Ich hätte eine Frage, die mir vielleicht am besten Mitarbeiter von gesetzlichen Krankenkassen aus ihrer (nicht all-)täglichen Praxis beantworten können: Kann/muss eine gesetzliche Krankenkasse für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter eine Erbschaft als beitragspflichtige Einnahme werten?
Meine Situation ist, dass ich durch eine Erbschaft aus dem Bezug von AlgII ausgeschieden bin. Das Erbe ist gering, ich hatte aber schon vorher eigenes Vermögen am Rande der Schonvermögensgrenze und liege nun ca. 7000 € darüber. Diese 7000 € will die KK auf 12 Monate als beitragspflichtiges Einkommen verrechnen.
Der weitere Hintergrund ist, dass ich seit einem Monat eine Tätigkeit auf Honorarbasis ausübe. Hier war zu klären, ob ich durch die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich selbständig bin. Da ich mit meiner Arbeitszeit im Durchschnitt unter 18 Wochenstunden bleibe und der Verdienst unterhalb von 816,xx € bleibt, wird die Krankenkasse mich zu den Konditionen für „unständig Beschäftigte“ versichern, also für den Mindestsatz für freiwillig Versicherte.
Das anzurechnende „Einkommen“ aus dem Erbe soll nicht zu meinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinzuaddiert werden (sodass ich über die 816,xx €-Grenze fiele), sondern gesondert berücksichtigt und berechnet werden.
Im Endeffekt werde ich einen Beitrag von ca. 200 € zu leisten haben bei einem Einkommen durch die selbständige Tätigkeit von ca. 700 € - das ist so unverhältnismäßig, dass es mir nicht in den Kopf will…
Ich habe den Eindruck, dass diese Anrechnungspraxis der KK nicht ganz „wasserdicht“ ist. Als ich im Gespräch mit der Sachbearbeiterin nach einer rechtlichen Grundlage fragte, konnte oder wollte sie mir die nicht nennen, sondern fragte lediglich (ausweichend) telefonisch bei einer Kollegin nach, auf welche Weise das Erbe anzurechnen sei.
Im Internet konnte ich zu dieser Probematik lediglich ein Urteil des SG Koblenz von 2006 finden, wonach die beklagte KK ein Erbe nicht anrechnen durfte, da Erbschaften bislang nicht regelmäßig für die Beitragsbemessung herangezogen worden seien:
Zwar sehen § 240 SGB V und die Satzung der Beklagten vor, dass alle Einnahmen und sonstigen Geldmittel, die das Mitglied für seinen Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diese generalklauselartige Benennung erfasst jedoch nur solche Einnahmen, die bereits bisher bei freiwilligen Mitgliedern regelmäßig für die Beitragsbemessung herangezogen worden sind.
Dies ist bei Erbschaften nicht der Fall. Da die Heranziehung der Erbschaft bei der Beitragszahlung zudem einen Vermögensverzehr bedeuten würde, ist - auch im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht - eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung erforderlich.
Das Urteil ist von 2006. Hat sich da inzwischen etwas geändert und haben die Krankenkassen etwa darauf reagiert mit Satzungsänderungen? Muss vielleicht der folgende Passus aus der Satzung meiner KK zu „einmaligen Leistungen“ als eine Regelung in diesem Sinne gewertet werden:
„Einmalige Leistungen, die im Laufe eines Jahres voraussichtlich bezogen
werden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds
bestimmen, werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt. Einmalige
Leistungen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, werden auf die
kommenden zwölf Kalendermonate gerechnet vom Zeitpunkt des
Zuflusses, umgelegt.“
Weiß jemand Rat?
[/i]
Erbschaft anrechenbares Einkommen bei freiwilliger Versicher
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ups, dat könnte ne Köddelanspitzerei werden.
Ich würde defintiv auf das Urteil pochen.
Bei der Erbschaft handelt es sich nicht um einmalige Einnahmen die Deine wirtschafliche Leistungsfähigkeit beeinflusst.
Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Vermögenszufluß! Beim Vermögen wird nur der Ertagsanteil berücksichtigt und das sind die Zinsen, mehr nicht. Ich glaube kaum, dass die Satzung der KV "einmalige Vermögenszuflüsse explizit drinne hat."
Auch wenn Du Widerspruch gegen die Beitragseinstufung einlegst, musst Du leider erst einmal löhnen. Dieser Widerspruch hat keine sog. aufschiebende Wirkung.
Also es geht jetzt um die Spitzfindigkeiten. Das SG Koblenz hat festgestellt, dass im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht, es nur vereinbar ist, wenn explizit in der Satzung Vermögensteile aus Erbschaften zu berücksichtigen sind. Also stehen die Erbschaften in der Satzung drinne? Vermutlich nee; so würde ich argumentieren.
Ich würde defintiv auf das Urteil pochen.
Bei der Erbschaft handelt es sich nicht um einmalige Einnahmen die Deine wirtschafliche Leistungsfähigkeit beeinflusst.
Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Vermögenszufluß! Beim Vermögen wird nur der Ertagsanteil berücksichtigt und das sind die Zinsen, mehr nicht. Ich glaube kaum, dass die Satzung der KV "einmalige Vermögenszuflüsse explizit drinne hat."
Auch wenn Du Widerspruch gegen die Beitragseinstufung einlegst, musst Du leider erst einmal löhnen. Dieser Widerspruch hat keine sog. aufschiebende Wirkung.
Also es geht jetzt um die Spitzfindigkeiten. Das SG Koblenz hat festgestellt, dass im Hinblick auf das im Grundgesetz geschützte Erbrecht, es nur vereinbar ist, wenn explizit in der Satzung Vermögensteile aus Erbschaften zu berücksichtigen sind. Also stehen die Erbschaften in der Satzung drinne? Vermutlich nee; so würde ich argumentieren.
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