Eintritt in gesetzliche Krankenversicherung

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HansW
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Eintritt in gesetzliche Krankenversicherung

Beitragvon HansW » 11.06.2011, 14:03

Hallo,

ich, Student (deutsch) und privat krankenversichert, bin verheiratet mit meiner Frau (Russische Staatsangehoerigkeit). Wir hatten nach der Heirat 2009 eine einjaehrige KV (Care concept) die dann ausgelaufen ist. Seit dem hat sie keine Krankenversicherung.

Eine private Krankenversicherung waere unglaublich teuer, die gesetzlichen meinten, sie koenne erst aufgenommen werden wenn sie arbeite oder arbeitslos gemeldet waere.

Sie arbeitet nicht, bezieht aber auch keine Sozialleistungen etc.

Jetzt habe ich § 5 SGB V gelesen. Genauer: § 5 I Nr. 13 b) iVm § 5 Abs. 11 SGB V.

Besteht danach nicht ein Anspruch auf die gesetzliche KV da sie ja nie wirklich gesetzlich oder privat versichert war.

(Abgesehen von der einjaehrigen AuslaenderKV)

Falls nein, was gibt es sonst fuer eine moeglichkeit eine KV zu bekommen ohne sich Arbeitslos zu melden?

Ueber Antworten freue ich mich!

Gruesse

HansW
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Beitragvon HansW » 11.06.2011, 14:11

Sehe grade dass es hier schonmal Thema war, und soweit ich verstanden habe, hat die gesetzliche damals zu unrecht abgelehnt.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 11.06.2011, 18:01

Warum ist deine Frau denn nicht bei dir familienversichert? § 10 SGB V?

HansW
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Beitragvon HansW » 11.06.2011, 20:24

Weil ich seit Geburt privatversichert bin (Eltern Beamte).

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Beitragvon Vergil09owl » 12.06.2011, 10:13

Care Konzept was ist darunter zu verstehen? Wurde hier durch eine russische private Kasse Leistungen übernommen?

HansW
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Beitragvon HansW » 12.06.2011, 11:07

Care Concept: Auslandskrankenversicherung nach Einreise fuer eine gewisse Zeit.

http://www.care-concept.de/

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Beitragvon Vergil09owl » 12.06.2011, 11:39

Aha also ein private Krankenversicherung die für eine gewisse Zeit den gleichen Schutz bietet wie die gesetzliche KV in Deutschland?

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Beitragvon Vergil09owl » 12.06.2011, 11:52

Hm wenn das so eine Art Reiskrankenversicherung war oder ist denn wird die nicht als Krankenversicherung gewertet weder privat noch gesetzlich, denn würde grundsätzlich ein Anspruch auf die Versicherung anch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehen. Allerdings auch erst dann wenn ein Daueraufenthaltstitel besteht, meiner Meinung nach. Meistens lehnen die Kassen das denn ab. Wenn sie denn doch die Mitgliedschaft durchführen zählt die die Care Concept nicht, denn müßten denn rückwirkend Beiträge gezahlt werden mit dem Tag der Einreise und des Aufenthaltes in die Bundesrepublik. Würde denn bedeuten das denn ab Tag der Einreise , z.B. der 01.08.09 bis jetzt Beiträge nach gezahlt werden müßten. Also rund 147 € pro Monat. 22 x 147 = 3234 €.

Ist aber auch ein müßiges Thema

viewtopic.php?t=2564

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Beitragvon Dipling » 12.06.2011, 14:29

Wenn die private Auslandskrankenversicherung die wichtigsten ambulanten und stationären Leistungen abdeckt und auch in Deutschland gilt, dann gilt sie als andere Absicherung im Krankheitsfall - ohne dabei einen Systemwechsel zur PKV zu vollziehen

http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf

Nach Ablauf der Auslandsreisekrankenversicherung entsteht m.E. Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 b SGB V (Aufenthaltsstitel dürfte infolge der Heirat vorliegen, außerdem besteht offenbar keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.d. Aufenthaltsgesetzes).

Krafina

Beitragvon Krafina » 23.06.2011, 12:03

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Beitragvon Roland Gutsch » 24.06.2011, 22:40

@ Krafina,
Sie setzen in verschiedenen Foren den Link auf Ihre Lead-Generierungs-Seite und verbreiten fachlich Unsinn.
Das ist hier unerwünscht!
RG


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