GKV-Beiräge auf Direktversicherung.

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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GKV-Beiräge auf Direktversicherung.

Beitragvon Sakrileg » 09.08.2008, 10:47

Hallo und guten Morgen.
Meine Frau bekommt Anfang 2011 eine Direktversicherung ausbezahlt. Diese wurde bis 31.12.2003 vom Arbeitgeber bezahlt. Seit dem Ausscheiden meiner Frau aus dem Berufsleben per 31.12.2003 wird die Versicherung als "normale" Kapitallebensversicherung weitergeführt und die entsprechenden Prämien werden aus privaten Ersparnissen bis zur Auszahlung eingezahlt. Meine Frage:
Muss aus der ganzen Auszahlungssumme der KV-Beitrag geleistet werden oder können die Privaten Einzahlungen herausgerechnet weden?
Ich bedanke mich für eine schnelle und kompetente Anwort.

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Beitragvon Rossi » 09.08.2008, 13:13

Öhm, wie ist die Holde denn zur Zeit bzw. im Jahre 2011 versichert?

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Beitragvon Sakrileg » 09.08.2008, 19:31

Rossi hat geschrieben:Öhm, wie ist die Holde denn zur Zeit bzw. im Jahre 2011 versichert?
bis Ende 2010 Familienversichert ueber mich, danach Altersrente ab 60.
Pflichtversicherung (Rente, Arbeitslohn, etc.)

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Beitragvon Rossi » 10.08.2008, 23:21

Öhm, hierzu gab es ein BSG-Urteil vom 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R

Hier hatte zunächst auch der Arbeitgeber die Beiträge in die sog. Direktversicherung gezahlt. Die Kundin erhielt dann zunächst die Rente und zahlte die Beiträge noch 5 Jahre selber.

Es ging zwar noch nach altem Recht, aber es sieht glaube ich nicht gut aus.

Zitat:

Leistungen aus einer Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden (vgl. Urteile des Senats vom 6. Februar 1992, 12 RK 37/91, BSGE 70, 105, 108 f = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S 4 ff, und vom 26. März 1996, 12 RK 21/95, SozR 3-2500 § 229 Nr. 13 S 69 f, m.w.N.). An dieser sog institutionellen Abgrenzung, die sich allein daran orientiert, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird und Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt lässt, hat der Senat festgehalten und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG im Vergleich mit sonstigen, nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehenden Zahlungen aus privaten Renten- und Lebensversicherungsverträgen vernein.

Ich habe das Urteil jetzt nur überflogen. Musst mal selber intensiv lesen.

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Beitragvon Rossi » 10.08.2008, 23:55

Öhm, vielleicht sollte man versuchen dort zu trixen.

Eine Beitragspflicht besteht nur dann, wenn der monatliche Wert, der für die Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, den Betrag von 124,25 Euro übersteigt.

Dieses ergibt sich aus § 226 Abs. 2 SGB V der gem. § 237 SGB V gilt.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.


Die Kassen gehen hin und teilen den Auszahlungsbetrag durch 120 Monate, wenn dieser 120-Anteil oberhalb von 124,25 Euro (wird jedes Jahr angepasst) liegt, dann können Beiträge gefordert werden, sosnt nicht!!

Jetzt muss man irgendwie sehen, dass der 120-zigste Anteil unterhalb des derzeitigen Betrages von 124,25 Euro liegt. Ist ne Frage, wie fett die LV ist.


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