Danke für die Antwort.
"Verweigerst Du" deine Mitwirkung muss Du dich nicht wundern wenn im Rahmen der gesetzgebung du rückwirkend zur Kasse gebeten wirst - da käme dann noch hinzu dass mit einer Ratenzahlung bzw. keine Forderung von Säumniszuschlägen es dann auch Essig wäre.
Mir ist klar, dass die KV die Weigerungshaltung bezüglich der Auskunft zum Vorversicherer irgendwann realisiert und darüber ggf. etwas ungehalten sein wird.
Dennoch dürfte eine gewisse Chance bestehen, denn dies hier entsprang der Feder von Dipling:
Die Kasse ist beweispflichtig, dass zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestand, um die rückwirkende Versicherungspflicht feststellen zu können. Der Beweis ist ohne Mitwirkung des Versicherten kaum zu erbringen.
Wie also den juristisch belastbaren Beweis erbringen?
Die AOK (in meinem Beispiel) hätte allen Grund zur Annahme, dass aufgrund der hauptberuflichen Selbstständigkeit tatsächlich eine PKV Bestand hatte, welche nach Abmelden des Gewerbes und Aufnahme einer versicherungpflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin nun hinfällig wäre.
Der zur gegenteiligen Beweissicherung von einem Privatunternehmen zu erbringende Datenabgleich käme einer Rasterfahndung gleich und würde mit Sicherheit regelmäßig gg. geltenden Datenschutz verstoßen. Welcher SB würde wohl seinen Job riskieren und soetwas durchführen wollen?
Natürlich: Meine eigenen Angaben können mir jederzeit zur Last gelegt werden. Wenn ich aber zur Vorversicherung keine Angaben machen möchte, so ist die AOK keineswegs von der angestrebten Versicherungspflicht befreit, hätte aber einige Mühe, ihre Säumniszuschläge aufgrund fehlender Informationen korrekt zu berechnen. Diese Strafzuschläge sind ja wohl dem Gesetz nach eine "Kann"-Angelegenheit und im Ermessen der jeweiligen KV mit Gewichtung des jeweiligen Einzelfalls. Folglich wird niemand der GKV einen Vorwurf machen können, wenn diese mal was übersieht...
In meinem Fall könnte es sich m.E. der SB auch einfach machen und es bei einer Rechtsbelehrung belassen.
Wie Czauderna schrieb: "...das kann gutgehen, muss aber nicht".
Aber wie sehen denn die Erfolgsaussichten mit folgender Idee aus:
Ich melde mich mit meinem geringfügigem Gewerbe zum 1.1.2010 bei einer PKV an mit einer Grundversorgung, möglichst hoher SB, ohne Zahnversorgung und mit möglichst geringem Beitrag auf Basis meiner Steuerbescheide (s.o.).
Damit wäre ich meiner Versicherungspflicht nachgekommen.
Ich müßte vermutlich auch hier Strafzuschläge akzeptieren, welche aber sehr viel geringer ausfallen dürften als bei der GKV. Nach einer Mindestdauer der Mitgliedschaft und ohne Beanspruchung irgendwelcher Leistungen kündige ich die PKV, melde bei der Behörde mein Gewerbe ab und nehme den versicherungspflichtigen Job an, mit KV-Anmeldung bei der GEK. Der GEK teile ich die Vorversicherung der PKV mit, somit die GEK keine Strafzuschläge festsetzen kann.
Diese Vorgehensweise erscheint mir etwas schlüssiger, zumal nach Festsetzung der PKV-Strafzuschläge die GKV diese später nicht mehr revidieren kann.
Daher nochmal meine Frage: Gibt es eine Mindestdauer der Mitgliedschaft in der PKV?
Freue mich über weitere Antworten,
Sabrina.