Hallo zusammen,
ich habe die letzten 2 Jahre in Singapur gearbeitet und war in dieser Zeit ueber meine Firma privat krankenversichert. Fuer meine eigene private Krankenversicherung in Deutschland habe ich in dieser Zeit eine Anwartschaft bezahlt.
Ende dieses Monats gehe ich nach Deutschland zurueck und wuerde meine PKV gerne kuendigen, da ich erst einmal erwerbslos bin und die Beitraege sich in den letzten 6 Jahren in etwa verdoppelt haben.
Ist eine Kuendigung moeglich? Kann ich ohne Job in die GKV?
Ich koennte mich zwar arbeitslos melden, aber bekomme durch meinen Auslandsaufenthalt ja keine Leistungen, so dass ich nicht weiss, ob dies dann als Kuendigungsgrund gilt.
Herzlichen Dank schon einmal fuer Eure Hilfe und viele Gruesse aus Singapur,
Rita Maria
PKV Kündigung nach Auslandsaufenthalt
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Ende dieses Monats gehe ich nach Deutschland zurueck und wuerde meine PKV gerne kuendigen, da ich erst einmal erwerbslos bin und die Beitraege sich in den letzten 6 Jahren in etwa verdoppelt haben
Wird nicht funktionieren; im Gegenteil die Anwartschaft muss in eine normale PKV umgewandelt werden. Es gibt seit dem 01.01.2009 in der PKV eine Pflicht zur Versicherung.
Kann ich ohne Job in die GKV?
Nein!
Ich koennte mich zwar arbeitslos melden, aber bekomme durch meinen Auslandsaufenthalt ja keine Leistungen, so dass ich nicht weiss, ob dies dann als Kuendigungsgrund gilt.
Korrekt, ein Anspruch auf ALG I besteht nicht!
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- Postrank7
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Nun denn vergil, als Sofa versuchst Du es jetzt im SGB III!
Mit dem ALG I Anspruch wird es lvermutlich eider nicht funktionieren, auch wenn der Poster vor der Beschäftigung in Singapur hier in Deutschland in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Für das ALG I gibt es nämlich eine Rahmenfrist, in der man Beiträge zur AV entrichtet haben muss.
Diese Rahmenfrist beträgt 2 Jahre. Da der Poster 2 Jahre in Singapur gearbeitet hat, dürfte die Rahmenfrist abgeschöpft sein. Da Singapur auch nicht zu den sog. Abkommenstaaten gehört, dürfte es mit dem ALG I-Anspruch nicht gut aussehen.
Aufpassen sollte man allerdings, wenn der Arbeitgeber in Deutschland seinen Firmensitz hatte und der Arbeitnehmer entsendet wurde. Aber dort hilft nur eine Auskunft bei der Agentur für Arbeit.
Mit dem ALG I Anspruch wird es lvermutlich eider nicht funktionieren, auch wenn der Poster vor der Beschäftigung in Singapur hier in Deutschland in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Für das ALG I gibt es nämlich eine Rahmenfrist, in der man Beiträge zur AV entrichtet haben muss.
Diese Rahmenfrist beträgt 2 Jahre. Da der Poster 2 Jahre in Singapur gearbeitet hat, dürfte die Rahmenfrist abgeschöpft sein. Da Singapur auch nicht zu den sog. Abkommenstaaten gehört, dürfte es mit dem ALG I-Anspruch nicht gut aussehen.
Aufpassen sollte man allerdings, wenn der Arbeitgeber in Deutschland seinen Firmensitz hatte und der Arbeitnehmer entsendet wurde. Aber dort hilft nur eine Auskunft bei der Agentur für Arbeit.
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- Postrank7
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