Hallo,
ein fiktiver Kunde (Arbeitgeber) hat zum 01.06.2007 einen Mitarbeiter eingestellt, der bis dato privat krankenversichert war (seit 1999) und ist . Die weiteren
Sozialversicherungsbeiträge wurden über die GKV XY abgeführt. Jetzt hat sich bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung herausgestellt, dass er in 2007, 2006, 2005 unterhalb der besonderen Beitragsbemessungsgrenze verdient hat und nur in 2004 und 2003 darüber lag. Schlimmer noch, auch in 2002 kam er nicht über die (normale) Beitragsbemessungsgrenze. Er war also zu Unrecht privat versichert, und das bis einschließlich Juli 2010.
Aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung fordert die GKV jetzt
für die Jahre 2007-2010 nach
Folgende Fragen sind nun offen:
* Trifft die GKV XY ein Mitverschulden, da die Bruttoeinkommen bekannt waren??
* Ist es möglich, das Ganze für 4 Jahre rückwirkend nachzufordern und rückabzuwickeln?
Ich danke Euch im Voraus
Cassiesmann
Nachforderung von Beiträgen durch rückwirkende GKVPflicht
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- Postrank7
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Hm, also der Beitragsanspruch der GKV verjährt natürlich irgendwann. Dies ist in § 25 SGB IV geregelt. Danach kann die Kasse heute die Beiträge ab dem 01.01.2006 fordern.
Unter Umständen kann man sogar 30 Jahre nachfordern. Aber ich denke mal diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Tja, so wie es aussieht liegt der schwarze Peter jetzt beim Arbeitgeber. Denn der Arbeitgeber hat die SV-Beiträge an die Kasse nachzuzahlen.
Es gelten die Vorschriften der Bestimmungen des § 28 d - n SGB IV. Also dürfte erster Ansprechpartner der Arbeitgeber sein.
Aber dann stellt sich die Gretchenfrage, wie der Arbeitgeber die Kohle vom Arbeitnehmer zurückbekommt. Tja, dafür gibt es wohl nur die Bestimmung des § 28 g SGB IV. Hiernach sieht es wohl so aus, dass der Arbeitgeber max. für 3 Monate vom Arbeitnehmer fordern kann.
Unter Umständen kann man sogar 30 Jahre nachfordern. Aber ich denke mal diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Tja, so wie es aussieht liegt der schwarze Peter jetzt beim Arbeitgeber. Denn der Arbeitgeber hat die SV-Beiträge an die Kasse nachzuzahlen.
Es gelten die Vorschriften der Bestimmungen des § 28 d - n SGB IV. Also dürfte erster Ansprechpartner der Arbeitgeber sein.
Aber dann stellt sich die Gretchenfrage, wie der Arbeitgeber die Kohle vom Arbeitnehmer zurückbekommt. Tja, dafür gibt es wohl nur die Bestimmung des § 28 g SGB IV. Hiernach sieht es wohl so aus, dass der Arbeitgeber max. für 3 Monate vom Arbeitnehmer fordern kann.
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- Postrank7
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