Vergil09owl hat geschrieben:Guten abend, dies gilt selbstverständlich auch für den alten Job, sollten sich die Umstände geändert haben, also weniger Entgelt usw muss die Kasse auf Antrag prüfen.
Ich bin der Meinung daß das nicht korrekt ist. Ich habe weiter gegoogelt und das hier gefunden:
http://www.datakontext.com/download/L+G ... age77.html
Ich interpretiere das folgendermaßen und stelle folgende These auf:
Demnach gilt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem Jobwechsel weiterhin wenn nicht ein anderer - die Befreiung aufhebener - Tatbestand erfüllt ist. In den meisten Fällen wird hier als Beispiel eine mehr als 1-monatige Unterbrechung zwischen dem einen Job und dem anderen angeführt.
Demnach hätte man also im alten Job - für den die Befreiung gilt - keine Möglichkeit wieder krankenversicherungspflichtig zu werden.
Auch nicht durch eine Herabsetzung der Arbeitszeit!!
Oder anders: Man muss den Job wechseln u n d - seit dem 1.1.2012 - nun auch noch einen Monat zwischen dem neuen und dem alten Arbeitsverhältnis aussetzen (besser noch Arbeitslos melden).
Wer also wieder von der PKV weg will und sich mal nach §8 Abs.1, 1 hat befreien lassen, heisst das nun als Handlungsvorgabe: Man muß nun bei einem Jobwechsel seit dem 01.01.2012 dem neuen Chef sagen, daß man erst einen Monat später bei ihm anfangen kann.
Für Wechselwillige (PKV->GKV) hat der Spitzenverband der SV also eine weitere Hürde eingebaut. Es ist seitdem schwieriger in die GKV zurück zu kommen.
Das erstmal meine Interpretation. Wenn einer das anders sieht freue ich mich über weitere Meldungen und Belege.