV einen Antrag auf Aufnahme aufgrund Familienversicherung bei seiner Ehefrau. 1.Frage in die Runde: Wird Herr Maier von der GKV angenommen werden?
ja, er hat ab dem 01.04. kein Einkommen mehr und deshalb die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt
(2) Angenommen Herr Maier erhält am 20.04 von der GKV die Bewilligung zur Aufnahme in die GKV. Er tritt der GKV bei. Nun unterschreibt Herr Maier am 25.04. einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle bei der Firma Kohlen&Reibach. 2.Frage in die Runde: Da noch kein Monat seit der Kündigung bei Schulze GmbH vergangen ist, zieht die GKV die Aufnahme nun wieder zurück?
Nein, er kommt aus der Familienversicherung - selbst wenn die Kasse der Auffassung ist, dass die Befreiung weiterhin Gültigkeit besitzt - dann muss er sich eben selbst freiwillig weiterversichern nach Ende der Familienversicherung - eine Rückverweisung in die OPKV scheidet auch hier meiner Auffassung nach aus

Lange Rede, kuzer Sinn: Ich bin der Meinung dass jede GKV in dieser Konstellation jedes Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Kündigung verweigert oder nur vorbehaltlich der Tätigkeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Kündigung zustimmt.
Ich bin da anderer Meinung - zumal mir nicht bekannt ist, dass die Kasse bei Prüfung der Familienversicherung zu Beginn und auch zum Ende nach einer eventuellen Befreiung der Krankenversicherungspflicht fragt - warum auch.
Woher weiss also die Kasse überhaupt von der damaligen Befreiung ?
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 15.03.2019, 13:27

Czauderna hat geschrieben:Lange Rede, kuzer Sinn: Ich bin der Meinung dass jede GKV in dieser Konstellation jedes Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Kündigung verweigert oder nur vorbehaltlich der Tätigkeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Kündigung zustimmt.
Ich bin da anderer Meinung - zumal mir nicht bekannt ist, dass die Kasse bei Prüfung der Familienversicherung zu Beginn und auch zum Ende nach einer eventuellen Befreiung der Krankenversicherungspflicht fragt - warum auch.
Woher weiss also die Kasse überhaupt von der damaligen Befreiung ?

Eine Befreiung beantragt man bei der GKV bei der man zuletzt war. Das war bei mir vor etwa zehn Jahren. Man bekommt von dieser GKV auch eine Bestätigung dass man nun befreit ist. Die brauchte ich damals auch um diese meinem Arbeitgeber vorzulegen. Also die GKV weiss ganz genau dass man befreit ist oder nicht.
Jetzt nochmal zur "Familienversicherung" versus "Befreiung": Du meinst also dass man immer in die Failienversicherung der GKV wechseln kann, selbst dann wenn es eine wirksame Befreiung gibt?

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 15.03.2019, 14:10

Hallo,
die GKV weiss nur dann von einer Befreiung wenn es sich um die gleiche Kasse handelt und auch dann muss erstmal einer nachschauen ob es mal eine eigene Mitgliedschaft gegeben hat und/oder ob schon mal eine Befreiung ausgesprochen wurde. Für die Befreiung aus der PKV heraus, also so wie es hier offenbar war, konnte man sich irgendeine GKV-Kasse aussuchen (klar, wenn es mal eine gab vorher, dann wurde die genommen, musste aber nicht sein), dort den Antrag stellen und bekam dann den Befreiungsbescheid. Mit anderen Worten, wenn seinerzeit z.B. die Befreiung von der AOK ausgesprochen wurde und heute die Familienversicherung bei der TK beantragt wird, dann weiss die TK natürlich nix von einer Befreiung - dazu muesste es eine zentrale Datenbank geben auf er alle in Deutschland ausgesprochenen Befreiung kassenübergreifend gespeichert werden und jede Kasse einen Zugriff hätte - gibt es aber nicht. Ich habe in meinem Berufsleben schon sehr viele Befreiungsanträge bearbeitet, entschieden und beschieden und sehr oft auch von Menschen, die mit uns noch nie etwas zu tun hatten.
Zu deiner Frage - ja, meine ich.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 15.03.2019, 19:54

Hallo,

Czauderna hat geschrieben:die GKV weiss nur dann von einer Befreiung wenn es sich um die gleiche Kasse handelt und auch dann muss erstmal einer nachschauen ob es mal eine eigene Mitgliedschaft gegeben hat und/oder ob schon mal eine Befreiung ausgesprochen wurde. Für die Befreiung aus der PKV heraus, also so wie es hier offenbar war, konnte man sich irgendeine GKV-Kasse aussuchen (klar, wenn es mal eine gab vorher, dann wurde die genommen, musste aber nicht sein), dort den Antrag stellen und bekam dann den Befreiungsbescheid.

--> Das ist bei mir der Fall (die SBK)

Czauderna hat geschrieben: Mit anderen Worten, wenn seinerzeit z.B. die Befreiung von der AOK ausgesprochen wurde und heute die Familienversicherung bei der TK beantragt wird, dann weiss die TK natürlich nix von einer Befreiung - dazu muesste es eine zentrale Datenbank geben auf er alle in Deutschland ausgesprochenen Befreiung kassenübergreifend gespeichert werden und jede Kasse einen Zugriff hätte - gibt es aber nicht.
Zu deiner Frage - ja, meine ich.

--> Aha !! Sehr interessant! Meine Befreiung liegt bei der SBK und die GKV meiner Frau ist die DAK. Das könnte klappen, aber wohl auch nur weil die GKV meiner Frau nicht dieselbe ist wie meine GKV vor 15 Jahren. Krass !!

Ciao
SCT


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