Wiedereintritt in die GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Charlos
Beiträge: 3
Registriert: 02.05.2010, 15:40

Wiedereintritt in die GKV

Beitragvon Charlos » 02.05.2010, 15:53

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe auch nicht wirklich viel Ahnung von der ganzen Paragraphen Geschichte.
Ich habe auch schon den einen oder anderen Beitrag nachgelesen aber nicht wirklich fündig geworden.

So aber mal zum Thema:
Ich werde nächstes Jahr auf eine längere Reise (2 Jahre) gehen. In dieser Zeit werde ich mich privat Versichern (ADAC Auslandsversicherung für Langzeitreisende).
Aber ich möchte mir die Anwartschaft bei der KV sparen. Jetzt gibt es einen Gesetzestext, dass die Krankenkasse, wenn ich zurück komme wieder aufnehmen muss, aber welchen?
Was auch noch sehr interessant für mich ist, wie verhält sich die Sachelage wenn ich Krank z.B. nach einem Unfall zurückkomme?

Besten Dank im Voraus für eure Bemühungen, Marc

Roland Gutsch
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 486
Registriert: 15.03.2010, 12:40
Kontaktdaten:

Beitragvon Roland Gutsch » 02.05.2010, 16:19

Hallo Charlos,

keine ganz einfache Frage! In welchem Tarif sind Sie denn versichert?

Bei der ADAC-Versicherung (und auch bei anderen Reiseversicherungen) rate ich Ihnen dringend, alle Vorerkrankungen anzugeben. Da wird zwar meist nicht nach gefragt, aber es besteht häufig die Einschränkung, dass Kosten für Behandlungen, die "absehbar" waren nicht erstattet werden.

Also: angeben und bestätigen lassen, dass der Versicherer informiert war. Das ist zwar auch keine 100%ige Garantie aber besser als nix.

Gruß
Roland Gutsch

P.S. dies ist eine persönliche Meinungsäußerung - keine Beratung!

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 02.05.2010, 16:25

Also nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sind sie denn verpflichtet das die KV se wiederaufnehmen muß, Leistungen werden erbraht wennsie wieder das Terroterium der Bundesrepublik wieder betreten. Es kommt dennnatürlich auch wieder darauf was für ein Unfall es war.
Grundsätzlich besteht Leistugnspflicht.

Charlos
Beiträge: 3
Registriert: 02.05.2010, 15:40

Beitragvon Charlos » 02.05.2010, 16:26

Hi Roland,

Ich bin Angestellter und meine KV ist die IKK. Meinen Tarif weiß ich nicht. :oops: Wo kann ich die Daten nachlesen??

Grüssle Marc

Roland Gutsch
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 486
Registriert: 15.03.2010, 12:40
Kontaktdaten:

Beitragvon Roland Gutsch » 02.05.2010, 17:08

Hi Charlos,

ich dachte, dass Sie privat versichert sind, weil Sie von Anwartschaft schrieben. Warum man in der GKV eine Anwartschaft brauchen soll, erschließt sich mir nicht ganz - es besteht ja ohnehin eine Aufnahmepflicht Ihrer letzten Kasse.

Bin mir allerdings nicht 100% sicher, da ich auch schon andere Meinungen dazu gehört habe.

Gruß
Roland Gutsch

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 02.05.2010, 19:30

Mu0ß nicht ist besser aber das es ist

RHW
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 293
Registriert: 17.04.2010, 21:19

Beitragvon RHW » 02.05.2010, 21:43

Hallo,
wichtig ist noch, dass für vorübergehende Besuche in Deutschland (Weihnachten, Hochzeit, Todesfall etc.) ein Versicherungsschutz besteht. Selbst wenn das nicht geplant ist, kann es im Einzelfall überraschend dazu kommen.
Die Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bietet hierfür üblicherweise keine Kostenübernahme.

Bei Aufenthalt in einem EU-Staat (und Versicherung in der dortigen Sozialversicherung oder staatliche Absicherung) ist die Anwartschaftsversicherung sinnlos, da die ausländischen Zeiten wie deutsche Zeiten behandelt werden.
Um welchen Staat geht es denn?
Gruß
RHW

Charlos
Beiträge: 3
Registriert: 02.05.2010, 15:40

Beitragvon Charlos » 03.05.2010, 22:18

Hallo,

es handelt sich um eine Reise. Wir wollen ca. 2 Jahre die Pananericana fahren.

Gruß Marc

RHW
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 293
Registriert: 17.04.2010, 21:19

Beitragvon RHW » 16.05.2010, 08:11

Hallo,
hier ein paar Punkte, bei denen die Anwartschaft in der GKV Vorteile bietet:
1) als Rentner gibt es zwei Arten der GKV-Versicherung:
KVdR: es sind nur Rente, rentenähnliche Einnahmen und Einnahmen aus selbständiger Arbeit beitragspflichtig. Alle anderen Einnahmen sind beitragsfrei. Voraussetzung für die KVdR sind 90% GKV-Zeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens (z.B. Beginn Azubi bis Rentenantrag). Diese Regelung gilt auch für Hinterbliebene.
Wenn diese Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, sind alle Einnahmen beitragspflichtig.
Ein späterer Wechsel in die KVdR ist nur möglich, wenn zusätzlich zur eigenen bzw. Hinterbliebenenrente eine eigene bzw. Hinterbliebenenrente beantragt wird und dann die Versicherungszeiten erfüllt sind. Bei 40 Jahren Berufsleben sind 2 Jahre genau 10% des halben Berufslebens (wobei es vom Alter abhängt, ob diese 10% dann in der ersten oder zweiten Hälfte des Berufslebens liegen).
Die Krankenkassen haben ausführliche Infos zur KVdR.
Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

2) In der Pflegeversicherung wird als Voraussetzung für Leistungen eine versicherungszeit von 2 Jahren in den letzten 10 Jahren gefordert.
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__33.html
Bei 2 Jahren in Amerika ist das kein Problem, wenn davor mindestens 2 Jahre Pflegeversicherung in der GKV bestand. Wenn die Versicherungszeiten nicht erfüllt sind, werden die Leistuengen dann gezahlt, wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind (verschobener Leistungsbeginn).

3) Die Anwartschaftsversicherung beinhaltet das Recht, Angehörige in die Familienversicherung (FV) aufzunehmen. Wenn dann Angehörige in Deutschland in die FV sollen, wird die Anwartschaft wieder in eine nomale Versicherung umgewandelt.
Beispiel: Der Sohn (20 Jahre) ist bisher PKV versichert und beendet seine Tätigkeit als Beamtenanwärter während des Amerikaaufenthaltes seiner Eltern. Ohne die Anwartschaft seiner Eltern könnte er nur in der PKV versichert bleiben (deutlich höhere Beiträge als vorher). Mit der Anwartschaft hat er die Wahl zwischen PKV und kostenloser FV in der GKV (höhere Beitragszahlung durch Eltern).

4) Wenn man sich direkt nach der Rückkehr aus dem Ausland selbstständig macht, kann es Probleme mit der Wahl des Krankengeldes in der GKV geben (z.B. Wahltarife nur für freiwillige Mitglieder).

Die Rückkehr in die GKV nach dem Auslandsaufenthalt ist auf jeden Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sichergestellt: auch wenn man dann im Rollstuhl sitzt oder im Koma liegt.

FAZIT: Nach meiner Einschätzung haben (mindestens) 99% keinerlei Nachteil, wenn sie Anwartschaftsversicherung nicht abschließen. Man sollte sich aber rechtzeitig vorher über die Anwartschaft informieren, damit man nicht (überraschend) zu den restlichen 1% (1%0) gehört. Die Anwartschaft kostet unabhängig vom Einkommen bei allen gestzlichen KK 43,69 Euro monatlich (2010).
Es empfiehlt sich auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit der eigenen Krankenkasse (oder auch zum Vergleich mit einer anderen Krankenkasse).
Gruß
RHW

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 16.05.2010, 13:45

Hm, ich würde mir die sog. Anwartschaftsversicherung sehrwohl überlegen.

Sie macht nämlich immer Sinn (siehe Posting oben RHW) wenn dadurch später im Rentenalter die KVdR-Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Bereich der KVdR wird man schon herausgekickt, wenn man in der 2. Hälfte des Erwerbslebens ne Lücke von 2 Jahren hat, in denen man nicht gesetzlich versichert war. Ne Anwartschaft würde diese Lücke füllen!

Also, wenn Du schon 40 Jahre alt bist, befindest du Dich vermutlich schon in der 2. Hälfte des Erwerbslebens und in der späteren KVdR entsteht ne Lücke.

Na klar über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommst Du - ohne eine Anwartschaft - wieder in die GKV.

Aber dann könnten später die Probleme mit der KVdR kommen. Die KVdR ist eine Pflichtversicherung für Rentner. Beiträge für die KVdR sind nur aus der DRV-Rente und evlt. Versorgungsbezügen zu entrichten. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen etc. spielen hier keine Rolle, man könnte Millionen uff´n Konto haben.

Ist man hingegen freiwillig im Rentenalter versichert, weil die KVdR-Voraussetzungen nicht erfüllt sind, spielt bei der Beitragsberechnung bspw. die Mieteinnahmen, Zinseinnahmen sehrwohl eine Rolle. Dort könnte es dann teuer werden, je nachdem, wie man seine Altersvorsorge aufgebaut hat.

Ich mache mal Beispiele:

1. Beispiel Rentner mit KVdR / DRV-Rente 900,00 Euro / Miet- und Zinseinahmen 2.000,00 Euro

Hier werden nur Beiträge aus der DRV-Rente erhoben!

Der Abzug aus der Rente beträgt ca. 90,00 Euro. Hierfür bist Du versichert. Die Miet- und Zinseinnahme spielen keine Rolle

2. Beispiel Rentner oder KVdR/ freiwillig versichert / DRV-Rente 900,00 Euro / Miet- und Zinseinahmen 2.000,00 Euro.

Hier sind alle Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

Somt sind 2.900,00 Euro zu berücksichtigen und Du zahlst für die freiw. Kv. incl. Pv. ca. 471,25 Euro. Du bekommst natürlich noch nen Beitragszuschuss zur Rente von 63,00 Euro, aber der macht den Kohl auch nicht mehr fett.

Die sog. KVdR ist ein Bonbon für langjährig und treue Mitglieder der Solidargemeinschaft!

RHW
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 293
Registriert: 17.04.2010, 21:19

Beitragvon RHW » 16.05.2010, 14:34

Hallo,
hier vielleicht neben den Miet- und Zinseinnahmen noch ein anderes Beispiel:
Eine rein private Lebensversicherung (ohne Arbeitgeberbeteiligung, keine Direktversicherung) ist in der KVdR beitragsfrei.
Wenn man nicht in der KVdR ist, gehört sie zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Den Beitragsvorteil in der KVDR gibt es mindestens seit 1983 (meines Erachtens noch älter). Es gibt aber keine Garantie, dass das auch in 20 oder 40 Jahren noch so sein wird.
Gruß
RHW

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 16.05.2010, 14:41

Jooh,

Den Beitragsvorteil in der KVDR gibt es mindestens seit 1983 (meines Erachtens noch älter). Es gibt aber keine Garantie, dass das auch in 20 oder 40 Jahren noch so sein wird


Der liebe Gesetzgeber hatte ja schon mal 1994 versucht, die KVdR-Voraussetzungen zu beschneiden bzw. zu verschärfen.

Das hat dann allerdings das BVferG im Jahre 2000 dem Gesetzgeber mit Pauken und Trompeten um die Ohren gehauen. Es wurde festgestellt, dass die Bestimmungen verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber hatte bis zum 31.03.2002 die Möglichkeit, die KVdR Zugangsvoraussetzungen komplett neu zu überdenken. Da der Gesetzgeber offensichtlich keine neuen Gedankengänge für die KVdR zu Papier gebracht hat, traten am 01.04.2002 wieder die anno püppi alten Bestimmungen in Kraft.

Die an sich verfassungswidrigen KVdR-Bestimmungen wurden erst im Rahmen des GKV-WSG (April 2007) auf den alten Stand (31.12.1993) offiziel wieder klargestellt!


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 28 Gäste