Beitragsrückforderung bei Wechsel ALG I --> Elterngeld

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Apoli1076
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Beitragsrückforderung bei Wechsel ALG I --> Elterngeld

Beitragvon Apoli1076 » 02.06.2011, 13:31

Ich habe eine Frage zu einem konkreten Fall in meinem Bekanntenkreis:

Bewilligung von Arbeitslosengeld I wird Ende Februar rückwirkend zum 11.01.2011 aufgehoben, da die Frau seit diesem Tag Elterngeld bezieht. Neben dem ALG I fordert die Agentur für Arbeit nun auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 11.01 bis 28.02.11 zurück. Gegen die Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt. Leider erfolglos. Die Widerspruchsstelle blieb bei der Entscheidung.

Nach einigen Recherchen habe ich nun herausgefunden, dass das alles rechtens ist...so denke ich> Die Krankenkasse hatte die Beiträge damals von der Agentur für Arbeit erhalten und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Hat für den Zeitraum, für den die Leistungen zurückgefordert werden, ein weiteres Krankenversicherungspflichtverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher von ALG I versicherungspflichtig war, der Agentur für diesen Zeitraum die entrichteten Beiträge. Die Befreiung von der Ersatzpflicht (§ 335 SGb III) setzt jedoch voraus, dass sich eine Versicherungspflicht anhängt bzw. parallel besteht. Beim Bezug von Elterngeld liegt keine Versicherungspflicht vor. Die Person ist beitragsfrei. Deshalb erfolgt die Rückforderung beim Betroffenen selbst. Habe ich das so richtig beschrieben :!: :?:

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage :-k : Die Beiträge sind in den Gesundheitsfonds geflossen. Laut Widerspruchsbescheid ist eine Rückforderung aus den zu Unrecht erbrachten Beiträgen beim Gesundheitsfonds mangels Rechtsgrundlage nicht möglich!! Kann das sein?? Muss meine Bekannte jetzt in die Röhre schauen und Beitrage an die Agentur erstatten, die ihr nie zugeflossen sind?? Und der Gesundheitsfonds bereichert sich?

Kann mir jemand helfen, der sich auskennt? Was kann ich bzw. meine Bekannte tun?

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Beitragvon Vergil09owl » 02.06.2011, 13:59

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

ww.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0333500

(1) Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur und die Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213 des Fünften Buches) können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

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Beitragvon Vergil09owl » 02.06.2011, 14:05

Krankenversicherungnsverhältniss ist hier das Zauberwort. Die AfA stellt denn nämlich immer schön die Ersatzanträge bei Kasse, am beste nmal bei der zuständigen Krankenkasse nachfragen.

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Beitragvon Apoli1076 » 02.06.2011, 14:12

Die Krankenkasse wurde bereits angerufen. Die zieht sich mit der Aussage heraus, dass die Beitragszahlungen ja schlussendlich in den Gesundheitsfonds fließen bzw. schon geflossen sind und eine Rückforderung über die Krankenkasse daher nicht möglich ist...!!...??

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Beitragvon Vergil09owl » 02.06.2011, 14:47

hm da muss ich mich schlau machen, denn Einzugsstelle is die Krankenkasse, die müssen denn auch grundsätzlich denn die Beiträge erstatten

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... d=159180,0

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0402600

Meines Erachtens muss die Krankenkasse die Beiträge erstatten.

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Beitragvon Rossi » 02.06.2011, 18:29

Okay, Deine Holde hat ALG I erhalten.

Die Bundesagentur für Arbeit hat im Bereich des ALG II sog. interne Hinweise herausgegeben wie im Bereich des ALG II mit solchen Fällen umzugehen ist.

Guckst Du hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/Abschnitt-C-KV.pdf

Auszug:

(3) Lag im Überzahlungszeitraum neben der Pflichtversicherung durch den Alg II-Bezug lediglich eine Familienversicherung, eine freiwillige Versicherung oder eine Privatversicherung vor, so be-gründen diese kein neues Krankenversicherungsverhältnis im Sin-ne von § 335 SGB III und befreien den Leistungsbezieher nicht von der Beitragserstattung.

(4) Personen, die besonderen Gesundheitsfürsorgesystemen (z. B. freie Heilfürsorge) unterliegen:

- Strafgefangene (§§ 56 ff Strafvollzugsgesetz)

- Wehrdienstleistende ( §§ 30 Soldatengesetz)

- Zivildienstleistende (§ 35 Zivildienstgesetz)
und Personen, für die ein weiteres, aber beitragfreies Krankenver-sicherungsverhältnis besteht, dies sind insbesondere die Bezieher von

- Krankengeld,

- Verletztengeld,

- Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld

begründen ebenfalls damit kein weiteres Krankenversicherungs-verhältnis, auch wenn das Krankenversicherungsverhältnis wie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes nach § 193 SGB V beitragsfrei fortgeführt wird. Sie wären damit grundsätzlich erstattungspflichtig.

(5) Dies widerspricht jedoch dem Sinngehalt des § 335 Abs.1 SGB III. Es liegt nahe, Personen mit gesetzlichem Anspruch auf Krankenversorgung gleich zu behandeln mit Personen, für die ein weiteres, aber beitragsfreies Krankenversicherungsverhältnis besteht. In diesen Fällen ist deshalb, unabhängig von der Rückforderung der Leistung, von einer Geltendmachung der Beiträge gegenüber dem Leistungsbezieher abzusehen. Da allerdings kein weiteres Krankenversicherungsverhältnis im Sinne des § 335 SGB III vorliegt, können die Beiträge auch nicht von der Kranken-kasse zurückgefordert werden.




Nun denn, dort steht jetzt nicht ausdrücklich das Elterngeld. Aber die Argumentation ist gleich.

Ich würde mal nett mit dem Widerspruchsfuzzi sprechen und diese internen Hinweise der Bundesagentur unter die Nase jubeln. Sie sind natürlich nur für das ALG II bindend, aber für mich ist kein Grund erkennbar ist auch für das ALG I zu übertragen. Denn die Rechtsgrundlage zur Rückforderung ist im ALG I und ALG II völlig identisch. Denn das ALG II verweist auf die Rückforderungsvorschriften des ALG I.

Viel Spaß!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.06.2011, 18:48

Ach ja, es kann natürlich sein, dass die Bundesagentur sagt, dass diese Weisungen nur für das ALG I nicht gelten.

Aber dann bitteschön, soll man es direkt in Nürnberg in der Zentrale klären. Die ALG II-Abteilung sieht es so und die ALG I-Abteilung - bei gleichen Rechtsvorschriften - anders?!?!?


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