??? Trotz ALG II (Hartz IV) keine Krankenversicherung ???

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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nette-potsdamerin
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??? Trotz ALG II (Hartz IV) keine Krankenversicherung ???

Beitragvon nette-potsdamerin » 20.06.2010, 20:27

Hallo,

Sohn geht mit 22 für ein paar Jahre, allerdings überstürzte Abreise nach Streitigkeiten, zu seinem Vater nach Polen, um ihm dort bei der Landwirtschaft zu helfen.

Fällt mit 23 Jahren aus der KV-Familienversicherung.

In Polen zahlt Vater alle anfallenden Rechnungen privat.

Sohn kommt mit 25 wieder nach Hause, will hier Biologie studieren.

Findet aber keinen Job, weil ihn niemand ohne KV nimmt. Bekommt nun ALG II (Hartz IV). Laufende Zahlungen an die KV erfolgen zwar, aber KV hält Versicherungskarte und Leistungen zurück. Er ist also nach wie vor nicht versichert.
Zuerst soll eine Nachzahlung für die nichtversicherte Zeit erfolgen. Das sind 2,5 Jahre.
Weder ich noch mein Sohn haben so viel Geld zur Verfügung. Beim allerbesten Willen nicht.

Problem ist auch die überstürzte Abreise und dadurch fehlende Abmeldung beim Meldeamt. Bei einem kurzzeitigen Besuch hier (ca. 1 Woche) hat er die Abmeldung nachgeholt. Die Beamtin dort meinte aber, ihn besser erst ab dem Zeitpunkt abzumelden, als er hier zu Besuch war, damit er kein Bußgeld zahlen muss.
Wir sind gerade dabei, eine Korrektur des Melderegisters vornehmen zu lassen. Per Antrag und mit Beweisführung (Aufstellung der Arztbesuche durch d. Ärzte in Polen + Übersetzung + Zeugenaussagen) - das dauert.

Außerdem besteht die Krankenkasse auf einen Versicherungsnachweis von Polen. Doch das hat der Vater alles selbst bezahlt und leider kennen wir uns mit der polnischen Gesetzgebung hinsichtlich Krankenversicherungspflicht auch nicht aus.

Darf eine Krankenkasse Leistungen tatsächlich verweigern, obwohl laufende Zahlungen erfolgen?
Besteht in Polen gesetzl. Krankenversicherungspflicht und gibt es vielleicht Ausnahmen f. selbständige Landwirte?
Mein Sohn ist auch chronisch krank mit der Bauchspeicheldrüse. Habe große Angst, dass ihm was passiert ohne Behandlung und Medikamente.
Hat jemand einen Lösungsvorschlag?

MfG
nette Potsdamerin :cry: [/b]

Dipling
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Beitragvon Dipling » 20.06.2010, 20:59

Aus dem anderen Forum kopiert:

Die Krankenkassse beruft sich auf die seit dem 01.04.2007 geltende Versicherungspflicht nach §5(1) Nr. 13 SGB V. Diese greift für zuletzt gesetzlich Versicherte.
Der Krankenkasse sollte der Auslandsaufenthalt nachgewiesen werden. Außerdem kommt eine Ermäßigung bzw. ein Erlass nachzuzahlender Beiträge nach §186(11) SGB V in Betracht (etwa bei unverschuldet verspäteter Meldung bei der Krankenkasse).

Unabhängig davon darf die Krankenkasse für die Dauer der Hilfebedürftigkeit nach SGB II ("Hartz 4" bzw. ALG 2) oder XII (Sozialhilfe) die Leistungen nicht einschränken. Also voller Leistungsanspruch. Der Krankenkasse muss die Hilfsbedürftigkeit jedoch nachgewiesen werden (durch ALG 2-Bescheid o.ä.)

Gesetzliche Grundlage: § 16(3a) SGB V:

"Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."

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Beitragvon nette-potsdamerin » 20.06.2010, 21:27

Hi,
danke für die schnelle Antwort.
Die momentane Hilfsbedürftigkeit meines Sohnes ist der GKV (Name dar ich ja nicht nennen) seit dem 14. April dieses Jahre bekannt. Eidesstattliche Versicherung mit Zeugen wird für den Auslandaufenthalt nicht anerkannt. Deshalb die Korrektur im Melderegister, obwohl die auch im Entscheidungsbereich der Meldebehörde steht.
Außerdem besteht die GKV auch auf einen Versicherungsnachweis in Polen. Das hat aber der Vater alles geregelt, nämlich privat bezahlt (sozusagen als Unterhaltspflichtiger).

Mein Sohn hat sehr oft akute Schmerzen, isst nur noch trockenen Tost und trinkt Tee. Er braucht dringend ärztl. Behandlung. Bei Not- oder Schmerzbhandlungen wollen die Ärzte aber eine Unterschrift, dass er die Leistung ggf. selbst bezahlt. Bei 345 EUR aber schlicht weg unmöglich.

Also bleibt nur der Gang zum Anwalt ?

Was, wenn meinem Sohn zwischenzeitlich was passiert?

Ich habe einfach nur noch Angst, kann gar nicht mehr schlafen. Schrecklich!

Außerdem verstehe ich nicht, wie die KK Nachzahlungen fordern kann, wenn sie ihm selbst gekündigt hat damals aus der Familienversicherung?
Kann man, wenn man beispielsweise jetzt erstmal eine Ratenzahlung vereinbart, das Geld später nach Korrektur im Melderegister zurückfordern?
Wenn ich der Ratenzahlung zustimme, stimme ich doch gleichzeitig der Versicherungspflicht während des Auslandsaufenthaltes meines Sohnes zu?

Einerseits besteht dieses Pflichtversicherungsgesetz, andererseit lehnt die GKK eine Versicherung aber ab bzw Leistungen, solange keine Nachzahlung erfolgt ist. Ist das kein Wiederspruch?

Mir ist das alles zu hoch.
nette-potsdamerin

Dipling
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Beitragvon Dipling » 20.06.2010, 21:35

Die Kasse handelt gesetzeswidrig. Ein Verweis auf §16(3a) SGB V sollte genügen. Für die Dauer des ALG2-Bezuges besteht voller Leistungsanspruch, auch ohne Ratenzahlungsvereinbarung o.ä.

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 20.06.2010, 22:59

Dipling hat geschrieben:Die Kasse handelt gesetzeswidrig. Ein Verweis auf §16(3a) SGB V sollte genügen. Für die Dauer des ALG2-Bezuges besteht voller Leistungsanspruch, auch ohne Ratenzahlungsvereinbarung o.ä.
Nee, das ist nicht ganz richtig. Ein voller Leistungsanspruch besteht nicht!! Allerdings hat er Anspuch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (s. den selbst angeführten
§ 16 Abs. 3a SGB V). Das würde dem Sohn der TE aber ja vermutlich zunächst auch reichen.

MfG
ratte1

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Beitragvon Rossi » 20.06.2010, 23:35

Leute nu mal ganz langsam an.

Also, die Vorgehensweise der Kasse zunächst alle rückständigen Beiträge zu bezahlen, bevor die Versichertenkarte oder gar der Versicherungsschutz hergestellt wird, ist derart von rechtswidirg, dass ich wieder einmal vom Hocker falle.

Aber auf jedem Seminar wird mir von so einer Vorgehensweise berichtet.

Zurzeit besteht auch ein voller Leistungsanspruch, sorry ratte1, da muss ich Dich ausbremsen.

Die Kasse muss erst einmal die Mitgliedschaft herstellen bzw. deklatorisch in den richtigen Weg bringen.

D.h., die Kasse erhebt Beiträge für den evtl. nachzuzahlenden Zeitraum. Jenes ist schon mal definitiv ein Verwaltungsakt, oder etwa nicht!

Dann gehst Du hin und stellst einen Antag auf Ermäßigung nach § 186 Abs. 11 SGB V.

Darauf wird die Kasse vermutlich nicht eingehen und feststellen, dass Du Beitragsrückstände hast.

In dieser Konstellation ist die Kasse nach den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes verpflichtet Dich zu mahnen. Es hat ein Hinweis zu erfolgen, falls der Rückstand innerhalb einer "angemessenen Frist" nicht ausgeglichen wird, dass das Ruhen eintritt.

Nach Ablauf der angemessenen Frist, falls dann noch 1 Monat Rückstand besteht, hat die Kasse das Ruhen gfs. festzustellen. Dies stellt einen Verwaltungsakt dar und ist zwingend schriftlich vorzunehmen.

Bevor das vg. Verfahren nicht betrieben worden ist, ruht gar nix!

Öhm Ratte1, womit begründest Du diese Aussage?

Nee, das ist nicht ganz richtig. Ein voller Leistungsanspruch besteht nicht!! Allerdings hat er Anspuch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (s. den selbst angeführten
§ 16 Abs. 3a SGB V).


Mein SGB V sagt mir etwas anderes:

3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind;

das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.

Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.


Ich brauche auf meinen Seminar fast ne Stunde um den Teilnehmern das Ruhen erklären zu können.

Also last und least, die Vorgehensweise der Kasse hier, ist völlig daneben und hat kein rechtliches Fundament.

Aber aus der Praxis werden mir solche Fälle immer wieder zugetragen.

Ach ja, es gibt einige Kassen, die auch sehr innovativ und creativ auch den Wortlaut von § 16 Abs. 3a Satz herumreiten.

Denn hiernach endet das Ruhen, wenn man hilfebedürftig nach dem SGB II wird.

Die Argumentation der Kasse, wenn der Kunde zum 01.04.2010 SGB II beantragt und Beitragsrückstände in der KV hat, dann wird er zum 01.04.2010 erstmals hilfebedürftig und somit ruht nix. Am 01.05.2010 ist er dann hilfebedürftig und geht in die Ruhensphase, weil er ja nicht hilfebedürftig wird sondern ist.

Ich bin mir jetzt schon sicher, dass einige Kassen diese Köddelanspitzereien bis zum LSG oder BSG treiben!

Nun denn, der hier eingestellte Fall ist meines Erachtens mal wieder ein schöner Fall für eine einstweilige Anordnung vorm Sozialgericht. Und ein Anordnungsgrund (Schnellentscheidung) dürfte allemal vorliegen, da der Poster krank und behandlungsbedürftig ist.

Das Ziel des GKV-WSG war, dass in einem modernen Sozialstaat niemand herumrennen soll, der nicht gegen Krankheit abgesichert ist.

Die Vorgehensweise der Kasse berücksichtigt das Ziel des GKV-WSG in keinster Weise, nee im Gegenteil, sie macht Deutschland zu einem unmoderenen Sozialstaat durch die Abwehrhaltung der entsprechenden Kasse! Der Poster ist krank und ihm wird jegliche ärztliche Behandlung ignorant abgelehnt!

Sorry, der Rossi hat sich die Ziele des GKV-WSG nicht ausgedacht!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.06.2010, 10:06

Hi Rossi,
mir fällt auf dass Du immer wieder deine Seminare erwähnst und bei uns daher den Eindruck hinterlässt dass die Teilnahme an einem solchen deiner Seminare ein Allheilmittel wäre. Es fällt mir auch auf dass es offenbar dort auch immer "gegen" die Kassen und deren Rechtsauffassung oder deren Praktiken geht.
Villeicht solltest du uns mal einen "Link" geben wo man sich mal anmelden könnte. Du als Moderator musst ja nicht befürchten dass der wegen Eigenwerbung wieder gelöscht wird.
Mich würde das schon mal interessieren ein Seminar von dir zu besuchen, von dir kann man nur lernen.
Gruss
Czauderna

Dipling
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Beitragvon Dipling » 21.06.2010, 12:37

Es geht hier aber darum, dass ein eindeutiges Gesetz (für die Dauer eines ALG2-Bezugs keine Leistungseinschränkungen) von den Kassen oder zumindest einer Kasse missachtet wird, um Kosten zu sparen. Interpretationsspielraum besteht beim §16(3a) SGB V (jedenfalls insoweit) nicht.

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Beitragvon ratte1 » 21.06.2010, 17:03

Rossi hat geschrieben:Öhm Ratte1, womit begründest Du diese Aussage?

Nee, das ist nicht ganz richtig. Ein voller Leistungsanspruch besteht nicht!! Allerdings hat er Anspuch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (s. den selbst angeführten
§ 16 Abs. 3a SGB V).


Mein SGB V sagt mir etwas anderes:

3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind;

das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.

Überzeugt.

MfG
ratte1

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Beitragvon Rossi » 21.06.2010, 18:02

Nun denn Günni,

bei uns daher den Eindruck hinterlässt dass die Teilnahme an einem solchen deiner Seminare ein Allheilmittel wäre


Mit Sicherheit nicht. Ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser und bin nicht allwissend.

Sorry, es tut mir leid, es geht bei den Seminare leider um die Abwehrhaltung der Kassen. Darüber reden wir 2 ganze Tage und versuchen die restlichen 88.000 264ér Fälle - die bei den Sozialhilfeträgern verweilen - in die Solidargemeinschaft zu bringen.

Und glaube mir eins, der hier eingestellte Fall, ist leider kein Einzelfall. Solche Sachverhalte werden mir immer wieder zugetragen.

Und gucken wir uns doch mal den Sachverhalt an.

1. die Kasse verwehrt doch wohl rechtswidrig die Mitgliedschaft, oder?

2. der Kunde ist dringend behandlungsbedürftig und es wird hinausgezögert

3. die Mitgliedschaft wird rechtswidrig von einer vorigen Beitragszahlung abhängig gemacht

4. das Verfahren zum Ruhen (näheres ist im Künstlersozialversicherungsgesetz geregelt) wird ignorant übersehen




Villeicht solltest du uns mal einen "Link" geben wo man sich mal anmelden könnte. Du als Moderator musst ja nicht befürchten dass der wegen Eigenwerbung wieder gelöscht wird.


Ich brauche keine Werbung zu machen, da ich eh bis Ende 2011 völlig ausgebucht bin.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.06.2010, 20:55

Abwarten , was noch passiert vieleicht hat sich ja das Problem bald eh erledigt, wenn Herr Rösler denn den Durchblick hat.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.06.2010, 20:56

Abwarten , was noch passiert vieleicht hat sich ja das Problem bald eh erledigt, wenn Herr Rösler denn den Durchblick hat.

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Beitragvon Czauderna » 21.06.2010, 22:28

Hallo Rossi,
geschickt gekontert - da sieht man den Profi.
Ich als "kleiner" Krankenkassenmitarbeiter verstehe sowieso nicht warum sich die Kassen da immer quer stellen. Nicht jeder dieser Betroffenen ist auch automatisch ein Kostenfaktor der wie gesagt mehr kostet als er bringt.
Ich würde die alle aufnehmen, aber ich bin nicht entscheidend (Gott sei dank wird so mancher Leser nun denken).
Gruss
Czauderna


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