Auffangversicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V

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frankie-lee
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Auffangversicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V

Beitragvon frankie-lee » 02.10.2008, 15:33

Hallo Forum,
besteht für eine Person, die bis zum Erreichen des 23.Lebensjahr als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und im Anschluss eine Weiterversicherung versäumt hat KV-Schutz ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Regelung in Abs.1 Nr.13 ?

Ich habe hier auf Anfrage bei einer Krankenkasse zur Antwort bekommen, dass familienversicherte Personen nicht unter die Auffangversicherung fallen und insoweit notfallmäßige Krankenbehandlungskosten die in der versicherungslosen Zeit angefallen sind, durch die Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ist die Aussage der Krankenkasse so richtig? #-o

Vorab vielen Dank für Eure Antwort.

dij
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Re: Auffangversicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V

Beitragvon dij » 02.10.2008, 15:39

frankie-lee hat geschrieben:besteht für eine Person, die bis zum Erreichen des 23.Lebensjahr als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und im Anschluss eine Weiterversicherung versäumt hat KV-Schutz ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Regelung in Abs.1 Nr.13 ?


Ja (ab dem 1. April 2007, vorher nicht). Im Gesetz steht „zuletzt gesetzlich krankenversichert“, nicht „zuletzt Mitglied einer Krankenkasse“ oder so etwas. Die Krankenkasse hat somit auch Anspruch auf die Beiträge.

frankie-lee hat geschrieben:Ich habe hier auf Anfrage bei einer Krankenkasse zur Antwort bekommen, dass familienversicherte Personen nicht unter die Auffangversicherung fallen und insoweit notfallmäßige Krankenbehandlungskosten die in der versicherungslosen Zeit angefallen sind, durch die Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ist die Aussage der Krankenkasse so richtig? #-o


Nein. Da hat jemand keine Ahnung oder versucht abzuwimmeln (sehr teurer Fall?).

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.10.2008, 18:08

Immer wieder lustig, welche Auskünfte von den Kvén nach immerhin 1,5 Jahren der neuen gesetzlichen Grundlage erteilt werden!!!


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