Schwehn hat geschrieben:Vielen Dank für Eure Antworten. Echt eine tolles Forum
Ja, wir sind die Schönsten hier
Schwehn hat geschrieben:Ich habe allerdings nochmals einige Zusatzfragen zu Euren Antworten:
1. Gilt das von Euch geantwortete auch, wenn ich eine Teilzeitarbeit von mehr als 50% in 2009 annehme?
Ja
Ich frage aus dem folgenden Grund: ich habe mal im SGB geschmöckert: Kapitel 5 (KV) und habe dort folgendes gefunden: Unter § 6 Versicherungfreiheit steht unter (4) (ganz hinten), dass wenn erkennbar ist, dass nach den Zeiten der Unterschreitung der BBG wieder ein Überschreiten der BBG anzunehmen ist (das ist bei mir, da ich in 2010 wieder mehr als die BBG verdienen werde), ein regelmäßiges Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze angenommen wird. Dies gilt auch für Zeiten nach § 8 Abs.1 Nr.3 - und dort ist die Teilzeit mit mehr als 50% beschrieben?? Oder ist da was anderes gemeint???, bzw. wer kontrolliert denn sowas?
Gegenfrage: Wer soll so etwas erkennen, wenn die Teilzeitarbeit nicht von vorneherein befristet ist?
... dass ich ohne Kosten (?) ggf. innerhalb von 12 Monaten - falls ich doch wieder über der BBG bin - zu den gleichen Konditionen zu meiner PKV zurück kann? Geht das, obwohl ich diese dann bereits gekündigt habe, oder wie macht man das? (sind das diese Anwartschaften?)...
Die Kündigung ist in diesem Fall kein Problem, denn wie sollte es anders gehen? Ohne Kündigung liefe dein PKV-Vertrag ja weiter, und die Pflichtversicherung ungeachtet dessen auch. Im Grunde genommen handelt es sich um eine spezifische Anwartschaft per Gesetz (seit 1.7.2000), die in dieser Zeit zwar keinen Beitrag kostet, aber unter Garantie seither in die Beiträge einkalkuliert ist. Mach dir keine Sorgen darum.
Du musst jedoch darauf achten, dass du, falls du diese Karte spielen musst, sie nicht zu spät ausspielst. Sobald klar ist, dass du keine 12 Monate in der Gesetzlichen zusammenbekommst, musst du dich unverzüglich mit deiner alten PKV in Verbindung setzen, um dem eigentlich toten Vertrag wieder Leben einzuhauchen.
3. Zum Hinweis von JarvisCocker (auch vielen Dank übrigens): wie kann ich meine Alterrückstellungen ggf. für Zusatzversicherungen verwenden? Muss das meine PKV machen? Wo kann man denn sowas nachlesen?
Wenn ich hier auch antworten darf: Das war zwar bisher so üblich, dass die Unternehmen mitgespielt haben, aber m W. gibt es keinen Rechtsanspruch auf Mitgabe von Alterungsrückstellungen beim Wechsel von Voll- in Zusatzversicherungen, da es sich nicht um gleichartige Versicherungen handelt. Gefällt mir nicht, dass es so ist, aber ..."
Gruß von
Gerhard