Dann hat mich meine Hoffnung nicht getrügt, dass Du noch mit dem Stein der Weisen um die Ecke kommst - und das sogar rechtzeitig.
Diesen Satz 2
habe ich nicht gesehen, jedenfalls nicht beachtet.Zitat § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB 5:
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
Damit war ich - diesmal aber gücklicherweise - mit meinem Verdikt von gestern
einmal mehr auf dem Holzweg, nicht zum ersten Mal in diesem Fred.GS schrieb:
Wer schon warum auch immer versicherungspflichtig ist, hat das gefälligst auch zu bleiben - Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5 hin oder her.
Wenn er noch gestellt wird. Ich hoffe, dass unsere TE Maria noch nicht die Flinte ins Korn geworfen hat und weiterhin mitliest. Aber da bin ich mir ziemlich sicher, denn sie hat nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie sich so schnell ins Bockshorn jagen lässt.Rossi zitiert:
[...] Damit wird die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt. Die Änderung ist am 15. Dezember 2018 in Kraft getreten und entfaltet damit grundsätzlich Wirkung für alle Befreiungsanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens und innerhalb der Befreiungsfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V gestellt werden bzw. wurden.
D.h., die Kasse kann den Befreiungsantrag nicht ablehnen!!!!
Grüße
von GS