Folgender Fall:
Eine Bekannte aus Südamerika lebt seit 2004 in Deutschland, seit 2008 hat sie eine Niederlassungserlaubnis. Bei Ankunft wurde über die DKV eine private Reiseversicherung abgeschlossen die 5 Jahre lief (Versicherungsnehmer war allerdings der damalige Lebensgefährte). Danach wurde keine weitere Krankenversicherung abgeschlossen, d.h. sie ist seit dem ohne KV.
Jetzt will sie eine Krankenversicherung abschließen. Allerdings weigern sich die gesetzlichen sie aufzunehmen, da sie ja vorher privat versichert war. PKV wäre evtl möglich allerdings nur im Basistarif was viel zu teuer ist, da sie z.Z. nicht berufstätig ist.
Meine Frage ist jetzt, gilt diese Reiseversicherung als private Vorversicherung so dass sie nicht unter SGB §5 Absatz Nr 13b fällt? Den entsprechenden Tarif bei der DKV gibt es nicht mehr. Auch entsprechen die Leistungen dieses Tarif nicht den Mindestanforderungen an eine KV.
Ausländer ohne KV seit 2009
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Private Reiseversicherungen können für deren Dauer die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Gleichwohl gelten diese Versicherungen gewöhnlich nicht als private Vorversicherung, d.h. wenn die Reiseversicherung endet, kann im Anschluß § 5 Abs. 1 Nr. 13 greifen. Dazu darf die Niederlassungserlaubnis keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhalten.
Da es im vorleigenden Fall offenbar keine weitere Vorversicherung in Deutschland oder EU-Ausland gibt, käme es nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) auf den beruflichen Status an. Wenn nicht gerade hauptberufliche Selbständigkeit oder aus anderen Grunden Versicherungsfreiheit vorliegt, ist eine Zuordnung zur GKV die Regel.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_5/file.res/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf
Gleichwohl gelten diese Versicherungen gewöhnlich nicht als private Vorversicherung, d.h. wenn die Reiseversicherung endet, kann im Anschluß § 5 Abs. 1 Nr. 13 greifen. Dazu darf die Niederlassungserlaubnis keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhalten.
Da es im vorleigenden Fall offenbar keine weitere Vorversicherung in Deutschland oder EU-Ausland gibt, käme es nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 b) auf den beruflichen Status an. Wenn nicht gerade hauptberufliche Selbständigkeit oder aus anderen Grunden Versicherungsfreiheit vorliegt, ist eine Zuordnung zur GKV die Regel.
http://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_5/file.res/nichtversicherte_auslandsversicherung.pdf
Danke für die Antwort. Allerdings bezieht sich das Dokument auf das Du verweist auf Reiseversicherungen die ein Deutscher abschließt, wenn er selbst längere Zeit im Ausland ist. Hier jedoch geht es um einen Ausländer der eine Reiseversicherung für Deutschland abgeschlossen hat bei einer deutschen PKV. Denkst Du man kann diese Regelung auch auf diesen Fall übertragen? D.h. dieser Satz hier zählt:
Bereits der befristete Charakter einer Auslandskrankenversicherung (vgl.§ 195 Abs. 2 VVG) schließt die Ansicht, dass ein Systemwechsel stattgefunden hat, aus.
Auch die Reiseversicherung für Deutschland ist gesetzlich befristet (maximal 5 Jahre, § 195 Abs. 3 VVG). Daher gilt es m.E. analog.
Allerdings gibt es auch andere Wege in die GKV. Z.B. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (mehr 450 EUR Gehalt- auch nach Ende der Beschäftigung bleibt es bei der Versicherung in der GKV).
Oder ggf. Mitversicherung bei einem GKV-versicherten Ehegatten.
Wenn die GKV die Reiseversicherung als Vollversicherung betrachtet und deshalb éine anschließende Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließen will, würde ich mir das schriftlich geben lassen - nicht dass die Kasse bei späterer Beschäftigungsaufnahme ihre Rechtsauffassung plötzlich ändert und Nachzahlungen haben will...
Allerdings gibt es auch andere Wege in die GKV. Z.B. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (mehr 450 EUR Gehalt- auch nach Ende der Beschäftigung bleibt es bei der Versicherung in der GKV).
Oder ggf. Mitversicherung bei einem GKV-versicherten Ehegatten.
Wenn die GKV die Reiseversicherung als Vollversicherung betrachtet und deshalb éine anschließende Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließen will, würde ich mir das schriftlich geben lassen - nicht dass die Kasse bei späterer Beschäftigungsaufnahme ihre Rechtsauffassung plötzlich ändert und Nachzahlungen haben will...
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