Hallo! Ich bin 62 und im Vorruhestand. Von meinem bisherigen Arbeitgeber bekomme ich eine monatliche Firmenpension von 1100 €. Im Februar dieses Jahres habe ich eine Einmalzahlung (im Berufsleben Bonus genannt) von 9.300 € erhalten. Meine gesetzliche KV legt für die Berechnung meines monatlichen KV-Beitrages nun Folgendes zugrunde :
9.300/120 = 77,50 +1100 =1.177,50 €.
Ich habe allerdings gehört, dass wenn das 1/120 der Einmalzahlung weniger ist als ca. 125 €, dann wird die Einmalzahlung für die Berechnung des KV-Beitrages nicht herangezogen. Ist das richtig ?
Eine 2. Frage : wenn die Einmalzahlung doch berücksichtigt werden muss, warum dann nicht nur 1x in dem Monat (also Februar 2010), an dem der Betrag ausgezahlt wurde und stattdessen auf 10 J. verteilt ? Während meines Berufsleben wurde der Bonus ja auch nicht auf 10 J. verteilt.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
GKV-Beitrag bei Einmalzahlung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
hier noch einige Fragen:
Wann wurde das letzte normale Gehalt gezahlt?
Wann hat der Vorruhestand begonnen?
Wird aktuell neben der Firmenzahlung Arbeitslosengeld bezogen? Erfolgte eine Arbeitslosmeldung?
Erhält man als Rentner auch diese Bonuszahlung?
Hintergrund ist, dass es für Arbeitnehmer, die im letzten oder lufenden Jahr in Rente gegangen sind, Sonderregelungen gibt.
Offizieller Vorruhestand ist sehr selten. Benutzt der Arbeitgeber dieses Wort in den Verträgen? Oder Freistellungsphase bei Altersteilzeit?
Gruß
RHW
hier noch einige Fragen:
Wann wurde das letzte normale Gehalt gezahlt?
Wann hat der Vorruhestand begonnen?
Wird aktuell neben der Firmenzahlung Arbeitslosengeld bezogen? Erfolgte eine Arbeitslosmeldung?
Erhält man als Rentner auch diese Bonuszahlung?
Hintergrund ist, dass es für Arbeitnehmer, die im letzten oder lufenden Jahr in Rente gegangen sind, Sonderregelungen gibt.
Offizieller Vorruhestand ist sehr selten. Benutzt der Arbeitgeber dieses Wort in den Verträgen? Oder Freistellungsphase bei Altersteilzeit?
Gruß
RHW
Hallo und danke für die Stellungnahme !
Vorruhestand war sicherlich das falsche Wort; es handelt sich um einen Aufhebungsvertrag vor 5 J., also keine Altersteilzeit. Ich beziehe kein Arbeitslosengeld; von meinem ehemaligen AG erhalte ich die erwähnte Firmenpension. Die Einmalzahlung war Bestandteil des Aufhebungsvertrages und sollte die jährliche Bonuszahlung während des Berufslebens ersetzen.
Vorruhestand war sicherlich das falsche Wort; es handelt sich um einen Aufhebungsvertrag vor 5 J., also keine Altersteilzeit. Ich beziehe kein Arbeitslosengeld; von meinem ehemaligen AG erhalte ich die erwähnte Firmenpension. Die Einmalzahlung war Bestandteil des Aufhebungsvertrages und sollte die jährliche Bonuszahlung während des Berufslebens ersetzen.
Hallo,
m.E. ist die Berechnung der KK nicht korrekt:
die Regelung 1/120 gilt nur bei einer Abfindung der Betriebsrente.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__229.html
(letzter Satz von Absatz 1)
Wenn Versicherungspflicht in der KVdR (Beiträge werden direkt von der Rente einbehalten) vorliegt, dürfte die Bonuszahlung nur für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden.
Bei einer freiwilligen Versicherung werden immer Durchschnittwerte zugrunde gelegt, so dass ein 1/12 der Bonuszahlung pro Monat beitragspflichtig wäre.
Ich würde gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Gruß
RHW
m.E. ist die Berechnung der KK nicht korrekt:
die Regelung 1/120 gilt nur bei einer Abfindung der Betriebsrente.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__229.html
(letzter Satz von Absatz 1)
Wenn Versicherungspflicht in der KVdR (Beiträge werden direkt von der Rente einbehalten) vorliegt, dürfte die Bonuszahlung nur für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden.
Bei einer freiwilligen Versicherung werden immer Durchschnittwerte zugrunde gelegt, so dass ein 1/12 der Bonuszahlung pro Monat beitragspflichtig wäre.
Ich würde gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
Gruß
RHW
Hallo RHW,
vielen Dank für Ihren Beitrag, aber ich beziehe noch keine Rente; allerdings haben Sie mir einen interessanten Hinweis gegeben mit dem $229 (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen). Hier heisst es unter Abs. 1a : außer Betracht bleiben lediglich übergangsweise gewährte Bezüge. Diese Einmalzahlung kann ja als solche gesehen werden, oder ?
Lieben Gruß
Markus
vielen Dank für Ihren Beitrag, aber ich beziehe noch keine Rente; allerdings haben Sie mir einen interessanten Hinweis gegeben mit dem $229 (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen). Hier heisst es unter Abs. 1a : außer Betracht bleiben lediglich übergangsweise gewährte Bezüge. Diese Einmalzahlung kann ja als solche gesehen werden, oder ?
Lieben Gruß
Markus
Hallo,
vermute ich jetzt richtig, dass aktuell eine freiwillige Versicherung besteht?
Oder welche Versicherung besteht aktuell?
Eine übergangsweise Zahlung könnte u.U. vorliegen, wenn die Zahlung z.B. nur zwischen Beschäftigungsende und Rentenbeginn erfolgen würde.
Diese Sonderzahlungen sind - wenn keine zeitliche Begrenzung vorliegt - nicht übergangsweise.
Gruß
RHW
vermute ich jetzt richtig, dass aktuell eine freiwillige Versicherung besteht?
Oder welche Versicherung besteht aktuell?
Eine übergangsweise Zahlung könnte u.U. vorliegen, wenn die Zahlung z.B. nur zwischen Beschäftigungsende und Rentenbeginn erfolgen würde.
Diese Sonderzahlungen sind - wenn keine zeitliche Begrenzung vorliegt - nicht übergangsweise.
Gruß
RHW
Hallo RHW,
bis Ende Januar 2010 war ich freiwillig gesetzlich versichert und habe Höchstbeiträge gezahlt, weil meine Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Ab Februar 2010 allerdings sind meine Einkünfte so, wie in meinem ersten Artikel beschrieben. Diese Einmalzahlung -sie wird von meinem ehemaligen AG als "Alterskapital" bezeichnet- erfolgte tatsächlich zwischen Beschäftigungsende und Rentenbeginn.
Danke
Markus
bis Ende Januar 2010 war ich freiwillig gesetzlich versichert und habe Höchstbeiträge gezahlt, weil meine Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Ab Februar 2010 allerdings sind meine Einkünfte so, wie in meinem ersten Artikel beschrieben. Diese Einmalzahlung -sie wird von meinem ehemaligen AG als "Alterskapital" bezeichnet- erfolgte tatsächlich zwischen Beschäftigungsende und Rentenbeginn.
Danke
Markus
Hallo,
tut mir leid, ich kann mir die Situation immer noch nicht eindeutig vorstellen:
War der letzte Arbeitstag jetzt im Januar 2010 oder bereits vor 5 Jahren?
Hat die Einnahmeänderung von Januar 2010 auf Februar 2010 etwas mit wegfallenden AG-Zahlungen zu tun?
Wird die normale "Firmenpension" nach Rentenbeginn weitergezahlt?
Erfolgte die Zahlung bisher jedes Jahr oder nur wenn es der Firma "gut geht"?
Wird die Bonuszahlung zukünftig voraussichtlich jedes Jahr erfolgen oder nur wenn es der Firma "gut geht"?
Der § 229 SGB Vgilt nur für Versicherungspflichtige, aktuell liegt aber eine freiwillige Versicherung vor. Für freiwillig Versicherte gilt§ 240 SGB V.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
Die Frage ist jetzt nur noch, nach welcher Berechnungsformel?
(daher die obigen Fragen)
Gruß
RHW
tut mir leid, ich kann mir die Situation immer noch nicht eindeutig vorstellen:
hier noch einige Fragen:
Wann wurde das letzte normale Gehalt gezahlt?
Wann hat der Vorruhestand begonnen?
...
Erhält man als Rentner auch diese Bonuszahlung?
War der letzte Arbeitstag jetzt im Januar 2010 oder bereits vor 5 Jahren?
Hat die Einnahmeänderung von Januar 2010 auf Februar 2010 etwas mit wegfallenden AG-Zahlungen zu tun?
Wird die normale "Firmenpension" nach Rentenbeginn weitergezahlt?
Erfolgte die Zahlung bisher jedes Jahr oder nur wenn es der Firma "gut geht"?
Wird die Bonuszahlung zukünftig voraussichtlich jedes Jahr erfolgen oder nur wenn es der Firma "gut geht"?
Der § 229 SGB Vgilt nur für Versicherungspflichtige, aktuell liegt aber eine freiwillige Versicherung vor. Für freiwillig Versicherte gilt§ 240 SGB V.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
Die Frage ist jetzt nur noch, nach welcher Berechnungsformel?
(daher die obigen Fragen)
Gruß
RHW
Hallo,
ich beantworte gerne Ihre Fragen :
mein letzter Arbeitstag war vor 5 Jahren.
Die Einmalzahlungen -es werden 3x sein- erstmalig 2010, dann 2011 und 2012 haben nichts mit wegfallenden AG-Zahlungen zu tun; sie sind -wie bereits erwähnt- Bestandteil des Auflösungsvertrages und sind unabhängig davon, ob es der Firma "gut geht".
Die Firmenpension wird von Anfang an und über den Rentenbeginn hinaus weitergezahlt.
Ich hoffe, ich habe alle Ihre Fragen beantwortet.
Markus
ich beantworte gerne Ihre Fragen :
mein letzter Arbeitstag war vor 5 Jahren.
Die Einmalzahlungen -es werden 3x sein- erstmalig 2010, dann 2011 und 2012 haben nichts mit wegfallenden AG-Zahlungen zu tun; sie sind -wie bereits erwähnt- Bestandteil des Auflösungsvertrages und sind unabhängig davon, ob es der Firma "gut geht".
Die Firmenpension wird von Anfang an und über den Rentenbeginn hinaus weitergezahlt.
Ich hoffe, ich habe alle Ihre Fragen beantwortet.
Markus
Noch eine Ergänzung:
Die Höhe der Firmenpension war bis Januar 2010 oberhalb der BBG und somit musste ich die Höchstbeiträge an die KV zahlen. Ab Februar 2010 wurde sie erheblich weniger, also wie oben erwähnt 1100 €: deshalb hatte ich den Eindruck, dass ich ab Februar 2010 nicht mehr "freiwillig krankenversichert" bin.
Die Höhe der Firmenpension war bis Januar 2010 oberhalb der BBG und somit musste ich die Höchstbeiträge an die KV zahlen. Ab Februar 2010 wurde sie erheblich weniger, also wie oben erwähnt 1100 €: deshalb hatte ich den Eindruck, dass ich ab Februar 2010 nicht mehr "freiwillig krankenversichert" bin.
Hallo,
aktuell besteht somit weiterhin eine freiwillige Versicherung (die Betriebsrente alleine führt nicht zur Versicherungspflicht).
Die Bonuszahlungen sind m.E. beitragspflichtig, da sie nicht den Ausnahmen (z.B. zweckgebundene Zahlungen) gehören.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
Für die Berechnung erscheint mir die Regelung nach § 5 Absatz 3 am logischsten:
https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf
Danach sind dann jeweils 1/12 der Sonderzahlung pro Monat beitragspflichtig.
Die Regelung zur Aufteilung auf 120 Monate nach § 229 SGB V greift hier nicht, da es sich nicht um eine Einmalzahlung anstelle einer laufenden Zahlung handelt (z.B. Einmalabfindung anstelle einer Betriebsrente oder Kapitalleistung einer Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung).
Jetzt wäre natürlich noch interessant, welche der beiden Regelungen (1/12 oder 1/120) günstiger ist. Folgende Faktoren können hierbei relevant sein:
Lebenserwartung (Beitragszahlung endet mit dem Tode), evtl. zukünftige Beitragssatzveränderungen, evtl. Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ab Rentenbeginn, mögliche Zinsersparnis bei Beitragszahlung in fernerer Zukunft.
Gruß
RHW
aktuell besteht somit weiterhin eine freiwillige Versicherung (die Betriebsrente alleine führt nicht zur Versicherungspflicht).
Die Bonuszahlungen sind m.E. beitragspflichtig, da sie nicht den Ausnahmen (z.B. zweckgebundene Zahlungen) gehören.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
Für die Berechnung erscheint mir die Regelung nach § 5 Absatz 3 am logischsten:
https://www.gkv-spitzenverband.de/uploa ... _12521.pdf
Danach sind dann jeweils 1/12 der Sonderzahlung pro Monat beitragspflichtig.
Die Regelung zur Aufteilung auf 120 Monate nach § 229 SGB V greift hier nicht, da es sich nicht um eine Einmalzahlung anstelle einer laufenden Zahlung handelt (z.B. Einmalabfindung anstelle einer Betriebsrente oder Kapitalleistung einer Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung).
Jetzt wäre natürlich noch interessant, welche der beiden Regelungen (1/12 oder 1/120) günstiger ist. Folgende Faktoren können hierbei relevant sein:
Lebenserwartung (Beitragszahlung endet mit dem Tode), evtl. zukünftige Beitragssatzveränderungen, evtl. Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ab Rentenbeginn, mögliche Zinsersparnis bei Beitragszahlung in fernerer Zukunft.
Gruß
RHW
Hallo,
und vielen Dank für Ihren Beitrag.
Ich denke die Regelung 1/120 ist in meinem Falle noch die "bessere Lösung".
Dennoch bleibt ein "bitterer Nachgeschmack", den ich runterschlucken muss. Das Gefühl, dass der Staat jede noch so kleine Chance nutzt, um den kleinen Bürger abzuzocken.
Vielen Dank
Markus
und vielen Dank für Ihren Beitrag.
Ich denke die Regelung 1/120 ist in meinem Falle noch die "bessere Lösung".
Dennoch bleibt ein "bitterer Nachgeschmack", den ich runterschlucken muss. Das Gefühl, dass der Staat jede noch so kleine Chance nutzt, um den kleinen Bürger abzuzocken.
Vielen Dank
Markus
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