Ich möchte hier nur folgenden Sachverhalt schildern und wissen ob mir jemand weiter helfen kann:
A ist bei GKK B versichert. A kündigt 2002 seine Krankenkasse, da er nie krank gewesen ist. Nach dem Studium (2008) möchte A wieder versicherungspflichtig arbeiten und benötigt dazu eine neue KK. Nun stellt er einen Antrag bei Versicherung C. Diese möchte Ihn gerne Versichern und fordert eine Kündigungsbescheinigung der KK B an. B sendet diese an A, welcher diese gleich an C weiterleitet. C ruft daraufhin A an und sagt, er müsse sich zuvor bei seiner letzten KK (B) anmelden und diese dann kündigen um nach 2 Monaten bei C versichert zu werden. A informiert sich bei B. B sagt daraufhin, dass A bis April 2007 seine Beiträge nachversichern zu habe, da seit April 2007 versicherungspflicht besteht.
Nun steht A vor einem Problem. Arbeitgeber D möchte Ihn gerne beschäftigen, A kann und möchte nicht an B zahlen, da er seiner Meinung nach von April 2007 bis Juni 2008 nicht bei B versichert war. Arbeitgebe D besteht zur Abrechnung auf einen Nachweis der KK von A.
Wie hat sich A zu verhalten?
Hat B einen Anspruch auf nicht geleistete Dienste gegen A?
Besteht für A dennoch die Möglichkeit bei D zu arbeiten?
A zeigt sich für eine Lösung, die zum Ziel führt erkenntlich.
Rückwirkende Zahlung GKV Beiträge?
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Re: Rückwirkende Zahlung GKV Beiträge?
Hobby-Jurist?
A ist bei B versichert, und zwar kraft Gesetzes seit April 2007. Kündigung (mit anschließendem Wechsel zu C) ist möglich, mit der genannten Frist von zwei Monaten.
Ja, B hat Anspruch auf Nachzahlung des Mindestbeitrags (bei entsprechend hohem Einkommen in der Zeit auch eines höheren Beitrags) seit April 2007. Bei Zahlungsschwierigkeiten gibt es u.U. Möglichkeiten der Stundung oder Reduzierung, die B individuell in ihrer Satzung geregelt hat.
Ja, überhaupt kein Problem. Krankenkasse ist B, B wird auf Anforderung eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen.
Interessant könnte noch die Frage sein, wie es mit der studentischen Pflichtversicherung aussah.

kasimir-berlin hat geschrieben:Wie hat sich A zu verhalten?
A ist bei B versichert, und zwar kraft Gesetzes seit April 2007. Kündigung (mit anschließendem Wechsel zu C) ist möglich, mit der genannten Frist von zwei Monaten.
kasimir-berlin hat geschrieben:Hat B einen Anspruch auf nicht geleistete Dienste gegen A?
Ja, B hat Anspruch auf Nachzahlung des Mindestbeitrags (bei entsprechend hohem Einkommen in der Zeit auch eines höheren Beitrags) seit April 2007. Bei Zahlungsschwierigkeiten gibt es u.U. Möglichkeiten der Stundung oder Reduzierung, die B individuell in ihrer Satzung geregelt hat.
kasimir-berlin hat geschrieben:Besteht für A dennoch die Möglichkeit bei D zu arbeiten?
Ja, überhaupt kein Problem. Krankenkasse ist B, B wird auf Anforderung eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen.
Interessant könnte noch die Frage sein, wie es mit der studentischen Pflichtversicherung aussah.
Hat B einen Anspruch auf nicht geleistete Dienste gegen A?
Tja, darauf kommt es leider bei den Prinzipien der Solidargemeinschaft nicht an. Es geht also nicht darum, ob er krank war und Leistungen in Anspruch genommen hat, sondern einzig und allein darum, ob er bei A versicherungspflichtig war.
Und diese Frage ist seit dem 01.04.2007 eindeutig mit JA zu beantworten. Jeder soll versichert sein und dafür muss man natürlich Beiträge zahlen. Unabhängig davon, ob er Dienst in Anspruch genommen hat oder nicht.
Ist doch bei allen anderen Versicherungen auch so, oder?!?!
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