Hallo zusammen,
ich habe bisher in Deutschland studiert, bin aber jetzt fertig.
Nun soll der Master in den Niederlanden folgen. Für eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung bin ich zu alt (26), daher versichere ich mich in Deutschland als Student selbst.
Die Frage ist nun wie es in den Niederlanden funktioniert. Würde meine deutsche Krankenversicherung eine Studienbescheinigung aus den Niederlanden akzeptieren?
Danke und viele Grüße
Versichert als Student
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Ich denke mal, dass Du dich nur freiwillig in der GKV versichern kannst.
Eine sog. studentische Pflichtversicherung (ca. 65,00 €) kommt hier nicht zum Tragen, da diese Versicherung nur für Unis in Deutschland gilt.
Allerdings geht der Mindestbeitrag bei der freiwilligen Kv. ab 140,00 Euronen im Monat los. Aber der liebe Gesetzgeber hat an die Studenten, die im Ausland studieren und freiwillig versichert sind, auch mittlerweile gedacht.
Hierfür gibt es extra Regelungen in § 240 Abs. 4 SGB V:
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend
Damit bist Du dann wieder bei den 65,00 Euronen.
Stimmt das Heinrich?
Ich würde die Studienbescheinigung bei der Kasse einreichen und auf diese Vorschrift verweisen.
Eine sog. studentische Pflichtversicherung (ca. 65,00 €) kommt hier nicht zum Tragen, da diese Versicherung nur für Unis in Deutschland gilt.
Allerdings geht der Mindestbeitrag bei der freiwilligen Kv. ab 140,00 Euronen im Monat los. Aber der liebe Gesetzgeber hat an die Studenten, die im Ausland studieren und freiwillig versichert sind, auch mittlerweile gedacht.
Hierfür gibt es extra Regelungen in § 240 Abs. 4 SGB V:
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend
Damit bist Du dann wieder bei den 65,00 Euronen.
Stimmt das Heinrich?
Ich würde die Studienbescheinigung bei der Kasse einreichen und auf diese Vorschrift verweisen.
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