Befreiung von der Versicherungspflicht KV / PV GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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sct
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Beitragvon sct » 18.10.2012, 10:33

Vergil09owl hat geschrieben:Guten abend, dies gilt selbstverständlich auch für den alten Job, sollten sich die Umstände geändert haben, also weniger Entgelt usw muss die Kasse auf Antrag prüfen.


Ich bin der Meinung daß das nicht korrekt ist. Ich habe weiter gegoogelt und das hier gefunden:
http://www.datakontext.com/download/L+G ... age77.html

Ich interpretiere das folgendermaßen und stelle folgende These auf:
Demnach gilt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem Jobwechsel weiterhin wenn nicht ein anderer - die Befreiung aufhebener - Tatbestand erfüllt ist. In den meisten Fällen wird hier als Beispiel eine mehr als 1-monatige Unterbrechung zwischen dem einen Job und dem anderen angeführt.

Demnach hätte man also im alten Job - für den die Befreiung gilt - keine Möglichkeit wieder krankenversicherungspflichtig zu werden.
Auch nicht durch eine Herabsetzung der Arbeitszeit!!


Oder anders: Man muss den Job wechseln u n d - seit dem 1.1.2012 - nun auch noch einen Monat zwischen dem neuen und dem alten Arbeitsverhältnis aussetzen (besser noch Arbeitslos melden).

Wer also wieder von der PKV weg will und sich mal nach §8 Abs.1, 1 hat befreien lassen, heisst das nun als Handlungsvorgabe: Man muß nun bei einem Jobwechsel seit dem 01.01.2012 dem neuen Chef sagen, daß man erst einen Monat später bei ihm anfangen kann.

Für Wechselwillige (PKV->GKV) hat der Spitzenverband der SV also eine weitere Hürde eingebaut. Es ist seitdem schwieriger in die GKV zurück zu kommen.

Das erstmal meine Interpretation. Wenn einer das anders sieht freue ich mich über weitere Meldungen und Belege.

sct
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Beitragvon sct » 23.10.2012, 09:44

Hallo Leute,

also nach dem hin und her wollte ich dann mal die genaue Meinung meiner ehemaligen Krankenkasse zu dem Thema erfahren. Nach ein paar Mails wurde dann wohl auch tatsächlich Rücksprache mit dem Sptzenverband der KK gehalten und dabei kam dann folgendes heraus.
Die Antwort habe ich so von einer Mitarbeiterin der SBK erhalten:


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Nach Rücksprache mit dem Spitzenverband der Krankenkasse tritt nach heutiger Rechtsauffassung grundsätzlich Versicherungspflicht ein, wenn mehr als 1 Monat keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung bestand.

Wie es sich bei Ihnen verhält, wird im Einzelfall bei tatsächlichem Eintritt der Unterbrechung durch die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, an die der Arbeitgeber die Renten und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abführt) nach dann gültigen Recht geprüft werden.

Ohne Kenntnis von der Person, Ihren Daten und deren Versicherungsverlauf kann keine Aussage getroffen werden.
 

Freundliche Grüße

<Name>

SBK
Siemens-Betriebskrankenkasse
Versicherung/Beiträge Region Ost
Rohrdamm 83
13629 Berlin
Tel. +49(30)386-xxxxx
Fax: +49(30)386-xxxxx
<name>@sbk.org
www.sbk.org


Mit der Aussage der SBK Mitarbeiterin haben wir es dann auch ziemlich rechtssicher, daß man auch bei einer Befreiung nach §8 (1) 1 SGB-V wieder versicherungspflichtig wird wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Betroffene muß sich sich einen neues versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber suchen
b) Es muß mindestens einen Monat Beschäftigungslosigkeit zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis vorliegen.
Wer hier auf Nummer sicher gehen will, kann [nicht muss] auch in dem einen Monat ALG-I beziehen.

Viele Grüße
SCT


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