Hallo Rossi,
vielen Dank für Deine Antwort - ich werde die Zahlungen an die KK weiterhin 'unter Vorbehalt' leisten.Einen Gang zum BSG werde ich mir aber ersparen.
Verstehen kann ich nur eine Sache nicht: wie kann ein Spitzenverband die Rechtssprechung des BSG ( § 14...usw,) unterlaufen, indem eigene 'Regeln' als verbindlich deklariert werden ??? Ich sehe hier 'Gierschlund und Raffke' am Werk.
Gruß Wippeck
GKV + zusätzlicher KK-Beitrag aus Abfindung ??
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Rossi hat geschrieben:Na ja, wie kann ein Spitzenverband dies wohl machen?
Dieser Verband hat sich hier im Forum schon einen Namen eingefangen; man nennt ihn auch den Spitzbubenverband.
Hallo Rossi,
erst mal vielen Dank für das special -
Kleine Korrektur, nicht "man" nennt ihn auch den Spitzbubenverband, so weit meine Erinnerung reicht nennst nur du ihn "Spitzbubenverband".
Gruss
Czauderna
Hallo, bin seit Oktober in einem Widerspruchsvefahren wegen hoher Nachforderungen wg. eines Aufhebungsvertrages von Ende 2002. Bin seit 2006 sozialversicherungspflichtig tätig, war davor freiwillig versichert und zudem nie aus dem Berufsleben ausgeschieden und KK möchte nun ab 2007 kräftige Nachzahlungen nach §229.
Das oben zitierte Rundschreiben spricht unter 3.1.3.6.6 jedoch eingangs vom "Ausscheiden aus dem Berufsleben" und vom "rentennahen Alter" und dann folgen erst die Unterpunkte.
Ich war knapp 51 bei Vertrag. In meinem Fall werde ich sicher klagen, wenn der Widersprucht nicht klappt. Es gibt ein BSG Urteil AZ B 12 KR 5/05 R , dass das Erreichen des Rentenalters für §229 vorliegen muss und das LSG NRW hat im Urteil AZ L 5 (16) KR 158/07 dies auch so definiert und zudem kommt es auf den Rechtsgrund der Zahlung an: bei mir eine Abfindungsregelung per Aufhebungsvertrag und kein alterbedingtes Ausscheiden aus dem Berufleben.
Gruss
hpb
Das oben zitierte Rundschreiben spricht unter 3.1.3.6.6 jedoch eingangs vom "Ausscheiden aus dem Berufsleben" und vom "rentennahen Alter" und dann folgen erst die Unterpunkte.
Ich war knapp 51 bei Vertrag. In meinem Fall werde ich sicher klagen, wenn der Widersprucht nicht klappt. Es gibt ein BSG Urteil AZ B 12 KR 5/05 R , dass das Erreichen des Rentenalters für §229 vorliegen muss und das LSG NRW hat im Urteil AZ L 5 (16) KR 158/07 dies auch so definiert und zudem kommt es auf den Rechtsgrund der Zahlung an: bei mir eine Abfindungsregelung per Aufhebungsvertrag und kein alterbedingtes Ausscheiden aus dem Berufleben.
Gruss
hpb
Hallo hpb,
wenn Dein Abfindungsvertrag Ende 2002 abgeschlossen wurde, könnte es durchaus sein, daß eine andere
KK-Regelung zu dieser Zeit bestand. Soll heißen, der von mir geschilderte Fall ist in 2011 eingetreten und unterliegt nun den heute geltenden Regelungen.
Inwieweit Deine KK ab 2007 'Nachzahlungen' erheben kann, können sicherlich die Experten hier im Forum besser beantworten.
Danke für Deinen Beitrag - und, bleib drann ! würde mich interessieren wie es bei Dir weitergeht. Und Danke für den Hinweis zum §229 (Rentenalter).Ich werde mich da mal 'schlau machen'.
wenn Dein Abfindungsvertrag Ende 2002 abgeschlossen wurde, könnte es durchaus sein, daß eine andere
KK-Regelung zu dieser Zeit bestand. Soll heißen, der von mir geschilderte Fall ist in 2011 eingetreten und unterliegt nun den heute geltenden Regelungen.
Inwieweit Deine KK ab 2007 'Nachzahlungen' erheben kann, können sicherlich die Experten hier im Forum besser beantworten.
Danke für Deinen Beitrag - und, bleib drann ! würde mich interessieren wie es bei Dir weitergeht. Und Danke für den Hinweis zum §229 (Rentenalter).Ich werde mich da mal 'schlau machen'.
Hi Wippeck,
ich wollte Dir in der Hauptsache mitteilen, dass die KK in dem Schreiben an Dich den Eingangssatz des Rundschreibens unterschlagen hat: wegen rentennahem Alter (so ab 59) und das Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Ich meine, wenn man arbeitet oder tatscähcih arbeitssuchend ist, ist man nicht ausgeschieden, wobei ab 58 wohl noch einige Rechtsdinge gelten, die ich nicht kenne.
Wenn ein Profi noch was zu meinem Fall sagen kann.
hpb
ich wollte Dir in der Hauptsache mitteilen, dass die KK in dem Schreiben an Dich den Eingangssatz des Rundschreibens unterschlagen hat: wegen rentennahem Alter (so ab 59) und das Ausscheiden aus dem Berufsleben.
Ich meine, wenn man arbeitet oder tatscähcih arbeitssuchend ist, ist man nicht ausgeschieden, wobei ab 58 wohl noch einige Rechtsdinge gelten, die ich nicht kenne.
Wenn ein Profi noch was zu meinem Fall sagen kann.
hpb
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