Hallo,
der AG zahlt privat Versicherten ja in der Regel die Hälfte des Beitrages, aber höchstens den Betrag, den der AG maximal bei einem gesetzlich Versicherten zahlen müsste, nämlich wenn das Gehalt der Beitragsbemessungsgrenze entspricht oder höher ist.
Nun könnte der AG aber doch auch den gesamten Beitrag zur PKV übernehmen, wenn man das verhandelt. Hat jemand damit Erfahrung oder einen qualifizierten Kommentar?
Vielen Dank,
Muellereurope
Arbeitgeberanteil - volle Übernahme möglich
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Re: Arbeitgeberanteil - volle Übernahme möglich
muellereurope hat geschrieben:Hallo,
der AG zahlt privat Versicherten ja in der Regel die Hälfte des Beitrages, aber höchstens den Betrag, den der AG maximal bei einem gesetzlich Versicherten zahlen müsste, nämlich wenn das Gehalt der Beitragsbemessungsgrenze entspricht oder höher ist.
Nun könnte der AG aber doch auch den gesamten Beitrag zur PKV übernehmen, wenn man das verhandelt. Hat jemand damit Erfahrung oder einen qualifizierten Kommentar?
Vielen Dank,
Muellereurope
Klar, theoretisch geht das. Die Frage ist nur, ob das faktisch eine Lohnerhöhung wäre und damit versteuert werden müsste. Dazu sollten Sie aber einen Steuerberater fragen.
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Danke für die Antwort. Seit Januar ist der gesamte "Grund"-beitrag zur PKV doch steuerlich abzugsfähig, also mit Ausnahme von Sondertarifen wie Chefarzt etc. Wenn man nun einen Basis-PKV-Vertrag hat, dann sollte der AG den gesamte Beitrag eigentlich problemlos und für den AG steuerfrei übernehmen können.
Da übersehen Sie den Unterschied ...
Seit Januar ist der gesamte "Grund"-beitrag zur PKV doch steuerlich abzugsfähig, also mit Ausnahme von Sondertarifen wie Chefarzt etc. Wenn man nun einen Basis-PKV-Vertrag hat, dann sollte der AG den gesamte Beitrag eigentlich problemlos und für den AG steuerfrei übernehmen können.
... zwischen "steuerlich abzugsfähig" und "steuerfrei ausgezahlt".
Außerdem sind auch Teile der nicht steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteile im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses grundsätzlich steuerfrei.
Es läuft genau darauf hinaus, was hulrich schon geschrieben hat. Das kann man so vereinbaren, die Differenz ist m. E. jedoch wie eine normale Gehaltserhöhung zu versteuern und - soweit unterhalb der betreffenden Beitragsbemessungsgrenze - auch renten- und alo-beitragspflichtig.
Gruß von Gerhard
(kein Steuerberater)

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