Hallo,
ich habe einen vermutlich etwas ungewöhnlichen Fall:
Bis Ende Oktober war ich Beamter auf Widerruf und hatte somit eine PKV.
Zum 1.11. habe ich mich dann Arbeitslos gemeldet und habe auch Anspruch auf ALG 1 und dieses bewilligt bekommen. Seitdem bin ich auch wieder in einer GKV.
Für eine Woche im November (=5 Tage) hatte ich das Angebot einer selbständigen Tätigkeit, das ich angenommen habe. Für die Zeit wurde mein ALG 1 ausgesetzt. War soweit kein Problem für die Arbeitsagentur. Allerdings wurden für die Zeit natürlich auch meine Sozialversicherungsbeiträge ausgesetzt, woran ich vorher nicht gedacht hatte...
Es kommt, wie es kommen muss. Meine GKV fragt mich nun, was ich in den 5 Tagen gemacht habe. Natürlich habe ich keine Lust, für diese Zeit jetzt noch nachträglich Beiträge zu bezahlen. Sonst lohnt sich mein Engagement irgendwann finanziell überhaupt nicht mehr... Die GKV schreibt mir, dass ich mich nachträglich freiwillig versichern soll und ggf. auch eine Pflichtmitgliedschaft nach §5 (1) Nr. 13 SGB V in Frage kommen könnte. Soweit ich das verstehe, würde das aber nur greifen, wenn ich länger als 1 Monat in so einem Zustand gewesen wäre. Es waren ja aber nur 5 Tage.
Achja: Seit 1.12. bin ich nun angestellt tätig.
Insgesamt bin ich nun verwirrt, was ich der GKV angeben soll, um da gut rauszukommen. Hat da jemand Tipps für mich? Wie ich feststelle, ist das ganze Thema anscheinend ziemlich komplex. Vielleicht hätte ich besser einfach mein ALG durchkassiert...
Viele Grüße und vielen Dank im Vorraus.
Pflichtmitglied wg Unterbrechung ALG1 (Selbständigkeit)
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Pflichtmitglied wg Unterbrechung ALG1 (Selbständigkeit)
Hallo,
eine Lösung, die dir gefallen würde, habe ich nicht für dich parat: M.E. führt nichts an einer Pflichtversicherung nach § 5/1/13 SGBV vorbei.
MfG
ratte1
eine Lösung, die dir gefallen würde, habe ich nicht für dich parat: M.E. führt nichts an einer Pflichtversicherung nach § 5/1/13 SGBV vorbei.
Nee, das ist nicht richtig. Eine Lücke von höchstens einem Monat kann nur dann mit dem dem so genannten nachgehenden Leistungsanspruch überbrückt werden, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre.stranger hat geschrieben:Die GKV schreibt mir, dass ich mich nachträglich freiwillig versichern soll und ggf. auch eine Pflichtmitgliedschaft nach §5 (1) Nr. 13 SGB V in Frage kommen könnte. Soweit ich das verstehe, würde das aber nur greifen, wenn ich länger als 1 Monat in so einem Zustand gewesen wäre. Es waren ja aber nur 5 Tage.
MfG
ratte1
Nun ja, man könnte es aber auch wörtlich nehmen.
Denn Du bist bis zum 31.10.2012 privat versichert gewesen.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V setzt voraus, dass Du keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hast.
Ich würde der GKV mitteilen, dass hier ein "Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" besteht, nämlich durch die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V durch die alte PKV.
Auf der anderen Seite werden die 5 Tage (Nachzahlung in der GKV) Dir vermutlich auch nicht das Genick brechen, oder!?
Denn Du bist bis zum 31.10.2012 privat versichert gewesen.
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V setzt voraus, dass Du keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hast.
Ich würde der GKV mitteilen, dass hier ein "Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" besteht, nämlich durch die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V durch die alte PKV.
Auf der anderen Seite werden die 5 Tage (Nachzahlung in der GKV) Dir vermutlich auch nicht das Genick brechen, oder!?
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