Versicherungsbeiträge nachzahlen trotz PKV-Anwartschaft?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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botafogo
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Versicherungsbeiträge nachzahlen trotz PKV-Anwartschaft?

Beitragvon botafogo » 04.11.2010, 14:55

Hallo liebe KV-Experten,

ich wäre Euch sehr dankbar, wenn ihr mir bei folgendem Fall helfen könntet. (im Forum habe ich nichts entsprechendes gefunden).

Meine (KV-) Situation:
* seit 1.8.2003 Privat versichert wg. Selbständigkeit
* ab 14.8.2008 - 31.05.2010 ALG II Bezug
    - Wechsel zur GKV (TK)
    - PKV auf Anwartschaft gestellt bis einschliesslich 30.11.2010
    - ab 1.12.2010 wieder voll PK-versichert
* faktisch bin ich also seit dem 1.6.2010 nicht mehr krankenversichert
* mir war nicht bewußt, dass man seit dem 1.1.2009 KV-pflichtig ist
* habe ALG II selbst gekündigt zur Vorbereitung auf Selbständigkeit
* Lebensunterhalt wird z.Zt. aus priv. Darlehen bestritten (also keine Einnahmen)

Ich habe nunmehr das 3. Schreiben der Techniker KK (TK) erhalten, in dem sie mich erneut auffordert, zu meinen KV-Situation Stellung zu nehmen.
Die vorherigen ersten beiden Schreiben habe ich ignoriert, da der beiliegene Auskunftsbogen mit den Worten begann Ich möchte auch weiterhin Mitglied der TK bleiben Das wollte ich aber nicht! Mir war klar, dass ich nach der PKV-Anwartschaft wieder in den alten PKV Vertrag zurückkehre; daher auch keine Veranlassung sah, auf das Schreiben mit dem Fragebogen über Einkommens- und Versichrungsverhältnissse zu antworten.

Hier nun der Wortlaut des TK-Schreibens (in Auszügen):

Sehr geehrter Herr...

...Eine freiwillige Versicherung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass sie ab 1. Juni 2010 versicherungpflichtig werden, wenn Sie keine anderweitige Absicherung haben. Falls Sie uns verspätet über eine fehlende Absicherung informieren, sind wir verpflichtet, die Versicherung rückwirkend durchzuführen und für diese Zeit auch Beiträge zu erheben.

Wenn wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, müssen wir Ihre Mitgliedschaft bei der TK zum 31. Mai 2010 beenden....


Meine Fragen:
    1. bin ich überhaupt versicherungspflichtig geworden oder gilt evtl. Ausnahme nach § 5 SGB Abs.5a Versicherungspflicht ?
    2. was passiert, wenn ich nicht auf das Schreiben antworte? Werden dann meine Beiträge in der entstandenen Versicherungslücke (von 06. - 11.2010) zwangseingetrieben?
    3. ist eine Versicherungslücke entstanden (Stichwort Antwartschaft bei PKV)?
    4. was bedeutet in dem Zs.hang der 3. Abs. des Schreibens hinsichtlich der Beendigung meiner Mitgliedschaft, die mir ja nur recht sein kann? Muss ich dann troztdem irgendwie die fehlenden Beiträge zahlen?
    5. eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Nachhinein fällt ja wohl flach, da bereits die 3-monatige Frist verstrichen ist, oder?
    6. muss ich also Beiträge nachzahlen? wenn ja welche und in welcher Höhe bei nicht vorhandenem, eigenem Einkommen?
    7. wie sollte ich mich also jetzt am besten verhalten?


Ich bedanke mich schon jetzt sehr, für Eure liebe Hilfe.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 04.11.2010, 16:10

1. die Ausnahme nach § 5 Abs. 5 A gilt nicht.

2.Eine Anwartschaftversicherung in der PKV ersetzt nicht eine volle Absicherung in der Krankenversicherung, grundsätzlich gilt hier die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, das heißt denn ab dem 01.06.2010 rückwirkend Beiträge an die TK zahlen, oder den Nachweis erbringen das seit dem 01.06.10 eine volle Krankenabsicherung in in der PKV besteht.

Für iei selbst Tätigkeit gilt denn ab dem der Naachweis der PKV als Nachweis der vollständigen Abdeckung.

§ 5 Abs. 5 a würde nur greifen wenn ALG II bezogen wird ab dem 01.06.2010 und keine gesetzliche KK vorlag und eine selbbst. Tätigkeit.

Grundsätzlich würde das heißen meiner Anscihtnach das Beiträge ab dem 01.06.10 - 30.11.10 an die TK zu entrichten sind. Oder den Nachweis führen das ab dem 016.10 eine volle KV / PV Absicherung seitens der PKV vorliegt

Es gilt die Mitwirkungspflicht deinerseits zur Klärung des Sachverhaltes.

Gruß

vergil

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Beitragvon Rossi » 04.11.2010, 23:58

Nun denn, wenn Du mich fragst, gehörst Du nicht zu dem Personkreis, der in der GKV versicherungspflichtig ist.

Ich habe es bislang gelernt, wenn es um gesetzliche Vorschriften geht, die entsprechenden Voraussetzungen punktweise nacheinander zu prüfen. Dabei fange ich immer vorne und nicht in der Mitte an.

Vergil fängt in der Mitte an und kommt daher - meines Erachtens - zu einem falschen Ergebnis.

Wir halten nämlich fest, dass Du eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hast. Aus dieser Anwartschaftversicherung ergibt sich doch wohl der Anspruch auf eine PKV-Vollversicherung, oder etwa nicht?

Und wenn ich mir die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchlesen, dann stelle ich fest, dass als erstes nachfolgendes zu beachten ist.

§ 5 SGB V Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind

....

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

....


Gretchenfrage, hast Du nicht durch die PKV-Anwartschaftsversicherung einen Anspruch auf ein PKV-Vollversicherung?

Meines Erachtens, ja!

Er kommt allein auf die Anspruchsberechtigung an und nicht auf die Tatsache, ob man diesen Anspruch durchsetzt oder nicht.

Folgt man Vergil´s Auslegung dann müsste § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wie nachfolgend formuliert sein.

§ 5 SGB V Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind

....

13. Personen, die im Krankheitsfall nicht abgesichert sind und



Dann würde es nämlich passen. Du hast zwar ne Anwartschaftsversicherung, aber diese Anwartschaftsversicherung stellt keine PKV-Vollversicherung dar. Somit bist Du nicht im Krankheitsfall abgesichert.

Damit könntest Du es steuern, wie Du willst.

Na ja, ist natürlich nur meine bescheidene Ansicht. Wie Deine Kasse dies im Einzelfall sieht, weiss ich natürlich nicht.

Auf der anderen Seite hat die Kasse ja klipp und klar geschrieben.

Wenn wir keine Nachricht von Ihnen erhalten, müssen wir Ihre Mitgliedschaft bei der TK zum 31. Mai 2010 beenden....



Wenn Du dich jetzt nicht meldest, dann macht die Kasse nix mehr und lässt Dich in Ruhe.

Ist natürlich jetzt alles ein Pokerspiel.

Aber ehrlich gesagt, wenn Du den PKV-Vertrag zum 01.12.2010 schon in der Tasche hast, dann würde ich persönlich nicht mehr auf das Schreiben der Kasse reagieren bzw. einfach nur lapidar mitteilen, dass Du privat versichert bist.

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Versicherungsbeiträge nachzahlen trotz PKV-Anwartschaft?

Beitragvon botafogo » 05.11.2010, 12:03

Hallo Ihr beiden,
vielen herzlichen Dank für Eure raschen Antworten.

Es wäre toll, wenn das, was Rossi schreibt, zutreffen würde. Doch da habe ich jetzt so meine Zweifel, da ich gerade das Schreiben zur Anwartschaftsvers. herausgekramt habe und da gibt es einen Satz, der mich stutzig macht:

Während der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung.

und weiter heißt es:

Nach Ablauf des Anwartschaftszeitraums wird der Vertrag zu den gleichen Bedingungen wir vorher fortgeführt.

Meines Erachtens heißt das doch, dass ich NUR einen Anspruch auf nahtlose Fortführung der PKV-Vollversicherung ab dem 1.12.2009 habe. Ich hätte aber keinen Anspruch auf irgendwelche Versicherungsleistungen gehabt, wenn ich in dem Zeitraum vom 1.6. - 30.11.2009 krank geworden wäre und Leistung hätte beziehen müssen. Folglich war ich also nicht versichert.

Trotzdem nochmals die Frage:
Was passiert im schlimmsten Fall, wenn ich mich nicht melde. Ich könnte ja die ganze Zeit nicht zu Hause gewesen sein (z.B. längerer Auslandsaufenthalt). Da kann ich ja auch meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Kann die TK irgendwann kommen und Zahlungen für die 6 Monate nachfordern? Und in welcher Höhe, wenn ich keine Einkommen habe?
In dem Zs.hang bitte nochmals die o.a. Fragen Nr. 2, 4, 6

Vielen Dank nochmal

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Beitragvon Vergil09owl » 05.11.2010, 14:44

was passieren kann ist das die sChreiben ganz böse werden udn , also dich zur Versicehrungspflicht mit Bußgeldandrohung hin verdonnern, so cirka 2500 €.
also Die mitgliedschaft als versicherungspflichtiger endet, die Bachversicherung beginnt.
dDe höhe cirka 140 € pro Monat. OhneSäumniszuschläge. Im Zweifellsfall mal Kollege rossi fragen ob die dich zum buß gle verdonnern dürfen,

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Beitragvon Vergil09owl » 05.11.2010, 14:44

Bußgled, pardon, ich kenne Kassen die machen das.

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Beitragvon Rossi » 05.11.2010, 16:38

Okay!

Solange Du eine Anwartschaftsversicherung hast, bist Du natürlich nicht versichert. Das gibt es kein wenn oder aber!

Aber nochmals, die 1. Hürde in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist, dass mein "kein Anspruch auf Absicherung" hast.


Und genau den hast Du, Du kannst aus der Anwartschaftsversicherung eine Vollversicherung machen. Leider geht das nicht rückwirkend, sonder nur zukünftig. Aber der Anspruch besteht dem Grunde nach. Meines Erachtens sollte dies ausreichen.

Nehmen wir mal an, die Kasse schließt sich dieser Auslegung nicht an, wovon ich derzeit auch ausgehe. Und dennoch macht die Kasse heute nix und nimmt Dich heute nicht in die Kralle.

Es gibt hier Verjährungsfristen; am 31.12.2014 würden der Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.06.2010 - 30.11.2010 verjähren und dann kann die Kasse nix mehr machen.

Wenn Du bereits am 01.06.2010 selbständig gewesen (18 Stiunden in der Woche malocht) bist aber keine Einnahmen erzielst hast, dann beträgt der Beitragsanspruch pro Monat min. ca. 210,00 Euro.

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Beitragvon Vergil09owl » 05.11.2010, 19:15

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Versicherungsbeiträge nachzahlen trotz PKV-Anwartschaft?

Beitragvon botafogo » 05.11.2010, 20:36

Okay, vielen Dank nochmals und ein schönes Wochenende.
Gruss
P.S. Werde mich mit der TK in Verbindung setzen.

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Beitragvon Rossi » 05.11.2010, 20:43

Wenn Du dich mit der TK in Verbindung setzt, dann wirst Du vermutlich löhnen müssen. Ich glaube nicht, dass sie so ohne weiteres auf die Anwartschaftsversicherung anspringen wird. Das könnte nen Kampf werden.

Trägst Du es allerdings vernünftig dezidiert vor, könnte es natürlich sein, dass die TK druff anspringt. Dies kann ich Dir hier aber nicht voraussagen. Vor allen Dingen kommt dann immer mein Spruch, vor Gericht und auf hoher See weiss man nie wohin die Reise geht.


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