Altersrückstellungen; wie funktioniert das?!?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Altersrückstellungen; wie funktioniert das?!?
Im Bereich der privaten Kv sind - meines Erachtens - die Versicherer verpflichtet Altersrückstellungen zu bilden, bzw. fast alle machen es.
Wie funktioniert das nachher, wenn die Altersrückstellungen abgeschöpft werden?
Vor allen Dingen, gibt es hierzu irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen, oder regelt jede PKV das selber?!ß
Wie funktioniert das nachher, wenn die Altersrückstellungen abgeschöpft werden?
Vor allen Dingen, gibt es hierzu irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen, oder regelt jede PKV das selber?!ß
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- Postrank7
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[quote="Rossi"]Hm, kann man das mal übersetzten. Kurz und knapp!!!
Also, die Altersrückstellungen kommen erst ab dem 65. Lebensjahr zu Gute, richtig? RICHTIG
Wie hoch, welche Beträge werden dann ausgeschüttet?
Das legt jede Gesellschaft selber fest, imho gibt es da keine einheitliche Regelung. Daher hat auch jede Gesellschaft eine eigene Versicherungsmathematische Abteilung
[/quote]
Also, die Altersrückstellungen kommen erst ab dem 65. Lebensjahr zu Gute, richtig? RICHTIG
Wie hoch, welche Beträge werden dann ausgeschüttet?
Das legt jede Gesellschaft selber fest, imho gibt es da keine einheitliche Regelung. Daher hat auch jede Gesellschaft eine eigene Versicherungsmathematische Abteilung

Wichtig: Es gibt zwei Arten von Alterungsrückstellungen. Erstens die normalen, tariflichen AR; zweitens die, die auf Grund des gesetzlichen Zuschlags und aus Überzinsen gebildet werden.
Für die normalen AR ist die Aussage falsch, sie würden erst ab dem 65. Lebensjahr verwendet. Außer bei sehr spätberufenen PKV-Mitgliedern werden sie schon viel früher eingesetzt.
Für die besonderen Rückstellungen ist es richtig (fast; ab dem 66. Lj., d.h. dem 65. Geburtstag). Ab dem Zeitpunkt werden sie benutzt, um Beitragserhöhungen möglichst auszugleichen: Statt die Beiträge tatsächlich zu erhöhen, wird ein entsprechender Betrag aus der besonderen Rückstellung als Einmalbeitrag in die tarifliche AR umgebucht. Erlebt ein Versicherter seinen 85. Geburtstag und ist noch Geld übrig, kann es vollständig verwendet werden, auch um die Beiträge zu senken.
Zu den rechtlichen Fragen: Ganz streng genommen kann es auch Krankenversicherungen ohne Alterungsrückstellungen geben (und gibt es in geringem Umfang auch, z.B. bei Auslandsreisekrankenversicherungen). Es gibt aber einen Quasi-Zwang durch § 257 Abs. 2a SGB V: Wer keine AR bildet, dessen Versicherte bekommen keinen Arbeitgeberzuschuß zum KV-Beitrag. Diesen Wettbewerbsnachteil könnte sich kein Versicherer leisten. (Die AR stecken in der Formulierung „nach Art der Lebensversicherung“.)
Für inländische Versicherer und die GKV-ersetzende Versicherung ist die Bildung von AR außerdem durch § 12 Abs. 1 VAG direkt vorgeschrieben. Ausnahme in Abs. 6 für befristete Versicherungen (beispielsweise Kinder-, Ausbildungstarife).
Ansonsten befinden sich detaillierte Regelungen zu Alterungsrückstellungen im VAG (v. a. §§ 12, 12a, 12e) und in den auf Grundlage von § 12c VAG erlassenen Verordnungen (Kalkulationsverordnung, Überschußverordnung).
Für die normalen AR ist die Aussage falsch, sie würden erst ab dem 65. Lebensjahr verwendet. Außer bei sehr spätberufenen PKV-Mitgliedern werden sie schon viel früher eingesetzt.
Für die besonderen Rückstellungen ist es richtig (fast; ab dem 66. Lj., d.h. dem 65. Geburtstag). Ab dem Zeitpunkt werden sie benutzt, um Beitragserhöhungen möglichst auszugleichen: Statt die Beiträge tatsächlich zu erhöhen, wird ein entsprechender Betrag aus der besonderen Rückstellung als Einmalbeitrag in die tarifliche AR umgebucht. Erlebt ein Versicherter seinen 85. Geburtstag und ist noch Geld übrig, kann es vollständig verwendet werden, auch um die Beiträge zu senken.
Zu den rechtlichen Fragen: Ganz streng genommen kann es auch Krankenversicherungen ohne Alterungsrückstellungen geben (und gibt es in geringem Umfang auch, z.B. bei Auslandsreisekrankenversicherungen). Es gibt aber einen Quasi-Zwang durch § 257 Abs. 2a SGB V: Wer keine AR bildet, dessen Versicherte bekommen keinen Arbeitgeberzuschuß zum KV-Beitrag. Diesen Wettbewerbsnachteil könnte sich kein Versicherer leisten. (Die AR stecken in der Formulierung „nach Art der Lebensversicherung“.)
Für inländische Versicherer und die GKV-ersetzende Versicherung ist die Bildung von AR außerdem durch § 12 Abs. 1 VAG direkt vorgeschrieben. Ausnahme in Abs. 6 für befristete Versicherungen (beispielsweise Kinder-, Ausbildungstarife).
Ansonsten befinden sich detaillierte Regelungen zu Alterungsrückstellungen im VAG (v. a. §§ 12, 12a, 12e) und in den auf Grundlage von § 12c VAG erlassenen Verordnungen (Kalkulationsverordnung, Überschußverordnung).
Rossi hat geschrieben:Findet man die Höhe der Ausschüttung (Zahlung aus Altersrückstellung) irgendwo auf der Police?
Nein. Erstens ändert sich das ständig (planmäßig mit dem Alter und außerplanmäßig durch Beitragsanpassungen); zweitens betrachten die Versicherer ihre Rechnungsgrundlagen als Geschäftsgeheimnis. Man kann es also von außen immer nur ungefähr abschätzen.
Dagegen steht der unabhängige Treuhänder, der Anpassungen prüfen muß. Ist natürlich trotzdem umstritten, weil der Versicherer ihn auswählt (wobei die BAFin allerdings ein Veto einlegen kann).
Ansonsten würden Zusatzgewinne aber ohnehin größtenteils für Beitragsrückerstattungen verwendet werden, kämen also auf diesem Weg wieder den Versicherten zugute.
Ansonsten würden Zusatzgewinne aber ohnehin größtenteils für Beitragsrückerstattungen verwendet werden, kämen also auf diesem Weg wieder den Versicherten zugute.
Jetzt haben wir den Salat mit den Alterrückstellungen.
Habe jetzt einen 69-jährigen Kunden, der seit 20 Jahren in der PKV ist.
Er wollte jetzt zum 01.01.2009 in den Basistarif wechseln.
Nun, es ist ja bekannt, keine PKV will die Kunden in den Basistarif haben.
Jetzt hat er sich zunächst einmal nur ein Angebot machen lassen.
Und das Ergebnis ist, Höchstbeitrag
Nu fragt sich der Rossi, wo sind denn die Altersrückstellungen geblieben; denn die müssten doch schliesslich vom Höchstbeitrag abgezogen werden, oder?!
Kann es sein, dass die PKV das letzte Betriebsfest von den Altersrückstellungen des Kunden finanziert hat?!
Vor allen Dingen, was kann man jetzt machen!?!
Habe jetzt einen 69-jährigen Kunden, der seit 20 Jahren in der PKV ist.
Er wollte jetzt zum 01.01.2009 in den Basistarif wechseln.
Nun, es ist ja bekannt, keine PKV will die Kunden in den Basistarif haben.
Jetzt hat er sich zunächst einmal nur ein Angebot machen lassen.
Und das Ergebnis ist, Höchstbeitrag
Nu fragt sich der Rossi, wo sind denn die Altersrückstellungen geblieben; denn die müssten doch schliesslich vom Höchstbeitrag abgezogen werden, oder?!
Kann es sein, dass die PKV das letzte Betriebsfest von den Altersrückstellungen des Kunden finanziert hat?!
Vor allen Dingen, was kann man jetzt machen!?!
Na super, dann wohl offensichtlich zunächst einen sog. fiktiven Beitrag, der in dieser Konstellation wohl weitaus übern gedeckelten Beitrag liegt.
Dann die Altersrückstellungen abziehen und noch immer liegt der Beitrag übern gedeckelten Satz und dann last und least den gedeckelten Beitrag.
Ehrlich gesagt, wenn ich mir den § 12 Abs. 1 VAG und den § 195 Abs. 5 VVG reinpfeiffe, finde ich zunächst überhaupt keine Grundlage, so zu rechnen.
Wer kann mir die Erleuchtung bringen und mir sagen, mit welcher rechtlichen Grundlage die PKV so eine rechenweise begründet!
Leute klärt den Rossi mal uff.
Dann die Altersrückstellungen abziehen und noch immer liegt der Beitrag übern gedeckelten Satz und dann last und least den gedeckelten Beitrag.
Ehrlich gesagt, wenn ich mir den § 12 Abs. 1 VAG und den § 195 Abs. 5 VVG reinpfeiffe, finde ich zunächst überhaupt keine Grundlage, so zu rechnen.
Wer kann mir die Erleuchtung bringen und mir sagen, mit welcher rechtlichen Grundlage die PKV so eine rechenweise begründet!
Leute klärt den Rossi mal uff.
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Rossi uff klären dat ist mein spezialgebiet
also ich nehme immer das Beispiel mit der Biene und der Blume
)))
Und was die Berechnung angeht ist es ganz einfach
wenn mann das studiert hat
Wir verwechseln Anrechnungsbeiträge und Alterungsrückstellungen sind 2 Paar Schuhe.
Erfolgt eine Umrechnung in den Basistarif wird nur der Teil von Alterungsrückstellungen gewertet welcher auch im Basistarif erreicht werden könnte,
und das ist wenig. Basistarif also nur interessannt wenn ich die Kappung machen über Versicherung und dann über das Amt. Alternativ immer einen Tarifwechsel berechnen lassen.
Gruß

also ich nehme immer das Beispiel mit der Biene und der Blume

Und was die Berechnung angeht ist es ganz einfach
wenn mann das studiert hat

Wir verwechseln Anrechnungsbeiträge und Alterungsrückstellungen sind 2 Paar Schuhe.
Erfolgt eine Umrechnung in den Basistarif wird nur der Teil von Alterungsrückstellungen gewertet welcher auch im Basistarif erreicht werden könnte,
und das ist wenig. Basistarif also nur interessannt wenn ich die Kappung machen über Versicherung und dann über das Amt. Alternativ immer einen Tarifwechsel berechnen lassen.
Gruß
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