Hallo!
Ein Freund von mir hat zum 1.7.08 eine PKV beantragt aufgrund von Selbstständigkeit. Die GKV wurde außerordentlich aufgrund des Statuswechsels gekündigt. Nun zieht sich die Risikoprüfung der PKV schon bis heute (11.07.) hin - was ist, wenn meinem Freund etwas passiert? Ich habe mal etwas von einer vierwöchigen Nachversicherungspflicht der GKV gehört. Gibt es soetwas? Wenn ja, wo kann ich das nachlesen?
Vielen Dank!
t-ommi
Risikoprüfung PKV dauert zu lange - bin ich unversichert?
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Danke, das beruhigt! Ich habe im SGB V nachgeschaut, konnte aber keinen Paragrafen entdecken. Ich dachte daher, dass es sich bei der Nachversicherung um ein Gerücht handelt. Könnten Sie mir die Stelle nennen?
Auch zur "Rechtswirksamkeit der Kündigung erst nach Nachweis der aufnehmenden Versicherung" habe ich nichts gefunden. Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar!
Auch zur "Rechtswirksamkeit der Kündigung erst nach Nachweis der aufnehmenden Versicherung" habe ich nichts gefunden. Für einen Hinweis wäre ich sehr dankbar!
§ 175 Abs. 4 S. 3 SGB V (Unwirksamkeit der Kündigung).
Ohnehin tritt im Zweifelsfall Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ein, und außerdem kann - wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist - noch bis zu drei Monate nach Eintritt der Versicherungsfreiheit eine freiwillige Versicherung in der GKV begründet werden, § 9.
Ohnehin tritt im Zweifelsfall Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 ein, und außerdem kann - wenn die Vorversicherungszeit erfüllt ist - noch bis zu drei Monate nach Eintritt der Versicherungsfreiheit eine freiwillige Versicherung in der GKV begründet werden, § 9.
Es lieg zwar bisserl zurück, aber mich würde trotzdem interessieren, was aus dem Freund geworden ist......Wo hat er sich denn versichert, dass die Prüfung so lange dauert????Zu den Antworten hier: Eine Nachversicherungspflicht gibt es definitiv nicht. Es gibt einen nachgehenden Leistungsanspruch, wenn man sonst nicht versichert ist, aber wenn man einen Antrag auf eine private Krankenversicherung gestellt hat, gilt dieser Nachversicherungsanspruch eben nicht. Es ist auch nicht richtig, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn die neue Versicherung steht. Dies gilt nur, wenn man innerhalb der gesetzlichen KV wechselt. Ansonsten hätte der Freund, falls die PKV nicht annimmt eh die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf freiwillige zu stellen
Willkommen im Club, Cavus
Cavus hat geschrieben:Es lieg zwar bisserl zurück, aber mich würde trotzdem interessieren, was aus dem Freund geworden ist......Wo hat er sich denn versichert, dass die Prüfung so lange dauert????Zu den Antworten hier: Eine Nachversicherungspflicht gibt es definitiv nicht. Es gibt einen nachgehenden Leistungsanspruch, wenn man sonst nicht versichert ist, aber wenn man einen Antrag auf eine private Krankenversicherung gestellt hat, gilt dieser Nachversicherungsanspruch eben nicht. Es ist auch nicht richtig, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn die neue Versicherung steht. Dies gilt nur, wenn man innerhalb der gesetzlichen KV wechselt. Ansonsten hätte der Freund, falls die PKV nicht annimmt eh die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf freiwillige zu stellen
Stimmt aus meiner Sicht soweit auch (fast) alles, was hier steht, bis auf eines: Auch wenn das bisherige GKV-Mitglied sich künftig privat vollversichern möchte, erkennt die GKV die Kündigung formal zu Recht erst dann an, wenn ihr eine Versicherungsbestätigung - Sch... wort mit 2x ung, zugegeben

Das ist nicht einmal schlecht, denn so kann es nicht mehr vorkommen, dass jemand kündigt, bevor er in der PKV angekommen ist.
Gruß von
Gerhard
Öhm,
Verstehe ich derzeit noch nicht!
Wie war der Freund vorher versichert?
War er vorher durch eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, dann endet diese Versicherung kraft Gesetzes durch die Beendigung der Tätigkeit. Da muss man nicht kündigen.
Ich gehe mal davon aus, dass er seinen Job aufgegeben hat und sich nunmehr selbständig gemacht hat, richtig.
Dann greift nämlich der nachgehende Leistungsanspruch im Sinne von § 19 Abs. 2 SGB V nicht, da er erwerbstätig ist.
Na klar, wenn er keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hat - weil die PKV ihn nicht nimmt - dann ist er automatisch wieder pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Also, ich persönlich würde höllisch aufpassen, was dort zur Zeit abgeht!!!
Ein Freund von mir hat zum 1.7.08 eine PKV beantragt aufgrund von Selbstständigkeit. Die GKV wurde außerordentlich aufgrund des Statuswechsels gekündigt.
Verstehe ich derzeit noch nicht!
Wie war der Freund vorher versichert?
War er vorher durch eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, dann endet diese Versicherung kraft Gesetzes durch die Beendigung der Tätigkeit. Da muss man nicht kündigen.
Ich gehe mal davon aus, dass er seinen Job aufgegeben hat und sich nunmehr selbständig gemacht hat, richtig.
Dann greift nämlich der nachgehende Leistungsanspruch im Sinne von § 19 Abs. 2 SGB V nicht, da er erwerbstätig ist.
Na klar, wenn er keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hat - weil die PKV ihn nicht nimmt - dann ist er automatisch wieder pflichtversichert im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Also, ich persönlich würde höllisch aufpassen, was dort zur Zeit abgeht!!!
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