Guten Tag an alle. Bin hier neu und hoffe, dass meine Fragen hier an der richtigen Steklle stehen.
Ich bin 54 Jahre alt und war Geschäftsführer einer GmbH und 12 Jahre lang PK-versichert. Rückwirkend ab 01.04. 2010 bekomme ich BU aus einer betrieblichen Pensionszusage. Aus Kostengründen werde ich ab November 2010 in die GKV eintreten und ein paar Stunden/Woche arbeiten. Ein Steuerberater sagte mir, da ich die Leistungen zur BU während meiner PKV-Zeit erworben habe, sind diese auch nach Eintritt in die GKV nicht KV-Pflichtig. Eine Anfrage bei 2 GKVs ergab jedoch eine andere Auskunft. Die Beiträge seien voll GKV-pflichtig mit 15,x %, die ich alleine tragen muss - kein AG-Anteil. Jedoch sind sie wohl SV-frei.
Kann mir jemand von Euch weiterhelfen? was stimmt nun - und handhaben die Kassen das unterschiedlich je nach Satzung ?
Weiter wüsste ich gerne, ob die BU voll Lohnsteuerpflichtig ist oder nur der Ertragsanteil.
Sorry, falls ich mich ungschickt ausgedrückt habe - das ist mir eine fremde Materie, in die ich mich erst reindenken muss.
Danke für Eure Antworten -lg müppes
ist BU-Rente aus Pensionszusage LSt. u.GKV-Pflichtig ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
54 Jahre und willst also kanpp vor 55 noch die GKV huschen.
dazu sage ich jetzt mal nicht viel. nur eine Frage dazu.
Bist Du denn ab November nicht mehr Geschäftsführer.
So jetzt zu der eigentlichen Frage, ob die BU aus der betrieblichen Finanzierung eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslöst.
Jaaaaaaaaaa.
Dies hatten ja auch schon gleichermaßen 2 KK als Auskunft gegeben.
Ein Steuerberater ist S t e u e r berater, weil er über Steuern berät.
Hat er Fragen zur Sozialversicherung, na was denkst Du wo er dann wohl anruft. Antwort: bei der Krankenkasse.
Die Frage zur Steuer kann ich (als jemand der bei der KK arbeitet) nicht so gut beantworten.
Dafür kann man Auskunft bei Finanzamt oder bei S t e u e r berater erlangen.
dazu sage ich jetzt mal nicht viel. nur eine Frage dazu.
Bist Du denn ab November nicht mehr Geschäftsführer.
So jetzt zu der eigentlichen Frage, ob die BU aus der betrieblichen Finanzierung eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung auslöst.
Jaaaaaaaaaa.
Dies hatten ja auch schon gleichermaßen 2 KK als Auskunft gegeben.
Ein Steuerberater ist S t e u e r berater, weil er über Steuern berät.
Hat er Fragen zur Sozialversicherung, na was denkst Du wo er dann wohl anruft. Antwort: bei der Krankenkasse.
Die Frage zur Steuer kann ich (als jemand der bei der KK arbeitet) nicht so gut beantworten.
Dafür kann man Auskunft bei Finanzamt oder bei S t e u e r berater erlangen.
danke Heinrich, das ist eben nicht so eindeutig. Und bei dem Steuerberater handelt es sich um jemanden, der nicht das erste Mal zu BU aus Pensionszusagen eines GSF mit PV eine Aussage macht und sattelfest ist. Sonst hätte ich das nicht gepostet. Eine Anfrage bei der BfA läuft.
(Die Anfragen bei den KK hat unsere Firmen-Steuerberaterin getätigt.)
Zudem - wie Du siehst, habe ich den grössten Teil meines Lebens in der GKV verbracht, war jahrelang mit hohen Beiträgen freiwillig versichert. Und war nie krank. Der Schritt zurück fällt mir nicht leicht, ist aber notwendig. Und die grössten finanziellen Posten meiner Erkrankung hat die PKV geschluckt, weshalb also das Gift. Und nein, ich bin kein GSF mehr.
(Die Anfragen bei den KK hat unsere Firmen-Steuerberaterin getätigt.)
Zudem - wie Du siehst, habe ich den grössten Teil meines Lebens in der GKV verbracht, war jahrelang mit hohen Beiträgen freiwillig versichert. Und war nie krank. Der Schritt zurück fällt mir nicht leicht, ist aber notwendig. Und die grössten finanziellen Posten meiner Erkrankung hat die PKV geschluckt, weshalb also das Gift. Und nein, ich bin kein GSF mehr.
@ Heinrich
irgendeinen Heinrich gibt es wohl in jedem Forum, der schnell mal ein langgezogenes
"Jaaaaaaaaa"
rausschreit, ohne auf fundiertes Wissen zurück-greifen zu können.
Es hätte NEIN heissen müssen. Die BU ist nicht KV-beitragspflichtig. Das hat mir Dein Vorgesetzter gesagt. Aus dem fernen Berlin.
Pech gehabt, Heinrich. und das nächste mal - (nicht bei mir, denn ich stelle hier keine Fragen mehr, denn diese Heinriche kosten nur Zeit und Nerven) - halt Dich doch zurück.
Es geht um Recht - und wenn Du etwas nicht begründen kannst, dann schreib doch "Wahrscheinlich" und nicht JAAAAAAAAAA.
Oder noch besser - schreib gar nicht.
Scheinbar ist es so, dass sich eher die Steuerberater mit Krankenversicherungsrecht auskennen - UND mit Steuerrecht.
Bei Dir scheint es so zu sein, dass Du weder das eine noch das andere beherrscht.
irgendeinen Heinrich gibt es wohl in jedem Forum, der schnell mal ein langgezogenes
"Jaaaaaaaaa"
rausschreit, ohne auf fundiertes Wissen zurück-greifen zu können.
Es hätte NEIN heissen müssen. Die BU ist nicht KV-beitragspflichtig. Das hat mir Dein Vorgesetzter gesagt. Aus dem fernen Berlin.
Pech gehabt, Heinrich. und das nächste mal - (nicht bei mir, denn ich stelle hier keine Fragen mehr, denn diese Heinriche kosten nur Zeit und Nerven) - halt Dich doch zurück.
Es geht um Recht - und wenn Du etwas nicht begründen kannst, dann schreib doch "Wahrscheinlich" und nicht JAAAAAAAAAA.
Oder noch besser - schreib gar nicht.
Scheinbar ist es so, dass sich eher die Steuerberater mit Krankenversicherungsrecht auskennen - UND mit Steuerrecht.
Bei Dir scheint es so zu sein, dass Du weder das eine noch das andere beherrscht.
Sorry müppes, ich glaube, dass Du dich jetzt ein wenig im Ton vergriffen hast. Derartige Aussagen tolleriere ich hier als Moderator nicht!
Wir sind alle nur Menschen, die ihren Tee mit Wasser kochen.
Das Beitragsrecht ist mehr als kompliziert; ich nenne es ein Buch mit sieben Siegeln.
Bei Deinem Posting kommt es offensichtlich auf die wortgetreue Auslegung der gesetzlichen Vorschriften an, die in der Praxis bzw. dem Alltagsgeschäft häufig übersehen wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Beitragsbemessung der Renten bzw. Versorgungsbezüge findet sich in § 229 SGB V. Hier findet man einen sog. Katalog - der abschließend ist - welche Versorgungsbezüge auch bei einem versicherungspflichtig Beschäftigen beitragspflichtig werden.
§ 229
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Du bekommst eine BU-Rente aus einer betrieblichen Versorgung, dies dürfte keine Rente der betrieblichen Altersvorsorgung darstellen.
Zwischen BU und Alter dürften vermutlich Unterschiede liegen, wobei der Satz 1 etwas mißverständlich ist. Denn hier werden sowohl Renten der Alters als auch der Erwerbsminderung genannt. Aber in der Nr. 5 werden nur Renten der Altersversorungung genannt und eben nicht die Renten der Erwerbsminderung bzw. BU.
Ob ich damit richtig liege, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht!
Wir sind alle nur Menschen, die ihren Tee mit Wasser kochen.
Das Beitragsrecht ist mehr als kompliziert; ich nenne es ein Buch mit sieben Siegeln.
Bei Deinem Posting kommt es offensichtlich auf die wortgetreue Auslegung der gesetzlichen Vorschriften an, die in der Praxis bzw. dem Alltagsgeschäft häufig übersehen wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Beitragsbemessung der Renten bzw. Versorgungsbezüge findet sich in § 229 SGB V. Hier findet man einen sog. Katalog - der abschließend ist - welche Versorgungsbezüge auch bei einem versicherungspflichtig Beschäftigen beitragspflichtig werden.
§ 229
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
Du bekommst eine BU-Rente aus einer betrieblichen Versorgung, dies dürfte keine Rente der betrieblichen Altersvorsorgung darstellen.
Zwischen BU und Alter dürften vermutlich Unterschiede liegen, wobei der Satz 1 etwas mißverständlich ist. Denn hier werden sowohl Renten der Alters als auch der Erwerbsminderung genannt. Aber in der Nr. 5 werden nur Renten der Altersversorungung genannt und eben nicht die Renten der Erwerbsminderung bzw. BU.
Ob ich damit richtig liege, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht!
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- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
eine Betrieblich Pensionszusage als GF GMBH
ist wieder etwas anderes und da kommt es meiner Meinung nach auf den Durchführungsweg an.
Hat die GMBH dieses als Lohn gezahlt und somit bereits Beiträge zur KV entrichtetdann nein.
das hat nichts mir der Zeit als PKV versicherter zu tun.
MM nach sollte eine Prüfung durchgeführt werden
um die Versicherungspflicht festzustellen.
Die Steuern sind ebenfalls abhängig auf welchen durchführungsweg die Versorgung durchgeführt wurde. Es gibt 2 Modelle einmal werden die Steuern bereits gezahlt zum anderen gibt es auch die sogenannte Nachbesteuerung.
ist wieder etwas anderes und da kommt es meiner Meinung nach auf den Durchführungsweg an.
Hat die GMBH dieses als Lohn gezahlt und somit bereits Beiträge zur KV entrichtetdann nein.
das hat nichts mir der Zeit als PKV versicherter zu tun.
MM nach sollte eine Prüfung durchgeführt werden
um die Versicherungspflicht festzustellen.
Die Steuern sind ebenfalls abhängig auf welchen durchführungsweg die Versorgung durchgeführt wurde. Es gibt 2 Modelle einmal werden die Steuern bereits gezahlt zum anderen gibt es auch die sogenannte Nachbesteuerung.
Hallo müppes,
das langgezogene „Ja“ sollte doch eigentlich nur eine Bestätigung der Information der beiden anderen KK sein, die schließlich auch sagten, dass eine Beitragspflicht besteht.
Möglicherweise habe ich etwas schnell geantwortet. Auch ist die beitragsrechtliche Beurteilung von Versorgungsbezügen bei Pflichtversicherten nicht mein Fachgebiet.
Wenn eine Frage nicht zum Fachgebiet gehört, sollte man eigentlich seinen Mund halten.
Jetzt habe ich Deine Antwort aber sportlich aufgefasst und mich etwas näher eingelesen.
Dieser § 229 SGV ist ja wirklich kompliziert geschrieben.
Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände und Rechtsprechung der Gerichte bringen da meist ein wenig mehr Klarheit.
Das Gemeinsame Rundschreiben zu Versorgungsbezügen vom 12.02.2004
siehe hier
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... 022004.pdf
beschreibt unter Punkt 2.5, dass zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V die Leistungen der Alters-, I n v a l i d i t ä t s-, Hinterbliebenenversorung fallen.
INVALIDITÄT = BERUFSUNFÄHIGKEIT
ALSO: Bestünde danach Beitragspflicht
zur Rechtsprechung, die ich gefunden habe:
Das SG Hamburg und später das LSG Hamburg vom 14.01.2009 mussten sich mit
dem Fall einer Teil-B e r u f s u n f ä h i g k e i t srente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (hier Direktversicherung) beschäftigen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
Ich zitiere hier einige Passagen aus dem LSG-Urteil
Hierzu zählen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersvorsorge, wobei dieser Begriff nicht deckungsgleich ist mit demjenigen aus dem Arbeitsrecht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 12 RK 46/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 47, S. 204 f.). Die Teil-
B e r u f s u n f ä h i g k e i t s r e n t e des Klägers stellt eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge dar.
Der von der Beigeladenen gezahlte Versorgungsbezug unterliegt der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da es sich um einen Versorgungsbezug handelt, der im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben wurde. Die vom Kläger bezogene Teil-Berufsunfähigkeitsrente hat den erforderlichen Bezug zu einer früheren beruflichen Tätigkeit
Da die vom Kläger bezogene I n v a l i d i t ä t s r e n t e nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt,...
ALSO: Bestünde auch nach der Rechtsprechung Beitragspflicht.
Wie Du sieht, habe „ICH“ jetzt hier keine Beurteilung vorgenommen. Ich habe nur zitiert. Es ist schließlich nicht meine Fachgebiet.
Wenn Du jetzt ein FAIRER SPORTSMANN bist und auf Nummer sicher gehst, dann rufst Du jetzt „meinen Vorgesetzten“ aus dem fernen Berlin nochmals an.
UND SCHREIBST UNS DANACH, WAS ER DENN FÜR EINE ANTWORT GEGEBEN HAT, WENN ER SICH DAS GEMEINSAME RUNDSCHREIBEN PUNKT 2.5 UND DAS LSG-URTEIL VOM 14.01.2009 DURCHGELESEN HAT.
Es geht mir einzig und allein darum, dass Du nicht irgendwann einmal eine größere Nachzahlung leisten muss, daher sollte die Sache genau betrachtet werden.
das langgezogene „Ja“ sollte doch eigentlich nur eine Bestätigung der Information der beiden anderen KK sein, die schließlich auch sagten, dass eine Beitragspflicht besteht.
Möglicherweise habe ich etwas schnell geantwortet. Auch ist die beitragsrechtliche Beurteilung von Versorgungsbezügen bei Pflichtversicherten nicht mein Fachgebiet.
Wenn eine Frage nicht zum Fachgebiet gehört, sollte man eigentlich seinen Mund halten.
Jetzt habe ich Deine Antwort aber sportlich aufgefasst und mich etwas näher eingelesen.
Dieser § 229 SGV ist ja wirklich kompliziert geschrieben.
Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände und Rechtsprechung der Gerichte bringen da meist ein wenig mehr Klarheit.
Das Gemeinsame Rundschreiben zu Versorgungsbezügen vom 12.02.2004
siehe hier
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... 022004.pdf
beschreibt unter Punkt 2.5, dass zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V die Leistungen der Alters-, I n v a l i d i t ä t s-, Hinterbliebenenversorung fallen.
INVALIDITÄT = BERUFSUNFÄHIGKEIT
ALSO: Bestünde danach Beitragspflicht
zur Rechtsprechung, die ich gefunden habe:
Das SG Hamburg und später das LSG Hamburg vom 14.01.2009 mussten sich mit
dem Fall einer Teil-B e r u f s u n f ä h i g k e i t srente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (hier Direktversicherung) beschäftigen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=
Ich zitiere hier einige Passagen aus dem LSG-Urteil
Hierzu zählen nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersvorsorge, wobei dieser Begriff nicht deckungsgleich ist mit demjenigen aus dem Arbeitsrecht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 – 12 RK 46/86 = SozR 2200 § 180 Nr. 47, S. 204 f.). Die Teil-
B e r u f s u n f ä h i g k e i t s r e n t e des Klägers stellt eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge dar.
Der von der Beigeladenen gezahlte Versorgungsbezug unterliegt der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da es sich um einen Versorgungsbezug handelt, der im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben wurde. Die vom Kläger bezogene Teil-Berufsunfähigkeitsrente hat den erforderlichen Bezug zu einer früheren beruflichen Tätigkeit
Da die vom Kläger bezogene I n v a l i d i t ä t s r e n t e nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt,...
ALSO: Bestünde auch nach der Rechtsprechung Beitragspflicht.
Wie Du sieht, habe „ICH“ jetzt hier keine Beurteilung vorgenommen. Ich habe nur zitiert. Es ist schließlich nicht meine Fachgebiet.
Wenn Du jetzt ein FAIRER SPORTSMANN bist und auf Nummer sicher gehst, dann rufst Du jetzt „meinen Vorgesetzten“ aus dem fernen Berlin nochmals an.
UND SCHREIBST UNS DANACH, WAS ER DENN FÜR EINE ANTWORT GEGEBEN HAT, WENN ER SICH DAS GEMEINSAME RUNDSCHREIBEN PUNKT 2.5 UND DAS LSG-URTEIL VOM 14.01.2009 DURCHGELESEN HAT.
Es geht mir einzig und allein darum, dass Du nicht irgendwann einmal eine größere Nachzahlung leisten muss, daher sollte die Sache genau betrachtet werden.
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