Guten Tag,
folgender Fall:
Ein Arbeitnehmer ist seit 2000 privat krankenversichert. Bis 2003 liegt sein Einkommommen über der Beitragsbemessungsgrenze.
In 2004 rutscht er unter diese Grenze und muss somit in die GKV.
Ab 2005 erhält er eine Gehaltserhöhung und liegt ab diesem Jahr wieder über der Beitragsbemessungsgrenze. Er unterschreitet jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Liege ich damit richtig, wenn ich sage, dass er weiterhin pflichtversichert bleibt, weil er nun die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten muss, um in die PKV zu können? Es hilft doch nix, dass er in 2002 privat krankenversichert war?
Wäre der AN seit 2001 durchgehend in der PKV gewesen, würde die Beitragsbemessungsgrenze jedoch bis "in alle Ewigkeit" zur Beurteilung herangezogen?
Danke für jede Antwort.
LG, Biggi
Bestandsschutz
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
die besondere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V gilt für alle, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer (nicht Beamte/selbständige!!) eine Vollversicherung in der PKV hatten:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__6.html
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.10.2003 genügen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9486/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug/2003/2003__10__30.html
Diese Regelung gilt für die Betroffenen lebenslang (nach derzeitiger Rechtslage).
Gruß
RHW
die besondere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V gilt für alle, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer (nicht Beamte/selbständige!!) eine Vollversicherung in der PKV hatten:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__6.html
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.10.2003 genügen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9486/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug/2003/2003__10__30.html
Diese Regelung gilt für die Betroffenen lebenslang (nach derzeitiger Rechtslage).
Gruß
RHW
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