Beschäftigungslos und ohne KV, nun ALG II
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Beschäftigungslos und ohne KV, nun ALG II
Hallo,
habe schon sehr viel gelesen, jedoch komme ich nicht so recht zu einer klaren Meinung. Folgendes zu meinem (bin 27 Jahre, ledig) KV-Verhältnis:
- bis August 2007 war ich in der GKV
- anschließend war ich dann privatversichert, da selbständig
- die PKV hatte mir zum 31.12.2008 gekündigt, da ich meine Beiträge nicht mehr zahlen konnte
- nun war ich ab 2009 ohne KV, ab April 2009 auch ohne Beschäftigung (Selbständigkeit aufgegeben), kein ALG/ALG II Bezug
- habe nun ALG II beantragt (Antrag noch nicht abgegeben)
Jetzt zu meinen Fragen.
1. Gibt es irgend eine Möglichkeit, in die GKV zu kommen, da ich fast die letzten 2 Jahre ohne KV war bzw. die Kündigung vor 2009 stattfand?
(spielt die Beschäftigungslosigkeit eine Rolle zwecks freiwillige Versicherung?)
2. Wenn nein muss ich in den Basistarif oder kann ich einen normalen Tarif bei der PKV haben um ALG II zu bekommen bzw. den Zuschuss zu erhalten (wieviel Erfolg hat ein Antrag auf komplette Übernahme der Beiträge durch die Arbeitsagentur bzgl. der Gerichtsurteile, oder muss geklagt werden?)
3. Ich habe momentan einen negativen Schufa-Eintrag, deshalb bietet mir die PKV nur den Basistarif an. Der Mitarbeiter bei der PKV würde mir jedoch einen normalen Tarif geben, wenn z.B. mein Vater der Versicherungsnehmer wird und ich nur der Versicherte.
Geht das wegen ALG II?
4. Wie sieht es mit Nachzahlungen aus? Der von der PKV klang so, als ob er es so machen würde, als ob ich durchversichert sei und nix nachzahlen müsste (da ich denen keine Kostenverursacht habe).
Ich will nun zur Arbeitsagentur und mit denen klären, was ich zu tun habe, würde aber doch gern die obigen Fragen geklärt haben, damit ich nicht unwissend dahin marschiere...
Ich hoffe der ein oder andere kann mir helfen.
mfg paul83
habe schon sehr viel gelesen, jedoch komme ich nicht so recht zu einer klaren Meinung. Folgendes zu meinem (bin 27 Jahre, ledig) KV-Verhältnis:
- bis August 2007 war ich in der GKV
- anschließend war ich dann privatversichert, da selbständig
- die PKV hatte mir zum 31.12.2008 gekündigt, da ich meine Beiträge nicht mehr zahlen konnte
- nun war ich ab 2009 ohne KV, ab April 2009 auch ohne Beschäftigung (Selbständigkeit aufgegeben), kein ALG/ALG II Bezug
- habe nun ALG II beantragt (Antrag noch nicht abgegeben)
Jetzt zu meinen Fragen.
1. Gibt es irgend eine Möglichkeit, in die GKV zu kommen, da ich fast die letzten 2 Jahre ohne KV war bzw. die Kündigung vor 2009 stattfand?
(spielt die Beschäftigungslosigkeit eine Rolle zwecks freiwillige Versicherung?)
2. Wenn nein muss ich in den Basistarif oder kann ich einen normalen Tarif bei der PKV haben um ALG II zu bekommen bzw. den Zuschuss zu erhalten (wieviel Erfolg hat ein Antrag auf komplette Übernahme der Beiträge durch die Arbeitsagentur bzgl. der Gerichtsurteile, oder muss geklagt werden?)
3. Ich habe momentan einen negativen Schufa-Eintrag, deshalb bietet mir die PKV nur den Basistarif an. Der Mitarbeiter bei der PKV würde mir jedoch einen normalen Tarif geben, wenn z.B. mein Vater der Versicherungsnehmer wird und ich nur der Versicherte.
Geht das wegen ALG II?
4. Wie sieht es mit Nachzahlungen aus? Der von der PKV klang so, als ob er es so machen würde, als ob ich durchversichert sei und nix nachzahlen müsste (da ich denen keine Kostenverursacht habe).
Ich will nun zur Arbeitsagentur und mit denen klären, was ich zu tun habe, würde aber doch gern die obigen Fragen geklärt haben, damit ich nicht unwissend dahin marschiere...
Ich hoffe der ein oder andere kann mir helfen.
mfg paul83
Upsela, schon wieder ein sog. Schlupflochfall.
Durch eine unscharfe Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen landest Du im Rahmen des ALG II-Bezuges wieder in der GKV.
Im Normfall müsstest Du zur PKV zurück und ab dem 01.02.2009 fette Strafzuschläge zahlen.
Da Du jedoch im April 2009 die hauptberufliche Selbständigkeit bereits aufgegeben hast und nunmehr erst ALG II beantragt hast, hast Du gute Chancen wieder in die GKV zu kommen. Im Bereich der GKV musst Du auch nicht nachlöhnen. Jenes ist ja das Gute an der Schlupflochproblematik
Guckst Du hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2837&postdays=0&postorder=asc&start=0
Da steht alles drinne; ein Musterwiderspruch ist dort auch hinterlegt.
Wunderbarer hast es just - gleiche Situation wie Du - auch geschafft wieder in die GKV zu kommen.
Die Kasse wird vermutlich ablehnen, aber die sozialgerichtlichen Entscheidungen stehten 9:1 gegen die Kassen.
Viel Erfolg!
Durch eine unscharfe Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen landest Du im Rahmen des ALG II-Bezuges wieder in der GKV.
Im Normfall müsstest Du zur PKV zurück und ab dem 01.02.2009 fette Strafzuschläge zahlen.
Da Du jedoch im April 2009 die hauptberufliche Selbständigkeit bereits aufgegeben hast und nunmehr erst ALG II beantragt hast, hast Du gute Chancen wieder in die GKV zu kommen. Im Bereich der GKV musst Du auch nicht nachlöhnen. Jenes ist ja das Gute an der Schlupflochproblematik
Guckst Du hier:
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2837&postdays=0&postorder=asc&start=0
Da steht alles drinne; ein Musterwiderspruch ist dort auch hinterlegt.
Wunderbarer hast es just - gleiche Situation wie Du - auch geschafft wieder in die GKV zu kommen.
Die Kasse wird vermutlich ablehnen, aber die sozialgerichtlichen Entscheidungen stehten 9:1 gegen die Kassen.
Viel Erfolg!
Danke für deine Antwort, klingt ja ziemlich vielversprechend. Vielleicht kannst du oder jemand anderes mir helfen, wie ich jetzt am besten vorgehen kann/soll.
- kann ich mir eine GKV aussuchen oder muss ich meine GKV nehmen, die ich vor der PKV hatte?
- Was ist günstiger, direkt in die GKV-Filiale gehen oder per Post regeln, damit ich alles schriftlich habe?
- Was soll ich den zuerst schreiben, nur dass ich um Aufnahme in die GKV bitte, sonst nichts weiter? -> dann kommt vermutlich die Ablehnung -> Anschließend den Musterwiderspruch schicken.
- Wenn die sich dann weigern, wie kann ich dann klagen, habe momentan kein Geld, bin mittellos (mit welchen Kosten muss ich rechnen).
- Ich muss meinen ALG II Antrag am 07.01. abgeben, bis dahin wird sich das mit der Krankenversicherung wahrscheinlich noch nicht geklärt haben. Was mach ich dann? Ich muss ja im Antrag eine KV angeben.
mfg paul83
- kann ich mir eine GKV aussuchen oder muss ich meine GKV nehmen, die ich vor der PKV hatte?
- Was ist günstiger, direkt in die GKV-Filiale gehen oder per Post regeln, damit ich alles schriftlich habe?
- Was soll ich den zuerst schreiben, nur dass ich um Aufnahme in die GKV bitte, sonst nichts weiter? -> dann kommt vermutlich die Ablehnung -> Anschließend den Musterwiderspruch schicken.
- Wenn die sich dann weigern, wie kann ich dann klagen, habe momentan kein Geld, bin mittellos (mit welchen Kosten muss ich rechnen).
- Ich muss meinen ALG II Antrag am 07.01. abgeben, bis dahin wird sich das mit der Krankenversicherung wahrscheinlich noch nicht geklärt haben. Was mach ich dann? Ich muss ja im Antrag eine KV angeben.
mfg paul83
Ich denke, dass es am besten ist, wenn Du zur alten GKV gehst.
Spreche dort einfach vor und bitte um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter. Wenn Du dort die Auskunft erhälst, dass Du zurück in die PKV musst, versuche auf die 9 sozialgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen. Vermutlich wird es nicht klappen.
Bitte auf jeden Fall um eine schriftliche rechtsmittelfähige Ablehnung.
Der ARGE sagst Du, dass Du bei der Kasse bezüglich einer Mitgliedsbescheinigung vorstellig gewesen bist und diese derzeit nicht bekommst. Die ARGE ist dann - nach 14 Tagen - verpflichtet Dich bei der letzten Kasse anzumelden. Dies ergibt sich aus § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V.
Danach wartest Du die schriftliche Ablehnung ab. Suche Dir am besten schon einen Fachanwalt für Sozialrecht, dem Du diesen Musterwiderspruch übergibst. Er muss nur noch die Daten einfügen und den Musterwiderspruch um die weiteren 7 Entscheidungen (im Widerspruch sind nur 2 genannt) erweitern. Die Daten der weiteren Entscheidung findest Du in dem Thread.
Es dürfte für den Anwalt wirklich nicht viel Arbeit darstellen. Aber glaube mir bitte, wenn der Widerspruch durch einen Fachanwalt eingereicht wird, bekommst Du wesentflich mehr Gehör bei der Kasse.
Spreche dort einfach vor und bitte um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter. Wenn Du dort die Auskunft erhälst, dass Du zurück in die PKV musst, versuche auf die 9 sozialgerichtlichen Entscheidungen zu verweisen. Vermutlich wird es nicht klappen.
Bitte auf jeden Fall um eine schriftliche rechtsmittelfähige Ablehnung.
Der ARGE sagst Du, dass Du bei der Kasse bezüglich einer Mitgliedsbescheinigung vorstellig gewesen bist und diese derzeit nicht bekommst. Die ARGE ist dann - nach 14 Tagen - verpflichtet Dich bei der letzten Kasse anzumelden. Dies ergibt sich aus § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V.
Danach wartest Du die schriftliche Ablehnung ab. Suche Dir am besten schon einen Fachanwalt für Sozialrecht, dem Du diesen Musterwiderspruch übergibst. Er muss nur noch die Daten einfügen und den Musterwiderspruch um die weiteren 7 Entscheidungen (im Widerspruch sind nur 2 genannt) erweitern. Die Daten der weiteren Entscheidung findest Du in dem Thread.
Es dürfte für den Anwalt wirklich nicht viel Arbeit darstellen. Aber glaube mir bitte, wenn der Widerspruch durch einen Fachanwalt eingereicht wird, bekommst Du wesentflich mehr Gehör bei der Kasse.
Ich stelle hier mal die Auszüge aus den Seminarunterlagen ein:
Die KKen machen bei diesen Schlupfloch-Fällen große Schwierigkeiten bei der Aufnahme, es gibt aber dazu inzwischen etliche Rechtsprechung (8 Entscheidungen haben Versicherungspflicht festgestellt, nur 1 Entscheidung verneint die Versicherungspflicht):
1) Beschluss des SG Gelsenkirchen (S 17 KR 96/09 ER vom 2.7.09) und
2) einen Beschluss des SG Augsburg (S 12 KR 235/09 ER vom 1.9.09, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Beschluss des SG Augsburg ist rechtskräftig (mir liegt dazu ein Schreiben des SG Augsburg vor) – etliche Kassen behaupten, er sei nicht rechtskräftig. Der Beschluss aus Gelsenkirchen wurde am 25.3.10 in der Hauptsache entschieden (S 17 KR 147/09; Versicherungspflicht wurde festgestellt); hierzu ist eine Berufung beim LSG NRW anhängig.
Weiterhin: 3) Beschluss Sozialgericht Berlin 01.03.2010 Az.: S 36 KR 182/10 ER (nicht veröffentlicht),
4) Beschluss SG Berlin, S 130 AS 44399/09 ER (nicht veröffentlicht),
5) Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 06.05.2010 Az.: L 9 KR 102/10 B ER (Bestätigung Beschluss SG Berlin vom 01.03.2010 (nicht veröffentlicht),
6) Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 21.05.2010 Az.: L 9 KR/33/10 B ER (veröffentlicht unter sozialgerichtsbarkeit.de),
7) Beschluss des SG Nürnberg, S 7 KR 1/10 vom 2.3.10 (nicht veröffentlicht). Das SG Nürnberg stellt fest, dass die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 24.3.09, auf welches die KK sich berufen, jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt,
Beschluss SG Berlin vom 13.9.10, S 166 KR 527/10.
Nur das LSG NRW verneint am 23.8.10 (L 16 KR 329/10 B ER) eine Versicherungspflicht (die Begründung finde ich abenteuerlich und nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar). Auf diesen Beschluss verweisen nun natürlich alle Kassen – die o.a. 8 gegenteiligen Entscheidungen werden „geflissentlich übersehen“.
Der Spitzenverband Bund sieht trotz dieser Rechtsprechung eine Vers.pflicht in diesen Fällen nicht gegeben und hat die BA angewiesen, dies auch so zu verbreiten. Seit 2.12.09 gibt es daher in der Wissensdatenbank unter Sonstiges, Sozialversicherung, SGB V Krankenversicherung den Eintrag 10033, der zwar die Ansicht der Kassen widerspiegelt, nicht aber die konkrete Formulierung des § 5 (5a) und die bisherige Rechtsprechung
Die KKen machen bei diesen Schlupfloch-Fällen große Schwierigkeiten bei der Aufnahme, es gibt aber dazu inzwischen etliche Rechtsprechung (8 Entscheidungen haben Versicherungspflicht festgestellt, nur 1 Entscheidung verneint die Versicherungspflicht):
1) Beschluss des SG Gelsenkirchen (S 17 KR 96/09 ER vom 2.7.09) und
2) einen Beschluss des SG Augsburg (S 12 KR 235/09 ER vom 1.9.09, veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Beschluss des SG Augsburg ist rechtskräftig (mir liegt dazu ein Schreiben des SG Augsburg vor) – etliche Kassen behaupten, er sei nicht rechtskräftig. Der Beschluss aus Gelsenkirchen wurde am 25.3.10 in der Hauptsache entschieden (S 17 KR 147/09; Versicherungspflicht wurde festgestellt); hierzu ist eine Berufung beim LSG NRW anhängig.
Weiterhin: 3) Beschluss Sozialgericht Berlin 01.03.2010 Az.: S 36 KR 182/10 ER (nicht veröffentlicht),
4) Beschluss SG Berlin, S 130 AS 44399/09 ER (nicht veröffentlicht),
5) Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 06.05.2010 Az.: L 9 KR 102/10 B ER (Bestätigung Beschluss SG Berlin vom 01.03.2010 (nicht veröffentlicht),
6) Beschluss LSG Berlin-Brandenburg 21.05.2010 Az.: L 9 KR/33/10 B ER (veröffentlicht unter sozialgerichtsbarkeit.de),
7) Beschluss des SG Nürnberg, S 7 KR 1/10 vom 2.3.10 (nicht veröffentlicht). Das SG Nürnberg stellt fest, dass die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 24.3.09, auf welches die KK sich berufen, jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt,

Nur das LSG NRW verneint am 23.8.10 (L 16 KR 329/10 B ER) eine Versicherungspflicht (die Begründung finde ich abenteuerlich und nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar). Auf diesen Beschluss verweisen nun natürlich alle Kassen – die o.a. 8 gegenteiligen Entscheidungen werden „geflissentlich übersehen“.
Der Spitzenverband Bund sieht trotz dieser Rechtsprechung eine Vers.pflicht in diesen Fällen nicht gegeben und hat die BA angewiesen, dies auch so zu verbreiten. Seit 2.12.09 gibt es daher in der Wissensdatenbank unter Sonstiges, Sozialversicherung, SGB V Krankenversicherung den Eintrag 10033, der zwar die Ansicht der Kassen widerspiegelt, nicht aber die konkrete Formulierung des § 5 (5a) und die bisherige Rechtsprechung
Hallo Rossi,
ein paar Fragen zu deinen tollen Erläuterungen zum Thema "Schlupfloch" zurück in die GKV.
-Bin jetzt 46
-war bis 95 in der GKV
-bis 2005 bei der PKV Kündigung wg. Beitragsrückständen
-keine selbstständigen Einkünfte mehr seit 2007
-wg. Überschuldung jetzt in Antrag zu ALG2
Arge macht Druck wg. KK um meinen Antrag weiter zu bewilligen. Möchte zurück zur GKV die beim Gespräch aber auf die PKV verwies.
-Soll ich jetzt wieder zur GKV und eine schriftliche Ablehnung fordern?
-Was genau soll ich der Arge (Köln) sagen wegen der KK? Auf die GKV trotz Ablehnung verweisen?
Würde ansonsten wie in deinen Hinweisen vorgehen, also Verweis auf die Urteile und mit deinem Widerspruch drohen...
Danke für deine Hilfe und Grüße aus Kölle
ein paar Fragen zu deinen tollen Erläuterungen zum Thema "Schlupfloch" zurück in die GKV.
-Bin jetzt 46
-war bis 95 in der GKV
-bis 2005 bei der PKV Kündigung wg. Beitragsrückständen
-keine selbstständigen Einkünfte mehr seit 2007
-wg. Überschuldung jetzt in Antrag zu ALG2
Arge macht Druck wg. KK um meinen Antrag weiter zu bewilligen. Möchte zurück zur GKV die beim Gespräch aber auf die PKV verwies.
-Soll ich jetzt wieder zur GKV und eine schriftliche Ablehnung fordern?
-Was genau soll ich der Arge (Köln) sagen wegen der KK? Auf die GKV trotz Ablehnung verweisen?
Würde ansonsten wie in deinen Hinweisen vorgehen, also Verweis auf die Urteile und mit deinem Widerspruch drohen...
Danke für deine Hilfe und Grüße aus Kölle
Sieht schon mal gar nicht schlecht aus. Könnte wieder ein Schlupflochfall sein.
Mittlerweile steht es 10 : 1 gegen die Kassen.
Du schreibst
-keine selbstständigen Einkünfte mehr seit 2007
Wie sieht es aus, wann und ggf. ab welchem Zeitpunkt hast Du das Gewerbe abgemeldet?
Wurden die selbständigen Tätigkeiten bpsw. nachweislich zu einem bestimmten Zeitpunkt füher eingestellt. Ggf. ab wann?
Mittlerweile steht es 10 : 1 gegen die Kassen.
Du schreibst
-keine selbstständigen Einkünfte mehr seit 2007
Wie sieht es aus, wann und ggf. ab welchem Zeitpunkt hast Du das Gewerbe abgemeldet?
Wurden die selbständigen Tätigkeiten bpsw. nachweislich zu einem bestimmten Zeitpunkt füher eingestellt. Ggf. ab wann?
Hallo,
war sog. Freiberufler also Selbstständig ohne Gewerbeschein, gibt ja ein paar Berufe auf die das zutrifft
Bin gerade dabei dem Finanzamt die vergangenen Jahre zu erklären, allerdings ohne Umsatz und damit ohne selbstständige Tätigkeit. Unabhängig davon hat das FA auch noch offene Titel gegen mich...
Habe das kurzfristige Problem, das die Arge SB von mir eine KK Anmeldung erwartet und das ohne diese angeblich keine weitere Bewilligung stattfindet. Wie gehe ich denn gegenüber der Arge vor? Reicht der Hinweis auf die Ablehnung der GKV?
Danke und Gruß
war sog. Freiberufler also Selbstständig ohne Gewerbeschein, gibt ja ein paar Berufe auf die das zutrifft

Habe das kurzfristige Problem, das die Arge SB von mir eine KK Anmeldung erwartet und das ohne diese angeblich keine weitere Bewilligung stattfindet. Wie gehe ich denn gegenüber der Arge vor? Reicht der Hinweis auf die Ablehnung der GKV?
Danke und Gruß
Also nu mal Butter bei die Fische.
Du hast nur eine Chance in die Schlupflochproblematik reinzurutschen, wenn Du exakt dokumentieren und beweisen kannst, dass Du vor dem ALG II-Antrag nicht mehr freiberuflich selbständig gewesen bist.
Hast Du bpsw. in den letzten Monaten noch irgendwelche freiberuflichen Tätigkeiten verrichet? Es kommt jetzt auf Köddelsanspitzereien an.
Du hast nur eine Chance in die Schlupflochproblematik reinzurutschen, wenn Du exakt dokumentieren und beweisen kannst, dass Du vor dem ALG II-Antrag nicht mehr freiberuflich selbständig gewesen bist.
Hast Du bpsw. in den letzten Monaten noch irgendwelche freiberuflichen Tätigkeiten verrichet? Es kommt jetzt auf Köddelsanspitzereien an.
Also, wenn es mit der freiberuflichen Tätigkeit kein Thema ist, dann haben wir hier wieder einen klassischen Schlupflochfall.
Gehe jetzt zu einer GKV und bitte um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung. Wenn dies - was zu erwarten ist - abgelehnt wird, dann bittest Du um schrifliche Ablehnung, wieso, weshalb, warum. Werfe schon gleich die 10 Entscheidungen in den Ring.
Wenn Du dann dennoch den Ablehnungsbescheid erhälst, solltest Du einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten. Nehme den Musterwiderspruch (oben ist die Verlinkung zum Thread) gleich mit und trage die enstprechenden Daten ein, allerdings sollten die weiteren sozialgreichtlichen Entscheidungen dort noch eingefügt werden. Der Rechtsanwalt muss dann nicht mehr viel machen und der Widerspruch geht auf die Reise.
Viel Erfolg!
Gehe jetzt zu einer GKV und bitte um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung. Wenn dies - was zu erwarten ist - abgelehnt wird, dann bittest Du um schrifliche Ablehnung, wieso, weshalb, warum. Werfe schon gleich die 10 Entscheidungen in den Ring.
Wenn Du dann dennoch den Ablehnungsbescheid erhälst, solltest Du einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten. Nehme den Musterwiderspruch (oben ist die Verlinkung zum Thread) gleich mit und trage die enstprechenden Daten ein, allerdings sollten die weiteren sozialgreichtlichen Entscheidungen dort noch eingefügt werden. Der Rechtsanwalt muss dann nicht mehr viel machen und der Widerspruch geht auf die Reise.
Viel Erfolg!
Hi,
zum Stand der Dinge. Nach der zunächst mündlichen Absage und dem Verweis an die PKV habe ich mit den prima Hinweisen von hier, sehr deutlich auf entsprechende Urteile verwiesen. Die GKV war darauf vorbeitet in Form eines von mir auszufüllendem Formular das ziemlich genau nach den kritischen Punkten fragte in Form von Kreuzchen und Datenangaben. An sich kein Problem wenn man entsprechend vorbereitet ist... Wie auch immer nach der Abgabe bekam ich nun schriftlich Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegengenommen und zur Prüfung an unsere Fachabteilung weitergeleitet.
Im Anhang habe ich noch ein beispielhaftes Urteil und meinen Willen auf Rechtsweg mitgeteilt. Die Arge SB fand das zwar nicht ganz ausreichend wird aber entsprechend weiter vorgehen. Halte euch auf dem laufenden....
zum Stand der Dinge. Nach der zunächst mündlichen Absage und dem Verweis an die PKV habe ich mit den prima Hinweisen von hier, sehr deutlich auf entsprechende Urteile verwiesen. Die GKV war darauf vorbeitet in Form eines von mir auszufüllendem Formular das ziemlich genau nach den kritischen Punkten fragte in Form von Kreuzchen und Datenangaben. An sich kein Problem wenn man entsprechend vorbereitet ist... Wie auch immer nach der Abgabe bekam ich nun schriftlich Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegengenommen und zur Prüfung an unsere Fachabteilung weitergeleitet.
Im Anhang habe ich noch ein beispielhaftes Urteil und meinen Willen auf Rechtsweg mitgeteilt. Die Arge SB fand das zwar nicht ganz ausreichend wird aber entsprechend weiter vorgehen. Halte euch auf dem laufenden....
Öhm,
Was willst Du denn mit diesem Antrag bei der Kasse? Der Antrag wird abglehnt, weil Du definitiv nicht zuletzt gestzlich versichert gewesen bist.
Es geht hier einzig und allein darum die Hürde des § 5 Abs. 5a SGB V im Rahmen des ALG II-Bezuges zu überwinden.
Bist Du sicher, dass die Kasse alles richtig verstanden hat. Irgendetwas passt dort nicht.
Wie auch immer nach der Abgabe bekam ich nun schriftlich Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entgegengenommen und zur Prüfung an unsere Fachabteilung weitergeleitet.
Was willst Du denn mit diesem Antrag bei der Kasse? Der Antrag wird abglehnt, weil Du definitiv nicht zuletzt gestzlich versichert gewesen bist.
Es geht hier einzig und allein darum die Hürde des § 5 Abs. 5a SGB V im Rahmen des ALG II-Bezuges zu überwinden.
Bist Du sicher, dass die Kasse alles richtig verstanden hat. Irgendetwas passt dort nicht.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 13 Gäste