Seit Jahren keine Krankenversicherung und jetzt Schlaganfall

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Cosmo
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Seit Jahren keine Krankenversicherung und jetzt Schlaganfall

Beitragvon Cosmo » 06.04.2013, 14:13

Hallo zusammen,
ich versuche mal das Problem zu schildern und hoffe, das jemand einen Rat hat...
Vorige Woche erlitt mein Vater, 60 Jahre alt und selbstständig einen Schlaganfall. Er wurde relativ schnell gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Dort stellte sich heraus, das er nicht Krankenversichert ist und das wohl auch schon seit Juni 2009! Wo er zuletzt versichert war ist bekannt!
Wer übernimmt jetzt die Kosten für den Krankenhausaufenthalt und die noch bevorstehende Reha? Ist eine Reha überhaupt noch möglich?
Hoffe auf eure Antworten, Cosmo

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Beitragvon Czauderna » 06.04.2013, 15:52

Hallo,
ja. die letzte Kasse, denn es ist ein Notfall !!
Das mit der Nachzahlung von Beiträgen wird wahrscheinlich dann auch noch auf ihn zukommen.
Er kann es aber auch selbst bezahlen !.
Ich kenne solche Fälle, da wurde die Reha auch bezahlt.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.04.2013, 21:19

Bei welcher Kasse war der Vater denn bis Juni 2009 versichert?

War es eine gesetzliche Versicherung (GKV) oder eine private Kv (PKV)?

Warum endete die Versicherung? Oder ruht der Leistungsanspruch nur weil die Beiträge nicht mehr gezahlt wurden?

Cosmo
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Beitragvon Cosmo » 07.04.2013, 10:28

Bis Juni 2009 war er bei der Barmenia versichert. Haben jetzt mit denen gesprochen, aber die verweigern ihn wieder aufzunehmen. Die Barmenia hat ihn wohl rausgeworfen, weil er die Beiträge nicht mehr gezahlt hat. In der Firma lief's wohl nicht so gut, da wollte er wohl sparen.. Dienstag oder Mittwoch soll er aus dem Krankenhaus entlassen werden und eigentlich direkt in die Reha... Kann er die Reha machen obwohl noch nichts geklärt ist???

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.04.2013, 13:06

Okay, es war als eine private Krankenversicherung (PKV).

Allerdings kann die PKV seit dem 01.01.2009 aufgrund von Beitragsrückständen nicht mehr kündigen; diese ist somit dann ggf. rechtswidrig. Die PKV kann seit dem 01.01.2009 bei Beitragsrückständen die Versicherung auf ruhdend stellen, das ist alles.

In der Ruhensphase hat der rückständige Prämienzahler dennoch Anspruch auf Leistungen bei akuten Notfällen und bei Schmerzuständen.

Dies ist in § 193 Abs. 6 VVG geregelt:

Guckst Du hier:




http://www.buzer.de/gesetz/7966/a152742.htm

Zitat:

(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.


Du musst jetzt also nachweisen, dass der Krankenhausaufenthalt aufgrund einer akute Erkrankung erforderlich war; gleiches gilt für die Rehamaßnahme.

Viel Erfolg; nach meiner Erfahrung in der Praxis wirst Du von der PKV jedoch abgewimmelt.


Es könnte aber auch sein, dass die PKV aufgrund der Verletzung von der sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht oder aufgrund arglistiger Täuschung (bspw. Abrechnungsbetrug) gekündigt hat. Diese Kündigung ist ab dem 01.01.2009 in der PKV auch noch möglich.

Hier musst Du dann einfach zu einer anderen PKV gehen und um Aufnahme in den Basistarif bitten. Die andere PKV muss den Vater aufnehmen; es besteht hier Kontrahierungszwang. Dies solltest Du aber im Schweinsgalopp machen, denn der Versicherungsvertrag und somit der Leistungsanspruch beginnt niemals rückwirkend. Dann ist der Krankenhausaufenthalt schon mal nicht abgedeckt.

Aber in erster Linie solltest Du dir den Schriftverkehr aus 2009 genau ansehen, was damals passiert ist.


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