Hallo,
eine grundsätzliche Frage: Welche Rechte & Pflichten hat man, wenn man einen fehlerhaften Beitragsbescheid erhält, in dem die Höhe des zu zahlenden Beitrages inkorrekt ist?
Ich nehme an, man hat zuerst einmal die Pflicht, den Bescheid zu prüfen und die KK bei Zweifeln zwecks Klärung zu kontaktieren.
Wenn aber die KK nicht reagiert:
Muss man den auf dem Bescheid angegebenen Beitrag aus eigener Tasche erstmal trotzdem zahlen und auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge hoffen? Oder kann man die Zahlung erstmal einstellen, bis sich die KK meldet und den Betrag korrekt berechnet? Ist es in diesem Fall dann rechtens, wenn die KK zusätzlich Säumnisgebühren verlangt?
Kann die KK grundsätzlich einfach so alle Beitragsbescheide widerrufen, egal ob sie den Betroffenen begünstigen oder benachteiligen, auch nachdem sie "Gültigkeit" erlangt haben?
Danke.
Vorgehen bei inkorrektem Beitragsbescheid?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Postrank3
- Beiträge: 20
- Registriert: 05.04.2011, 15:55
Nun ja, die Beitragsbescheide haben eine sog. sofortige Vollziehung.
D.h., auch wenn Du einen Widespruch einlegst, dann musst Du die Beiträge in der geforderten Höhe erst einmal zahlen.
Jenes ist für mich auch nachvollziehbar. Denn ansonsten würde ja jeder Widerspruch einlegen und zahlt erst einmal nicht bzw. nur in geringerer Höhe.
Damit würde die Funktionsfähigkeit der Kasse erheblich eingeschränkt werden und genau deswegen musst Du erst einmal zahlen.
Wenn allerdings ernsthafte Zweifel an der Beiträgshöhe bestehen, dann kannst Du gleichzeitig die sog. Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Kasse beantragen. Dies musst Du aber alles sehr schön begründen mit eine sog. unbilligen Härte für Dich. Du kannst diesen Antrag auch gleich beim zuständigen Sozialgericht stellen. Aber da muss schon etwas kommen, so einfach ist das nicht.
Ansonsten kann die Kasse natürlich die Bescheide immer wieder aufheben und neu erlassen. Allerdings in der Regel nicht rückwirkend, es sei denn, dass Du Einkommenserhöhungen nicht sofort mitgeteilt hast, dann geht es auch rückwirkend (höhere Beiträge).
Sonst nur mit Wirkung für die Zukunft.
Wenn die Kasse allerdings vorläufige Bescheide erlassen hat, dann geht es auch in der Regel rückwirkend.
D.h., auch wenn Du einen Widespruch einlegst, dann musst Du die Beiträge in der geforderten Höhe erst einmal zahlen.
Jenes ist für mich auch nachvollziehbar. Denn ansonsten würde ja jeder Widerspruch einlegen und zahlt erst einmal nicht bzw. nur in geringerer Höhe.
Damit würde die Funktionsfähigkeit der Kasse erheblich eingeschränkt werden und genau deswegen musst Du erst einmal zahlen.
Wenn allerdings ernsthafte Zweifel an der Beiträgshöhe bestehen, dann kannst Du gleichzeitig die sog. Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Kasse beantragen. Dies musst Du aber alles sehr schön begründen mit eine sog. unbilligen Härte für Dich. Du kannst diesen Antrag auch gleich beim zuständigen Sozialgericht stellen. Aber da muss schon etwas kommen, so einfach ist das nicht.
Ansonsten kann die Kasse natürlich die Bescheide immer wieder aufheben und neu erlassen. Allerdings in der Regel nicht rückwirkend, es sei denn, dass Du Einkommenserhöhungen nicht sofort mitgeteilt hast, dann geht es auch rückwirkend (höhere Beiträge).
Sonst nur mit Wirkung für die Zukunft.
Wenn die Kasse allerdings vorläufige Bescheide erlassen hat, dann geht es auch in der Regel rückwirkend.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 15 Gäste